916.307

Verordnung
über die Produktion und das Inverkehrbringen
von Futtermitteln

(Futtermittel-Verordnung, FMV)

vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. Januar 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 27a Absatz 2, 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a,
160 Absätze 1–5, 161, 164, 177 und 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),
auf Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG),
auf die Artikel 16 Absatz 2 und 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20033 (GTG) und
auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Gewässerschutzgesetzes
vom 24. Januar 19914 (GSchG),
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19955 über die
technischen Handelshemmnisse (THG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Einfuhr, die Produktion, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere.

2 Die Primärproduktion von Futtermitteln richtet sich nach der Verordnung vom 23. November 20056 über die Primärproduktion, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.

3 Die Verordnung gilt nicht für:

a.
Futtermittel, die ausschliesslich zur Ausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit denen keine gegenseitige Anerkennung der Vorschriften über Futtermittel oder deren Konformitätsbewertung besteht;
b.
die Einfuhr von Futtermitteln, die zur Wiederausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit denen keine gegenseitige Anerkennung der Vorschriften über Futtermittel oder deren Konformitätsbewertung besteht;
c.
die Einfuhr von Heimtierfuttermitteln für den privaten Gebrauch.

4 Vorbehalten bleibt die Tierseuchengesetzgebung.

Art. 2 Regelungsbereiche

Geregelt werden:

a.
im 2. Kapitel:
1.
das Inverkehrbringen und die Verwendung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln,
2.
die Anforderungen an die Kennzeichnung, Verpackung und Aufmachung;
b.
im 3. Kapitel:
1.
das Zulassungsverfahren, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen,
2.
die Kontrolle und die Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen;
c.
im 4. Kapitel: die Höchstwerte und die spezifischen Bestimmungen für unerwünschte Stoffe in der Tierernährung;
d.
im 5. Kapitel:
1.
die Anforderungen an die Futtermittelhygiene,
2.
die Anforderungen und Vorkehrungen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln,
3.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Registrierung und Zulassung von Betrieben;
e.
im 6. Kapitel:
1.
die Bewilligung und die Kontrolle von gentechnisch veränderten Futtermitteln,
2.
die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von gentechnisch veränderten Futtermitteln.
Art. 3 Begriffe

1 Als Futtermittel gelten Stoffe oder Erzeugnisse, einschliesslich Futtermittelzusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind.

2 In Bezug auf Futtermittel bedeuten:

a.
Futtermittel-Ausgangsprodukte (Einzelfuttermittel): Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;
b.
Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, das aufgrund seiner Zusammensetzung für eine tägliche Ration ausreicht;
c.
Mischfuttermittel: Mischung aus mindestens zwei Einzelfuttermitteln, mit oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur oralen Fütterung in Form eines Alleinfuttermittels oder Ergänzungsfuttermittels bestimmt ist;
d.
Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, das einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweist, aber aufgrund seiner Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zusammen für die tägliche Ration ausreicht;
e.
Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, das in trockener Form oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge jungen Tieren in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch verabreicht oder an zur Schlachtung bestimmte junge Tiere wie Kälber, Lämmer oder Kitze verfüttert wird;
f.
Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel mit mindestens 40 Prozent Rohasche, bezogen auf ein Futtermittel mit 88 Prozent Trockensubstanz;
g.
Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel): Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, das aufgrund seiner besonderen Zusammensetzung oder des Herstellungsverfahrens, das es eindeutig von gängigen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln unterscheidet, einem besonderen Ernährungszweck dienen kann; Fütterungsarzneimittel im Sinne der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 20187 zählen nicht zu den Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke;
h.
Futtermittelzusatzstoffe: Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Einzelfuttermittel oder Vormischungen sind und bewusst Futtermitteln oder Wasser zugesetzt werden, um insbesondere eine oder mehrere der in Artikel 24 Absatz 3 genannten Funktionen zu erfüllen;
i.
Verarbeitungshilfsstoffe: an sich nicht als Futtermittel verwendete Stoffe, die bei der Verarbeitung von Futtermitteln oder Futtermittel-Ausgangsprodukten absichtlich zu dem Zweck verwendet werden, während der Bearbeitung oder der Verarbeitung einen technologischen Zweck zu erfüllen, was zum Vorhandensein nicht beabsichtigter, aber technisch unvermeidbarer Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis führen kann, sofern sich diese Rückstände weder schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt noch technologisch auf das Enderzeugnis auswirken;
j.
Kokzidiostatika und Histomonostatika: Stoffe zur Abtötung oder Wachstumshemmung von Protozoen;
k.
besonderer Ernährungszweck: Zweck, spezifische Ernährungsbedürfnisse von Tieren zu erfüllen, deren Verdauungs-, Absorptions- oder Stoffwechselvorgänge vorübergehend oder bleibend gestört sind oder sein könnten und die deshalb von der Aufnahme ihrem Zustand angemessener Futtermittel profitieren können;
l.
Vormischungen: Mischungen von Futtermittelzusatzstoffen oder Mischungen aus einem oder mehreren Futtermittelzusatzstoffen mit Einzelfuttermitteln oder Wasser als Trägern, die nicht für die direkte Verfütterung an Tiere bestimmt sind;
m.
Trägerstoff: Stoff, der zur Auflösung, Verdünnung, Dispersion oder sonstigen physikalischen Veränderung eines Futtermittelzusatzstoffes verwendet wird, um dessen Handhabung, Anwendung oder Verwendung ohne Veränderung seiner technologischen Funktion und ohne dass er selbst eine technologische Wirkung ausübt, zu erleichtern.

