Art. 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
- (a)
- «Vertragsparteien» bezeichnet die Schweiz und Montenegro.
- (b)
- «Staatsangehöriger der Schweiz» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweiz gemäss deren innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt.
- (c)
- «Staatsangehöriger Montenegros» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit Montenegros gemäss dessen innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt.
- (d)
- «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweiz oder Montenegros besitzt.
- (e)
- «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt.
- (f)
- «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige von der Schweiz oder Montenegro erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren.
- (g)
- «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweiz oder Montenegros, die für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen.
- (h)
- «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweiz oder Montenegro), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens stellt.
- (i)
- «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweiz oder Montenegro), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird.
- (j)
- «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweiz oder Montenegros, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a desselben befasst.
- (k)
- «Durchbeförderung» bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat.
- (l)
- «Rückübernahme» ist die Überstellung von Personen (eigene Staatsangehörige des ersuchten Staates, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose), die illegal in den ersuchenden Staat eingereist sind, dort anwesend waren oder sich dort aufgehalten haben, durch den ersuchenden Staat und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens.