173.413.1

Geschäftsreglement
für das Bundespatentgericht

(GR-PatGer)

vom 28. September 2011 (Stand am 1. August 2018)

Das Bundespatentgericht (BPatGer),

gestützt auf Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a des Patentgerichtsgesetzes
vom 20. März 20091 (PatGG),

erlässt folgendes Reglement:

1. Abschnitt: Gerichtsorganisation

Art. 1 Aufgaben des Gesamtgerichts

1 Das Gesamtgericht ist zuständig für die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vize­präsidenten und gegebenenfalls eines weiteren Mitglieds der Verwaltungskommission2 nach Artikel 20 Absatz 2 PatGG.

2 Es berät die Verwaltungskommission bei der Ausarbeitung der Reglemente.

2 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des BPatGer vom 24. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS 2019 3327). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 3 Präsidium

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts hat namentlich fol­gende Aufgaben:

a.
Vertretung des Gerichts nach aussen;
b.
Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission;
c.
Einberufung des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission;
d.
Bestimmung einer Ersatzperson für die Verwaltungskommission aus dem Kreis der juristisch ausgebildeten Richterinnen und Richter nach Artikel 20 Absatz 2 PatGG;
e.
Besetzung des Spruchkörpers;
f.
Festlegung der Verfahrenssprache und Zulassung der Verwendung der engli­schen Sprache;
g.
Festlegung auswärtiger Tagungsorte.

2 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident oder das dritte hauptamtliche Mitglied der Verwaltungskommission vertritt und unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten und nimmt zusammen mit ihr oder ihm die präsidialen Aufgaben wahr.

Art. 4 Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission ist zuständig für:

a.
den Erlass von Reglementen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a PatGG;
b.
Entscheide über die Zulassung von Patentanwältinnen und Patentanwälten als Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 29 Absatz 1 PatGG und das Führen einer entsprechenden Liste;
c.
Arbeitgeberentscheide;
d.
die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags, der Rechnung und des Geschäftsberichts zuhanden der Bundesversammlung;
e.
alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

2 Sie fasst ihre Entscheide mit Mehrheitsbeschluss. Sie ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung oder an der Zirkulation mindestens zwei Mitglieder teilnehmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten ausschlag­gebend.

3 Über strittige Ausstandsgesuche nach Artikel 11 entscheidet die Verwaltungskommission in vollständiger Besetzung.

4 Ist ein Mitglied verhindert oder von einem Ausstandsgesuch betroffen, so wird es von der Ersatzperson nach Artikel 20 Absatz 2 PatGG vertreten. Ist auch die Ersatz­person oder ein weiteres Mitglied der Verwaltungskommission verhindert oder von einem Ausstandsgesuch betroffen, so wird sie oder es von der juristisch ausgebildeten Richterin oder vom juristisch ausgebildeten Richter mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.

Art. 5 Erste Gerichtsschreiberin oder Erster Gerichtsschreiber

1 Die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber steht der Gerichts­verwaltung vor.

2 Sie oder er ist zuständig für:

a.
die Vorbereitung und Ausführung der von der Verwaltungskommission gefassten Beschlüsse;
b.
die Vorbereitung des Voranschlags, der Rechnung und des Finanzplans;
c.
die Kontrolle des Finanzwesens in Zusammenarbeit mit dem Generalsekreta­riat des Bundesverwaltungsgerichts;
d.
die Vorbereitung des Geschäftsberichts;
e.
die Gewährleistung der Sicherheit;
f.
die Gewährleistung angemessener Informatikdienstleistungen.

3 Sie oder er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission teil und ist für die Protokollführung verantwortlich.

4 Sie oder er amtet auch als Gerichtsschreiberin beziehungsweise als Gerichtsschrei­ber im Sinne von Artikel 9.

Art. 6 Zeichnungsberechtigung

1 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Verwaltungskommission fallen, unterzeichnen die Präsidentin oder der Präsident und die Erste Gerichts­schreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber gemeinsam.

2 Bei Geschäften, die in die alleinige Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsi­denten fallen, unterzeichnet diese oder dieser allein.

3 Bei Verwaltungsangelegenheiten unterzeichnet die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber allein. Sie oder er kann die Unterschriftenberechtigung für bestimmte Geschäfte an andere Personen delegieren.

2. Abschnitt: Organisation der Rechtsprechung

Art. 7 Spruchkörper

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts bestimmt die Grösse und die Besetzung des Spruchkörpers nach den Vorgaben von Artikel 21 PatGG.

