611.031
Verordnung
über die Gottfried-Keller-Stiftung
vom 23. November 2011 (Stand am 1. Januar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom
7. Oktober 20051 (FHG),
verordnet:
Das am 6. September 1890 von Frau Lydia Welti-Escher der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschenkte Vermögen bildet einen Spezialfonds des Bundes nach Artikel 52 FHG. Der Spezialfonds trägt den Namen «Gottfried-Keller-Stiftung».
1 Das Eidgenössische Finanzdepartement verwaltet das Fondskapital.
2 Die Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung erfüllt mit den Erträgen aus dem Fondskapital die ihr gemäss Stiftungsurkunde übertragenen Aufgaben. Sie entscheidet namentlich über die Anschaffung von Werken.
3 Die Werke stehen im Eigentum des Bundes. Das Bundesamt für Kultur verwaltet sie.
1 Die Erträge müssen verwendet werden für:
- a.
- die Anschaffung bedeutender Werke der bildenden Kunst des In- und Auslands, wobei zeitgenössische Kunstwerke nur ausnahmsweise berücksichtigt werden dürfen;
- b.
- die Erstellung von neuen und die Erhaltung von bestehenden Kunstwerken, deren öffentliche Zweckbestimmung dem Land dauernd gesichert ist.
2 Die Erträge dürfen nur dann nach Buchstabe b verwendet werden, wenn sich zu den Anschaffungen nach Buchstabe a keine Gelegenheit bietet. Es darf höchstens die Hälfte des Jahresertrags nach Buchstabe b eingesetzt werden.
3 Wird die Eidgenossenschaft mit dem Ausland in Krieg verwickelt, so sind die verfügbaren Mittel in Abweichung der Absätze 1 und 2 für die Pflege der verwundeten und kranken Wehrmänner zu verwenden.
Die Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung (Kommission) ist eine Verwaltungskommission nach Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV). Sie ist dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zugeteilt.
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
- a.
- Sie verfügt gemäss dem Willen der Schenkerin über die Erträge des Fonds und über entsprechende Zuwendungen öffentlicher oder privater Dritter.
- b.
- Sie kommuniziert ihre Vergabepolitik und -strategie und sorgt für eine Übereinstimmung mit der Vergabetätigkeit.
- c.
- Sie legt dem EDI jährlich den Geschäftsbericht vor und veröffentlicht diesen.
1 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin und drei weiteren Mitgliedern.
3 Sie organisiert sich selbst. Sie legt die für ihre Tätigkeit zweckmässigen Abläufe in einem Geschäftsreglement fest.
Die Kommissionsmitglieder werden nach Artikel 8n Absatz 1 Buchstabe c der RVOV3 entschädigt.
Entscheide der Kommission werden unterschrieben:
- a.
- vom Präsidenten oder der Präsidentin oder vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
- b.
- von einem weiteren Mitglied oder vom Sekretariat.
1 Das Sekretariat nimmt die operativen Geschäfte wahr.
2 Das Bundesamt für Kultur stellt den Sekretär oder die Sekretärin nach Anhörung der Kommission.
3 Der Sekretär oder die Sekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Kommissionsitzungen teil.
Das Reglement der Gottfried-Keller-Stiftung vom 1. Juni 19484 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.