3 In Bezug auf Kennzeichnung bedeuten:

a.
Mindesthaltbarkeitsdauer: der Zeitraum, während dessen der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb gewährleistet, dass das Futtermittel unter ordnungsgemässen Lagerungsbedingungen seine erklärten Eigenschaften behält;
b.
Kennzeichnung: auf Futtermittel bezogene Zuweisung von Angaben, Hinweisen, Warenzeichen, Markennamen, Abbildungen, Anpreisungen oder Zeichen durch Anbringen auf jeglicher Art von Medium, wie Verpackung, Behältnis, Lieferschein, Begleitdokument, Schild, Etikett, Prospekt, Ring, Verschluss oder Internet, einschliesslich zu Werbezwecken;
c.
Etikett: Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildliche oder andere Beschreibungen, die auf einer Verpackung oder einem Behältnis eines Futtermittels geschrieben, gedruckt, mittels Schablone angebracht, markiert, gestempelt, geprägt oder eingedrückt oder daran befestigt sind;
d.
Partie oder Los: eine identifizierbare Menge an Futtermitteln, die nachweislich gemeinsame Eigenschaften haben, wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Übersender oder Kennzeichnung; im Falle eines Herstellungsverfahrens bezeichnet «Partie» oder «Los» eine Einheit der Herstellung aus einer einzigen Anlage, unter Verwendung einheitlicher Herstellungsparameter, oder eine Reihe solcher Einheiten, sofern sie in kontinuierlicher Reihenfolge hergestellt und zusammen gelagert werden;
e.
für die Kennzeichnung verantwortlicher Betrieb: der Betrieb beziehungsweise das Futtermittelunternehmen, das ein Futtermittel zum ersten Mal in Verkehr bringt, oder gegebenenfalls der Betrieb beziehungsweise das Futtermittelunternehmen, unter dessen Namen das Futtermittel vermarktet wird;
f.
Aufmachung: die Form, das Erscheinungsbild oder die Verpackung und die für das Futtermittel verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art und Weise sowie das Umfeld, in der beziehungsweise in dem es präsentiert wird.

4 In Bezug auf Tiere bedeuten:

a.
nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier (Heimtier): jedes Tier, das zu einer Tierart zählt, die gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, in Europa üblicherweise jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird;
b.8
der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier (Nutztier): jedes Tier, das direkt oder indirekt zur Gewinnung von Lebensmitteln zum menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, einschliesslich solcher Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, jedoch zu Arten zählen, die normalerweise zum menschlichen Verzehr in Europa verwendet werden;
c.
Pelztier: ein Tier, das zur Gewinnung von Pelz gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird;
d.
Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung im Durchschnitt pro Tag benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 Prozent;
e.
orale Tierfütterung: die Aufnahme von Futtermitteln in den tierischen Verdauungstrakt durch das Maul beziehungsweise den Schnabel, um den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken oder die Produktivität von normal gesunden Tieren aufrechtzuerhalten.