2 Findet eine Instruktionsverhandlung statt, so bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident eine Richterin oder einen Richter, die oder der mit ihr oder ihm bezie­hungsweise mit der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter an der Ver­handlung teilnimmt. Die Präsidentin oder der Präsident kann auch zwei Personen bezeichnen.

3 Für die Hauptverhandlung wird der Spruchkörper nach dem zweiten Schriften­wechsel nötigenfalls ergänzt. Ist vorher schon ein Entscheid des Gerichts erforder­lich, so wird der Spruchkörper entsprechend früher ergänzt.

4 Die Richterinnen und Richter werden nach ihrer Sachkunde ausgewählt. Dabei ist eine möglichst ausgeglichene Belastung der Richterinnen und Richter anzustreben.

Art. 8 Andere Beschäftigungen der Richterinnen und Richter

1 Will eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter, die oder der im Teilpensum tätig ist, einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts im Sinne von Artikel 11 PatGG nachgehen, so hat sie oder er der Verwaltungskommission ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einzureichen.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Richterin oder der Richter in zeitlicher Hinsicht nicht an der uneingeschränkten Erfüllung der Amtspflicht gehindert wird. Die Regeln über die Unvereinbarkeit nach Artikel 10 PatGG sind in jedem Fall zu beachten.

Art. 9 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind zuständig für die Aufgaben nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 PatGG.

2 Sie sind ausserdem zuständig für:

a.
die Protokollführung an Verhandlungen und Beratungen;
b.
die Veröffentlichung der Entscheide.

3 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber ermächtigen, eine Instruktionsverfügung im Namen der Richterin oder des Richters zu unterzeichnen.

3. Abschnitt: Ausstandsverfahren

Art. 10 Mitteilungspflicht

1 Jede Gerichtsperson legt gegenüber der Verwaltungskommission mögliche Ausstandsgründe nach Artikel 47 Absatz 1 der Zivilprozessordnung3 unverzüglich und unabhängig vom Verfahrensstand offen.

2 Erachtet die betroffene Gerichtsperson einen Grund als gegeben, so tritt sie von sich aus in den Ausstand.

4. Abschnitt: Entscheidverfahren

Art. 12 Entscheidfindung

1 Die Entscheidfindung erfolgt auf dem Weg der Aktenzirkulation oder durch nicht öffentliche, mündliche Beratung.

2 Das Zirkulationsverfahren wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten geleitet.

3 Parteiverhandlungen und mündliche Beratungen werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten geleitet, sofern sie oder er zum Spruchkörper gehört. In den übri­gen Fällen liegt die Leitung bei der Instruktionsrichterin oder beim Instruktions­richter.

Art. 13 Genehmigung der Urteilsbegründung und abweichende Meinung4

1 Wird ein Entscheid im Zirkulationsverfahren gefällt, so kann die Urteilsbegrün­dung nach Abschluss der Zirkulation nur geändert werden, wenn alle beteiligten Richterinnen und Richter einverstanden sind; vorbehalten bleiben redaktionelle Änderungen.

2 Wird ein Entscheid an einer Beratung gefällt, so wird die schriftliche Urteils­begründung bei den beteiligten Richterinnen und Richtern zur Genehmigung in Zirkulation gesetzt; Absatz 1 gilt sinngemäss.

3 Eine Gerichtsperson kann bei einem Mehrheitsentscheid ihre abweichende Meinung im Anhang zum Entscheid zum Ausdruck bringen. Dieser Anhang wird mit dem Entscheid veröffentlicht.5

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BPatGer vom 12. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 673).

5 Eingefügt durch Ziff. I der V des BPatGer vom 12. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 673).

Art. 14 Unterzeichnung der Entscheide

1 Die Urteile werden von der oder dem Vorsitzenden des Spruchkörpers und von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Im Verhinderungsfall unterzeichnet ein anderes Mitglied des Spruchkörpers.

2 Einzelrichterliche Entscheide nach Artikel 23 PatGG werden von der urteilenden Richterin oder vom urteilenden Richter und von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Im Verhinderungsfall unterzeichnet ein von der urteilenden Richterin oder vom urteilenden Richter als Stellvertretung bezeichnetes Gerichtsmitglied.

5. Abschnitt: Bild- und Tonaufnahmen

Art. 15

Bild- und Tonaufnahmen sind in den Räumlichkeiten des Bundespatentgerichts untersagt.

6. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 16

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.