611.031

Verordnung
über die Gottfried-Keller-Stiftung

vom 23. November 2011 (Stand am 1. Januar 2012)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom
7. Oktober 20051 (FHG),

verordnet:

1. Abschnitt: Spezialfonds

Art. 1 Bildung und Rechtsform

Das am 6. September 1890 von Frau Lydia Welti-Escher der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschenkte Vermögen bildet einen Spezialfonds des Bundes nach Artikel 52 FHG. Der Spezialfonds trägt den Namen «Gottfried-Keller-Stiftung».

Art. 2 Verwaltung des Fondskapitals, der Erträge und der Erwerbungen

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement verwaltet das Fondskapital.

2 Die Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung erfüllt mit den Erträgen aus dem Fondskapital die ihr gemäss Stiftungsurkunde übertragenen Auf­gaben. Sie entscheidet namentlich über die Anschaffung von Werken.

3 Die Werke stehen im Eigentum des Bundes. Das Bundesamt für Kultur verwaltet sie.

Art. 3 Verwendung der Erträge

1 Die Erträge müssen verwendet werden für:

a.
die Anschaffung bedeutender Werke der bildenden Kunst des In- und Aus­lands, wobei zeitgenössische Kunstwerke nur ausnahmsweise berücksichtigt werden dürfen;
b.
die Erstellung von neuen und die Erhaltung von bestehenden Kunstwerken, deren öffentliche Zweckbestimmung dem Land dauernd gesichert ist.

2 Die Erträge dürfen nur dann nach Buchstabe b verwendet werden, wenn sich zu den Anschaffungen nach Buchstabe a keine Gelegenheit bietet. Es darf höchstens die Hälfte des Jahresertrags nach Buchstabe b eingesetzt werden.

3 Wird die Eidgenossenschaft mit dem Ausland in Krieg verwickelt, so sind die verfügbaren Mittel in Abweichung der Absätze 1 und 2 für die Pflege der verwun­deten und kranken Wehrmänner zu verwenden.

2. Abschnitt: Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung


Art. 4 Rechtsform

Die Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung (Kommission) ist eine Verwaltungskommission nach Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Ver­waltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV). Sie ist dem Eidge­nössischen Departement des Innern (EDI) zugeteilt.

Art. 5 Aufgaben

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

a.
Sie verfügt gemäss dem Willen der Schenkerin über die Erträge des Fonds und über entsprechende Zuwendungen öffentlicher oder privater Dritter.
b.
Sie kommuniziert ihre Vergabepolitik und -strategie und sorgt für eine Über­einstimmung mit der Vergabetätigkeit.
c.
Sie legt dem EDI jährlich den Geschäftsbericht vor und veröffentlicht die­sen.
Art. 6 Wahl und Zusammensetzung

1 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.

2 Die Kommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten oder einer Präsi­dentin, einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin und drei weiteren Mitgliedern.

3 Sie organisiert sich selbst. Sie legt die für ihre Tätigkeit zweckmässigen Abläufe in einem Geschäftsreglement fest.

Art. 8 Unterschriftenregelung

Entscheide der Kommission werden unterschrieben:

a.
vom Präsidenten oder der Präsidentin oder vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
b.
von einem weiteren Mitglied oder vom Sekretariat.
Art. 9 Sekretariat

1 Das Sekretariat nimmt die operativen Geschäfte wahr.

2 Das Bundesamt für Kultur stellt den Sekretär oder die Sekretärin nach Anhörung der Kommission.

3 Der Sekretär oder die Sekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Kommis­sionsitzungen teil.