5 In Bezug auf Unternehmen bedeuten:

a.
Futtermittelunternehmen: alle Unternehmen, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder am Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind;
b.
Betrieb: jede Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsanlage eines Futtermittelunternehmens;
c.
Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen: alle Stufen, einschliesslich der Einfuhr, von der Primärproduktion eines Futtermittels bis zu dessen Lagerung, Beförderung, Verkauf und Abgabe an die Endverwenderin oder den Endverwender;
d.
Inverkehrbringen: das Bereithalten von Futtermitteln für Verkaufszwecke einschliesslich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe;
e.
Rückverfolgbarkeit: die Möglichkeit, ein Futtermittel, ein Nutztier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen;
f.
Einzelhandel: die Handhabung, Bearbeitung- oder Verarbeitung von Futtermitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an die Endverwenderin oder den Endverwender; hierzu gehören Verladestellen, Läden, Supermarkt-Ver­triebszentren und Grosshandelsverkaufsstellen.

6 In Bezug auf Futtermittelsicherheit bedeuten:

a.
Gefahr: biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem Lebens- oder Futtermittel oder ein Zustand eines Lebens- oder Futtermittels, der eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann;
b.
Risiko: eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung einer Gefahr;
c.
Risikoanalyse: Prozess aus den drei miteinander verbundenen Einzelschritten Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation;
d.
Risikobewertung: einen wissenschaftlich untermauerten Vorgang mit den vier Stufen Gefahrenidentifizierung, Gefahrenbeschreibung, Expositionsabschätzung und Risikobeschreibung;
e.
Risikomanagement: Prozess, der sich der von der Risikobewertung unterscheidet und bei dem strategische Alternativen nach Rücksprache mit den Beteiligten unter Berücksichtigung der Risikobewertung und anderer berücksichtigenswerter Faktoren und gegebenenfalls der Wahl geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten abgewogen werden.

7 Im Übrigen bedeuten:

a.
unerwünschte Stoffe: Stoffe oder Erzeugnisse, mit Ausnahme von Krankheitserregern, die in und/oder auf einem zur Tierernährung bestimmten Erzeugnis vorhanden sind und eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen oder die tierische Erzeugung beeinträchtigen;
b.
Endverwenderin: Person, die ein Futtermittel zum Zweck der Verfütterung an Tiere kauft ohne Absicht, das Futtermittel erneut in Verkehr zu bringen;
c.
Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Massnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten;
d.
aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt: vollständig oder teilweise aus GVO abgeleitet, aber weder GVO enthaltend noch daraus bestehend;
e.
Fernkommunikationsmittel: jedes Kommunikationsmittel wie Katalog, Internet, elektronische Post, das zum Abschluss eines Vertrags zwischen einer Verwenderin oder einem Verwender und einer Lieferantin oder einem Lieferanten ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragspar­teien eingesetzt werden kann;
f.9
Herstellung von Mischölen oder Mischfetten: Mischen von Rohölen, raffinierten Ölen, tierischen Fetten, aus der Lebensmittelindustrie zurückgewonnenen Ölen oder daraus gewonnenen Erzeugnissen; werden in einen Behälter zur Lagerung ausschliesslich gleiche Partien nachgefüllt, so gilt das nicht als Herstellung von Mischöl und Mischfett.

7 SR 812.212.1. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1791).

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1737).

Art. 4 Allgemeine Massnahmen für die Futtermittelsicherheit

1 Erfüllt ein Futtermittel die Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht, so ordnet das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) geeignete Massnahmen an. Es kann insbesondere:

a.
das Inverkehrbringen des betreffenden Futtermittels einschränken;
b.
seine Rücknahme vom Markt verlangen;
c.
seine Vernichtung anordnen.

2 Das BLW kann das Inverkehrbringen eines Futtermittels mit Auflagen versehen oder verbieten oder dessen Rücknahme vom Markt verlangen wenn die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind.

