Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Müllerinnen und Müller auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- sie nehmen Rohwaren an, prüfen und beurteilen diese und bewirtschaften sie fachgerecht;
- b.
- sie bereiten die Produktionsanlagen vor und stellen sie ein;
- c.
- sie mahlen Rohwaren, kontrollieren den Produktionsablauf sowie die Qualität und ergreifen im Bedarfsfall die notwendigen Korrekturmassnahmen;
- d.
- sie stellen die Produktelogistik gemäss Auftrag und Charge sicher;
- e.
- sie zeichnen sich aus durch hohe Selbstständigkeit, hohes Qualitätsbewusstsein und technisches Verständnis;
- f.
- sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um und arbeiten nachhaltig.
2 Innerhalb des Berufs Müllerin auf Stufe EFZ oder Müller auf Stufe EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:
- a.
- Lebensmittel (LM);
- b.
- Tiernahrung (TN).
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.