120.421

Verordnung der Bundeskanzlei
über die Personensicherheitsprüfungen

(PSPV-BK)

vom 30. November 2011 (Stand am 1. Juni 2016)

Die Schweizerische Bundeskanzlei (BK),

gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über
die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung legt für die Funktionen innerhalb der BK nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.

2 Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.

Art. 2 Aktualisierung der Anhänge

1 Der Direktionsstab der BK beantragt der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler mindestens alle fünf Jahre die Aktualisierung des Anhangs.

2 Wird Anhang 1 PSPV geändert, so beantragt der Direktionsstab der BK spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung die entsprechende Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Art. 3 Übergangsbestimmung

Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung bisher keine Personensicherheitsprüfung oder eine Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe durch­geführt werden musste, ist die neu vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.

Anhang2

2 Fassung gemäss Ziff. I der V der BK vom 29. April 2016, in Kraft seit 1. Juni 2016 (AS 2016 1365).

(Art. 1 Abs. 2)

Funktionen, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss


1. Funktionen innerhalb der BK

Funktion

Prüfstufe

1.1 Vizekanzler/in

12

1.2 Leiter/in des Bereichs Interne Dienste und Stellvertreter/in

12

1.3 Leiter/in des Direktionsstabs

12

1.4 Persönliche/r Mitarbeiter/in der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers

12

1.5 Referent/in der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers

12

1.6 Mitarbeiter/in der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen in der Bundeskanzlei

12

1.7 Assistent/in der Direktion

11

1.8 Mitglied des Krisenstabs der BK

11

1.9 Sicherheitsverantwortliche/r; Risikomanager/in

11

1.10 Leiter/in der Sektion Recht und Stellvertreter/in

11

1.11 Leiter/in des Kompetenzzentrums Amtliche Veröffentlichungen und Stellvertreter/in

11

1.12 Leiter/in der Sektion Kommunikation und Stellvertreter/in

11

1.13 Mitarbeiter/in der Sektion Kommunikation mit Zugang zu geheimen Dokumenten

11

1.14 Leiter/in der zentralen Sprachdienste und Stellvertreter/in

11

1.15 Verantwortliche/r für den Datenschutz, den Informationsschutz, die Informatiksicherheit und den Objektschutz

11

1.16 Mitarbeiter/in des Service Center Informatik

11

1.17 Chauffeuse/Chauffeur der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers

11

1.18 Bundesratsweibel/in

11

1.19 Mitarbeiter/in der Sektion Bundesratsgeschäfte

10

1.20 Mitarbeiter/in der Sektion Recht

10

1.21 Mitarbeiter/in des Kompetenzzentrums Amtliche Veröffentlichungen

10

1.22 Pressesprecher/in der Sektion Kommunikation

10

1.23 Aussteller/in von elektronischen Zertifikaten (Local Registration Authority Officer, LRA-Officer)

10

2. Funktionen beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten

Funktion

Prüfstufe

2.1 Eidgenössische/r Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte/r und Stellvertreter/in

12

2.2 Leiter/in des ständigen Sekretariats und Stellvertreter/in

11

2.3 Leiter/in der Einheit 1, 2 oder 3

11

2.4 Mitarbeiter/in der Einheit 3 (Öffentlichkeitsprinzip)

11

2.5 Informatikkoordinator/in

11

2.6. Mitarbeiter/in mit regelmässigem Zugang zu geheimen Informationen über die innere oder äussere Sicherheit

11

2.7 Mitarbeiter/in des ständigen Sekretariats

10