Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Gärtnerinnen und Gärtner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie beschäftigen sich hauptsächlich mit Pflanzen und deren natürlichen und gestalteten Lebensräumen.
- b.
- Sie produzieren Pflanzen oder gestalten Lebensräume im Innen- und Aussenbereich im Auftrag von Kunden. Die Begeisterung für ihren Beruf äussert sich im Wissen um Pflanzen und deren Bedürfnisse, sowie im Wunsch, Lebensräume aktiv zu gestalten und zu pflegen.
- c.
- Sie setzen Pflanzen und unterschiedliche Materialien ein und nehmen dabei Rücksicht auf die Umwelt und ihre eigene Gesundheit und leisten einen Beitrag zur Biodiversität und zur nachhaltigen Ressourcennutzung.
- d.
- Sie arbeiten in kleineren oder grösseren Teams, nehmen Aufträge entgegen oder leiten selbst Mitarbeitende an. In allen vier Fachrichtungen trägt der selbständig ausgeführte Beitrag aller Mitarbeitenden zum Gelingen des Endergebnisses bei.
2 Innerhalb des Berufs der Gärtnerin oder des Gärtners auf Stufe EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:
- a.
- Garten- und Landschaftsbau;
- b.
- Baumschule;
- c.
- Stauden;
- d.
- Zierpflanzen.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.