3 Gehört ein Futtermittel, bei dem festgestellt worden ist, dass es die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt, zu einer Partie, einem Los oder einer
Lieferung von Futtermitteln der gleichen Klasse oder Beschreibung, so wird davon ausgegangen, dass sämtliche Futtermittel in dieser Partie, diesem Posten oder dieser Lieferung die Anforderungen nicht erfüllen. Diese Annahme kann vom Futtermittelunternehmen durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Rest der Partie, des Postens oder der Lieferung den Anforderungen entspricht.

4 Entspricht ein Futtermittel den geltenden spezifischen Bestimmungen, besteht jedoch der begründete Verdacht, dass es nicht sicher ist, so kann das BLW geeignete Massnahmen treffen, um Beschränkungen für das Inverkehrbringen dieses Futtermittels zu verfügen oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen.

Art. 5 Vorschriften des BLW, wenn rasches Handeln erforderlich ist

1 Das BLW kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, die die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährden, verbieten.

2 Es kann für diese Futtermittel Höchstwerte bestimmen, die nicht überschritten werden dürfen. Diese Höchstwerte haben sich nach internationalen Standards oder nach den im Ausfuhrland bestehenden Grenzwerten zu richten oder müssen wissenschaftlich begründet sein.

3 Es kann festlegen, welche Futtermittel nur mit einer Erklärung der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen.

4 Es legt fest, welche Angaben die Erklärung beinhalten muss und ob der Erklärung Dokumente beizulegen sind.

5 Sendungen, für die die Dokumente nach Absatz 4 bei der Einfuhr nicht vorgelegt werden können, werden zurückgewiesen oder, wenn eine Gefährdung besteht, vernichtet.

2. Kapitel: Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 6

1 Dieses Kapitel gilt nicht für Wasser, das unmittelbar von den Tieren aufgenommen oder dem Futtermittel absichtlich zugesetzt wird.

2 Es gilt unter Vorbehalt der Verordnung vom 25. Mai 201110 über tierische Nebenprodukte.11

10 SR 916.441.22

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 757).

2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen

Art. 7 Anforderungen an die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung

1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie:

a.
sicher sind;
b.
keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben;
c.
die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen;
d.
die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen;
e.
unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind.

1bis Für das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201512 vorbehalten.13

2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)14 erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen.

12 SR 451.61

13 Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 der Nagoya-Verordnung vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 277).

14 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 8 Beschränkungen und Verbote

1 Das WBF erlässt eine Liste der Stoffe, deren Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung als Futtermittel verboten ist oder Beschränkungen unterliegt. Diese Ver­bote und Beschränkungen gelten auch für die Primärproduktion.

2 Das BLW kann die Liste nach Absatz 1 aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, technischer Entwicklungen, nachweislicher internationaler Marktinformationen oder von Ergebnissen aus den amtlichen Kontrollen anpassen.

3 Das WBF legt den zulässigen Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in Einzelfuttermitteln und Ergänzungsfuttermitteln fest.

Art. 9 Katalog der Einzelfuttermittel und Meldepflicht

1 Wer ein Einzelfuttermittel oder ein in einem Mischfuttermittel oder einem Diätfuttermittel enthaltenes Einzelfuttermittel, das weder nach Absatz 2 von der Meldepflicht ausgenommen noch in der Liste nach Absatz 3 aufgeführt ist, einführt oder in Verkehr bringt, muss dem BLW innert drei Monaten nach dem ersten Einführen oder Inverkehrbringen die folgenden Angaben melden:15

a.
Name und Adresse der Person oder Firma, die das Einzelfuttermittel einführt oder in Verkehr bringt;
b.
die Bezeichnung und allenfalls spezifische Kennzeichnungen des Einzelfuttermittels;
c.
die Beschreibung des Einzelfuttermittels sowie Angaben über den Prozess, aus dem das Einzelfuttermittel resultiert und gegebenenfalls über das Herstellungsverfahren;
d.
die Hauptnährstoffe, die das Einzelfuttermittel enthält.

