Art. 1 Definitionen
Zum Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- der «ersuchende Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Russische Föderation), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Abschnitt III oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Abschnitt IV stellt;
- b)
- der «ersuchte Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Russische Föderation), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Abschnitt III oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Abschnitt IV gerichtet wird;
- c)
- «Rückübernahme» bezeichnet die Rückführung durch die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates und die Übernahme durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates von Personen (Staatsangehörige des ersuchten Staates, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose), die illegal in den ersuchenden Staat eingereist sind, dort illegal anwesend sind oder sich dort illegal aufhalten, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens;
- d)
- «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation besitzt;
- e)
- «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die nicht die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation besitzt und keine andere Staatsangehörigkeit nachweisen kann;
- f)
- «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahrens;
- g)
- «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation, die für die Einreise oder die Durchreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation erforderlich ist. Nicht inbegriffen ist dabei die spezielle Kategorie des Flughafentransitvisums;
- h)
- die «zentrale zuständige Behörde» bezeichnet die zur Hauptsache mit der Anwendung dieses Abkommens betraute Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation;
- i)
- die «zuständige Behörde» bezeichnet eine nationale Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation, die sich mit der Anwendung dieses Abkommens befasst;
- j)
- «Grenzübergangsstelle» bezeichnet jeden von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation für das Überschreiten ihrer jeweiligen Landesgrenzen zugelassene Übergang an internationalen Flughäfen;
- k)
- «Durchbeförderung» bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat;
- l)
- «direkte Einreise» bezeichnet die Einreise von Personen auf dem Luftweg ins Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates ohne vorgängige Einreise in ein Drittland. Aufenthalte im Flughafentransit eines Drittstaates gelten nicht als Einreise.