1 Eidgenössische Diplome, die nach der Verordnung vom 24. Januar 200716 über die Aus‑, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst ausgestellt wurden, bleiben gültig.
2 Für Personen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit der Weiterbildung begonnen haben, gilt Artikel 6 der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst.
3 Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung höchstens drei Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters stehen, müssen keine Weiterbildung absolvieren.
4 Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte, die am 1. April 2007 bereits im Amt waren, müssen keine Weiterbildung absolvieren.
5 Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Funktion nach Artikel 1 Buchstaben b–f wahrnehmen, müssen die Weiterbildung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer Prüfung abschliessen.
6 Das BLV sowie die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte können bis zum 31. März 2012 Anerkennungen nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst vornehmen.