2 Das WBF legt fest, welche Einzelfuttermittel nicht gemeldet werden müssen. Es stützt sich dabei auf das Recht der Europäischen Union.16

3 Das BLW veröffentlicht eine Liste der eingegangenen Meldungen.

4 Für ein Einzelfuttermittel oder ein Einzelfuttermittel, das in einem Mischfuttermittel oder einem Diätfuttermittel enthalten ist, darf die Bezeichnung eines im Katalog aufgeführten Einzelfuttermittels nur verwendet werden, wenn es genau den Angaben im Katalog entspricht.

5 Ein Einzelfuttermittel, das im Katalog der Einzelfuttermittel aufgeführt ist, nach schweizerischer Arzneimittelgesetzgebung jedoch als Arzneimittel gilt, darf nicht als Einzelfuttermittel eingeführt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Das BLW kann Ausnahmen vorsehen.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1737).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1737).

3. Abschnitt: Diätfuttermittel

Art. 11

1 Das WBF erlässt die Liste der vorgesehenen Verwendungszwecke und von deren besonderen Ernährungsmerkmalen, die dazu berechtigen, ein Futtermittel als Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel) zu bezeichnen.

2 Ein Diätfuttermittel darf als solches nur in Verkehr gebracht werden, wenn der vorgesehene Verwendungszweck in der Liste der vorgesehenen Verwendungszwecke aufgenommen wurde und es die wichtigsten Ernährungsmerkmale des entsprechenden besonderen Ernährungszwecks gemäss der genannten Liste erfüllt.

3 Neue Verwendungszwecke und deren besonderen Ernährungsmerkmale nimmt das WBF selbst oder auf ein entsprechendes Begehren hin in die Liste auf. Das Begehren kann von einer in der Schweiz ansässigen natürlichen oder juristischen Person gestellt werden und ist beim BLW einzureichen. Es hat den Nachweis zu enthalten dass:

a.
die spezifische Zusammensetzung des Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels dem vorgesehenen besonderen Ernährungszweck dient;
b.
das Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel den Anforderungen des besonderen Ernährungszwecks genügt; und
c.
das Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, auf die Umwelt oder das Wohlbefinden der Tiere hat.

4 Bei Anpassungen der Liste der Verwendungszwecke für Diätfuttermittel berücksichtigt das WBF die entsprechende Liste der Europäischen Union (EU).

4. Abschnitt: Kennzeichnung, Aufmachung und Verpackung

Art. 12 Grundsätze für Kennzeichnung und Aufmachung

1 Die Kennzeichnung und die Aufmachung von Einzel-, Misch- und Diätfuttermitteln dürfen die Verwenderin oder den Verwender nicht irreführen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf:

a.
den Zweck oder die Merkmale des Futtermittels, insbesondere die Art, das Herstellungs- oder Gewinnungsverfahren, die Beschaffenheit, die Zusammensetzung, die Menge, die Haltbarkeit oder die Tierarten oder Tierkategorien, für die das Futtermittel bestimmt ist;
b.
die Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt, oder die Angabe von besonderen Eigenschaften, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften besitzen;
c.
die Kennzeichnung nach dem Katalog der Einzelfuttermittel nach Artikel 9.

2 Einzel-, Misch- und Diätfuttermitteln, die lose oder in nicht verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden, ist ein Begleitpapier beizufügen, das alle vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben enthält.

3 Wird ein Einzel-, Misch- oder Diätfuttermittel über ein Fernkommunikationsmittel zum Verkauf angeboten, so müssen die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben, mit Ausnahme der Haltbarkeitsangaben und der Angaben nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b, d und e, auf dem Material, auf das sich das Versandgeschäft stützt, erscheinen oder auf eine andere angemessene Weise vor dem Abschluss eines Vertrags bekannt gegeben werden. Die Angaben über die Haltbarkeit und die Angaben nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b, d und e müssen spätestens zum Zeitpunkt der Futtermittellieferung gemacht werden.

4 Für das Einzel-, Misch- oder Diätfuttermittel darf nur eine einzige Mindesthaltbarkeitsdauer angegeben werden. Sie entspricht der kürzesten Mindesthaltbarkeitsdauer der einzelnen Bestandteile des betreffenden Futtermittels.

