Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats
und
die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in Anerkennung der Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit mit den anderen Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind;
überzeugt von der Notwendigkeit, vorrangig eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, die den Schutz der Gesellschaft vor Computerkriminalität, unter anderem durch die Annahme geeigneter Rechtsvorschriften und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit, zum Ziel hat;
eingedenk der tiefgreifenden Veränderungen, die durch die Digitalisierung, die Konvergenz und die kontinuierliche Globalisierung von Rechnernetzen hervorgerufen werden;
besorgt über die Gefahr, dass Rechnernetze und elektronische Informationen auch zur Begehung von Straftaten benutzt und Beweismaterial für Straftaten über solche Netze gespeichert und übermittelt werden können;
in der Erkenntnis, dass die Staaten und die Privatwirtschaft bei der Bekämpfung der Computerkriminalität zusammenarbeiten und berechtigte Interessen am Einsatz und an der Entwicklung von Informationstechnologien geschützt werden müssen;
in der Überzeugung, dass zur wirksamen Bekämpfung der Computerkriminalität eine verstärkte, zügige und gut funktionierende internationale Zusammenarbeit in Strafsachen nötig ist;
in der Überzeugung, dass dieses Übereinkommen notwendig ist, um Handlungen gegen die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit von Computersystemen, Netzen und Computerdaten sowie den Missbrauch solcher Systeme, Netze und Daten zu verhüten, indem die Kriminalisierung des in diesem Übereinkommen beschriebenen Verhaltens und hinreichende Befugnisse zur wirksamen Bekämpfung dieser Straftaten vorgesehen werden, indem die Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung solcher Straftaten sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene erleichtert werden und indem Vorkehrungen für eine rasche und zuverlässige internationale Zusammenarbeit getroffen werden;
eingedenk dessen, dass ein angemessenes Gleichgewicht gewahrt werden muss zwischen den Interessen der Strafverfolgung und der Achtung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne der Konvention des Europarats von 19503 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen von 19664 über bürgerliche und politische Rechte und anderer anwendbarer völkerrechtlicher Verträge auf dem Gebiet der Menschenrechte, in denen das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit sowie das Recht auf freie Meinungsäusserung einschliesslich des Rechts, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Ideen jeder Art sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, und das Recht auf Achtung des Privatlebens bekräftigt werden;
eingedenk auch des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, wie es zum Beispiel im Übereinkommen des Europarats von 19815 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen ist;
in Anbetracht des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 19896 über die Rechte des Kindes sowie des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 19997 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit;
unter Berücksichtigung der bestehenden Übereinkommen des Europarats über die Zusammenarbeit auf strafrechtlichem Gebiet sowie ähnlicher Verträge zwischen Mitgliedstaaten des Europarats und anderen Staaten und unter Hinweis darauf, dass diese Übereinkünfte durch das vorliegende Übereinkommen ergänzt werden sollen, damit die strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren in Bezug auf Straftaten in Zusammenhang mit Computersystemen und -daten wirksamer werden und Beweismaterial in elektronischer Form für eine Straftat erhoben werden kann;
erfreut über jüngste Entwicklungen, welche die internationale Verständigung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Computerkriminalität einschliesslich der Massnahmen der Vereinten Nationen, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der Europäischen Union und der G8-Staaten weiter fördern;
unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees Nr. R (85) 10 über die praktische Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen8 in Bezug auf Rechtshilfeersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs, Nr. R (88) 2 über die Piraterie im Bereich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Nr. R (87) 15 zur Regelung der Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich, Nr. R (95) 4 über den Schutz personenbezogener Daten im Bereich der Telekommunikationsdienste unter besonderer Berücksichtigung von Telefondiensten sowie Nr. R (89) 9 über computerbezogene Straftaten, die Leitlinien für die nationalen Gesetzgeber betreffend die Definition bestimmter Computerstraftaten enthält, und Nr. R (95) 13 über strafprozessrechtliche Probleme in Zusammenhang mit der Informationstechnologie;
unter Hinweis auf die auf der 21. Konferenz der europäischen Justizminister (Prag, 10. und 11. Juni 1997) angenommene Entschliessung Nr. 1, mit der dem Ministerkomitee empfohlen wurde, die Arbeit des Europäischen Ausschusses für Strafrechtsfragen (CDPC) auf dem Gebiet der Computerkriminalität zu unterstützen, um die innerstaatlichen Strafrechtsbestimmungen einander anzunähern und den Einsatz wirksamer Mittel zur Untersuchung solcher Straftaten zu ermöglichen, sowie im Hinblick auf die auf der 23. Konferenz der europäischen Justizminister (London, 8. und 9. Juni 2000) angenommene Entschliessung Nr. 3, mit der die an den Verhandlungen beteiligten Parteien ermuntert wurden, sich weiter um geeignete Lösungen zu bemühen, damit möglichst viele Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens werden können, und in der anerkannt wurde, dass ein schnelles und wirksames System der internationalen Zusammenarbeit nötig ist, das den besonderen Erfordernissen der Bekämpfung der Computerkriminalität gebührend Rechnung trägt;
ferner im Hinblick auf den Aktionsplan, den die Staats- und Regierungschefs des Europarats bei ihrer zweiten Gipfelkonferenz (Strassburg, 10. und 11. Oktober 1997) angenommen haben und mit dem auf der Grundlage der Standards und Werte des Europarats gemeinsame Antworten auf die Entwicklung der neuen Informationstechnologien gefunden werden sollen,
sind wie folgt übereingekommen: