(Art. 9 KFG)
1 Artikel 9 KFG ist anwendbar auf Kulturschaffende, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind.
2 Für die Massnahmen nach Artikel 9 KFG sind das Bundesamt für Kultur (BAK) und die Stiftung Pro Helvetia zuständig.
3 Der Anteil der Finanzhilfen nach Artikel 9 Absatz 1 KFG beträgt 12 Prozent der subventionierten Arbeitsleistungen. Bei der Berechnung werden Spesen und ähnliche Kosten nicht berücksichtigt. Lassen sich Spesen und ähnliche Kosten mit vertretbarem Aufwand nicht feststellen, so gilt für diese ein pauschaler Abzug von 20 Prozent der Arbeitsleistungen. Anteile unter 50 Franken werden nicht überwiesen.
4 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller teilen dem BAK und der Stiftung Pro Helvetia bei der Gesuchseinreichung, spätestens aber 60 Tage nach Eröffnung des positiven Finanzhilfeentscheides, die zur Überweisung des Anteils der Finanzhilfen notwendigen Angaben mit. Bevor diese Angaben vorliegen, wird keine Finanzhilfe ausgerichtet.
5 Erhält das BAK die Angaben nicht innert fünf Jahren nach Eröffnung des Finanzhilfeentscheides, so überweist es den Anteil der Finanzhilfen dem Sozialfonds des Vereins Suisseculture Sociale. Die übrigen Ansprüche auf Finanzhilfen des BAK erlöschen.