Art. 13 Verantwortlichkeit

1 Der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb sorgt dafür, dass die Kennzeichnungsangaben vorhanden und inhaltlich richtig sind.

2 Futtermittelunternehmen sorgen dafür, dass in den Betrieben unter ihrer Kontrolle alle gelieferten Informationen den Kennzeichnungsanforderungen genügen.

3 Die Futtermittelunternehmen sorgen dafür, dass die Betriebe unter ihrer Kontrolle die Kennzeichnungsangaben nach Artikel 15 entlang der gesamten Lebensmittel­kette übermitteln.

4 Futtermittelunternehmen, die für den Einzelhandel oder für Vertriebstätigkeiten verantwortlich sind, die die Kennzeichnung nicht betreffen, tragen mit der gebotenen Sorgfalt dazu bei, dass die Kennzeichnungsvorschriften eingehalten werden, insbesondere indem sie es unterlassen, Einzel-, Misch- und Diätfuttermittel zu liefern, von dem sie aufgrund ihrer Kenntnisse und als sachkundiger Anbieter wissen oder angenommen haben müssten, dass es diesen Vorschriften nicht entspricht.

Art. 14 Aufmachung der Kennzeichnungsangaben

1 Die Kennzeichnungsangaben nach Artikel 15 sind vollständig an auffälliger Stelle auf der Verpackung, dem Behältnis, auf einem daran angebrachten Etikett oder auf dem beigefügten Papier gemäss Artikel 12 Absatz 2 in deutlich sichtbarer, gut lesbarer und unauslöschlicher Weise in mindestens einer der Amtssprachen anzubringen.

2 Die Kennzeichnungsangaben müssen leicht erkennbar sein und dürfen nicht durch andere Informationen verdeckt werden. Sie sind in einer Farbe, Schriftart und ‑grösse anzubringen, durch die kein Teil der Informationen verdeckt oder betont wird, es sei denn, es werden Sicherheitshinweise hervorgehoben.

Art. 15 Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen

1 Einzel-, Misch- und Diätfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die folgenden Kennzeichnungsangaben gemacht werden:

a.
die Futtermittelart: «Einzelfuttermittel», «Alleinfuttermittel» oder «Ergänzungsfuttermittel»; allenfalls können auch die folgenden Bezeichnungen verwendet werden:
1.
anstatt «Alleinfuttermittel» die Bezeichnung «Milchaustausch-Allein­futtermittel»,
2.
anstatt «Ergänzungsfuttermittel» die Bezeichnungen «Mineralfuttermittel» oder «Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel»,
3.
bei anderen Heimtierfuttermitteln als Katzen- und Hundefutter: anstatt «Alleinfuttermittel» oder «Ergänzungsfuttermittel» die Bezeichnung «Mischfuttermittel»;
b.
Name oder Firma sowie Adresse des für die Kennzeichnung verantwort­lichen Betriebs;
c.
falls für seine Tätigkeit erforderlich, die Zulassungsnummer des für die Kennzeichnung verantwortlichen Betriebs nach Artikel 48 Absätze 1 und 2 und 54 Absatz 1;
d.
die Kennnummer der Partie oder des Loses;
e.
bei festen Erzeugnissen, die Nettomasse, ausgedrückt als Masse-Einheit, bei flüssigen Erzeugnissen die Nettomasse oder das Nettovolumen;
f.
die Liste der Futtermittelzusatzstoffe, deren Deklaration auf der Kennzeichnung obligatorisch ist, vorangestellt dazu die Überschrift «Zusatzstoffe»;
g.
der Wassergehalt, sofern vorgeschrieben.

2 Das WBF legt zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für die verschiedenen Futtermittelarten fest.

Art. 16 Ausnahmen und freiwillige Angaben

1 Das WBF legt die Ausnahmen für die Kennzeichnung fest.

2 Es regelt, welche zusätzlichen Kennzeichnungen und Angaben bei Einzel-, Misch- und Diätfuttermitteln gemacht werden dürfen.

Art. 17 Verpackung

1 Einzel-, Misch- und Diätfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen oder Behältnisse sind so zu verschliessen, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.

2 Die folgenden Einzel-, Misch- und Diätfuttermittel dürfen lose oder in nicht verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden:

a.
Einzelfuttermittel ohne besonderen Ernährungszweck;
b.
Mischfuttermittel, die ausschliesslich durch das Mischen von Körnern oder ganzen Früchten hergestellt werden;
c.
Lieferungen zwischen Herstellern von Misch- oder Diätfuttermitteln;
d.
Mischfuttermittel, einschliesslich Diätfuttermittel, und Einzelfuttermittel mit einem besonderen Ernährungszweck, die aus dem Herstellungsbetrieb direkt der Endverwenderin geliefert werden;
e.
Misch- oder Diätfuttermittel, die der Hersteller den Verpackungsfirmen liefert;
f.
Misch- und Diätfuttermittel mit einem Gewicht von höchstens 50 Kilogramm, die für die Endverwenderin bestimmt sind und unmittelbar aus einer geschlossenen Verpackung oder einem geschlossenen Behältnis entnommen werden;
g.
Futterblöcke oder Lecksteine.

3. Kapitel: Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 18

Dieses Kapitel gilt nicht für:

a.
Verarbeitungshilfsstoffe;
b.
Tierarzneimittel, mit Ausnahme von Kokzidiostatika und Histomonostatika, die als Futtermittelzusatzstoffe verwendet werden.

2. Abschnitt: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Art. 19 Grundsatz der Zulassung

1 Futtermittelzusatzstoffe dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht, verwendet und verarbeitet werden, wenn sie zugelassen sind.

1bis Für das Inverkehrbringen von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201517 vorbehalten.18

2 Mischungen von Futtermittelzusatzstoffen dürfen an die Endverwenderin verkauft werden, wenn die in der Zulassung für jeden einzelnen Futtermittelzusatzstoff festgelegten Verwendungsbedingungen eingehalten werden.

3 Das WBF legt die allgemeinen Voraussetzungen für die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen fest.

17 SR 451.61

18 Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 der Nagoya-Verordnung vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 277).

Art. 20 Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe

1 Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a–c werden mit der Aufnahme in die Liste der Futtermittelzusatzstoffe vom WBF zugelassen. Das WBF berücksichtigt dabei die Entscheide der EU.

2 Das WBF nimmt neue Futtermittelzusatzstoffe selbst oder auf ein entsprechendes Begehren hin in die Liste auf.

3 Es kann die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung der Futtermittelzusatzstoffe mit Auflagen versehen.

4 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt, so kann das WBF:

a.
einen Futtermittelzusatzstoff nicht in die Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe aufnehmen;
b.
einen Futtermittelzusatzstoff aus der Liste entfernen; oder
c.
die Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffes an Auflagen knüpfen.

5 Mittels einer Allgemeinverfügung kann das BLW das Inverkehrbringen und die Verwendung der Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a–c, die nicht in der Liste des WBF nach Absatz 1 aufgeführt sind, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr vorläufig bewilligen, sofern sie in der EU bewilligt und die Anforderungen nach Artikel 28 erfüllt sind.19

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1791).

Art. 21 Bewilligung von Futtermittelzusatzstoffen für wissenschaftliche Versuche

1 Das BLW kann einen nicht zugelassenen Stoff als Futtermittelzusatzstoff bewilligen, wenn der Stoff für wissenschaftliche Versuche verwendet wird. Das gilt nicht für Antibiotika.

2 Das WBF legt die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen fest.

3 Tiere, die bewilligte Futtermittelzusatzstoffe nach Absatz 1 aufgenommen haben, dürfen nur dann der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, wenn das BLW bestätigt hat, dass sich der Futtermittelzusatzstoff nicht schädlich auf die menschliche Gesundheit auswirkt.

Art. 22 Bewilligte Futtermittelzusatzstoffe

1 Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben d und e werden auf Gesuch hin zugelassen.

2 Das BLW berücksichtigt bei der Bewilligung die Entscheide der EU. Es kann die Bewilligungsdauer begrenzen. Es berücksichtigt dabei die Bewilligungsdauer in der EU.

3 Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.

4 Futtermittelzusatzstoffe, die mit einer Bewilligung eingeführt oder in Verkehr gebracht worden sind, benötigen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine Bewilligung.

5 Das BLW kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und Anforderungen an eine marktbegleitende Beobachtung bestimmen.

6 Es kann die Bewilligung eines Futtermittelzusatzstoffes ablehnen, widerrufen oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind.

7 Es veröffentlicht die bewilligten Futtermittelzusatzstoffe20.21

20 Die Liste der bewilligten Futtermittelzusatzstoffe kann bei Agroscope kostenlos abgerufen werden unter www.agroscope.admin.ch > Themen > Nutztiere > Futtermittel > Futtermittelkontrolle > Gesetzliche Grundlagen > Anhang 2 > Liste 2.4a–2.4e und Liste 2.5.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 757).

Art. 23 Bewilligung in dringenden Fällen

1 Das BLW kann die Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffes für höchstens fünf Jahre vorläufig bewilligen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 24 Absatz 2 erfüllt sind und bewiesen ist, dass die Verwendung des Futtermittelzusatzstoffes für den Schutz von Tieren unentbehrlich ist; bei der Beurteilung stützt sich das BLW auf allgemein bekannte Tatsachen und Angaben.

2 Die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von begrenzten Mengen an Mischfuttermitteln für Heimtiere, die in der Schweiz nicht zugelassene, in der EU jedoch bewilligte Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a–e enthalten, können vom BLW von Fall zu Fall bewilligt werden.22

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1791).

Art. 24 Zulassungsvoraussetzungen

1 Ein Futtermittelzusatzstoff wird zugelassen, wenn mit den Unterlagen nach Artikel 27 nachgewiesen werden kann, dass der Futtermittelzusatzstoff bei Verwendung den Anforderungen nach Absatz 2 genügt und mindestens eines der Merkmale nach Absatz 3 aufweist.

2 Der Futtermittelzusatzstoff darf:

a.
sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt auswirken;
b.
nicht in einer Weise angeboten werden, die die Verwenderin oder den Verwender irreführen kann;
c.
keinen Nachteil für die Verwenderin oder den Verwender durch die Beeinträchtigung der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse mit sich bringen und darf sie oder ihn bezüglich der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse nicht irreführen.

3 Der Futtermittelzusatzstoff muss:

a.
die Beschaffenheit des Futtermittels positiv beeinflussen;
b.
die Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse positiv beeinflussen;
c.
die Farbe von Zierfischen und -vögeln positiv beeinflussen;
d.
den Ernährungsbedarf der Tiere decken;
e.
die ökologischen Folgen der Tierproduktion positiv beeinflussen;
f.
die Tierproduktion, die Leistung oder das Wohlbefinden der Tiere, insbesondere durch Einwirkung auf die Magen- und Darmflora oder die Verdaulichkeit der Futtermittel, positiv beeinflussen; oder
g.
eine kokzidiostatische oder histomonostatische Wirkung haben.
Art. 25 Kategorien von Futtermittelzusatzstoffen

1 Futtermittelzusatzstoffe gehören je nach Funktionsweise und Eigenschaften einer oder mehreren der folgenden Kategorien an:

a.
Kategorie 1: technologische Futtermittelzusatzstoffe: jeder Stoff, der Futtermitteln aus technologischen Gründen zugesetzt wird;
b.
Kategorie 2: sensorische Futtermittelzusatzstoffe: jeder Stoff, der einem Futtermittel zugesetzt die organoleptischen Eigenschaften dieses Futtermittels beziehungsweise die optischen Eigenschaften des aus den Tieren gewonnenen Lebensmittels verbessert oder verändert;
c.
Kategorie 3: ernährungsphysiologische Futtermittelzusatzstoffe: Stoffe, die wichtige Nährfunktionen aufweisen wie Vitamine, Spurenelemente, Aminosäuren und Harnstoff-Derivate;
d.
Kategorie 4: zootechnische Futtermittelzusatzstoffe: jeder Futtermittelzusatzstoff, der die Leistung von gesunden Tieren oder die Auswirkungen auf die Umwelt positiv beeinflussen soll;
e.
Kategorie 5: Kokzidiostatika und Histomonostatika.

2 Innerhalb der Kategorien nach Absatz 1 werden die Futtermittelzusatzstoffe einer oder mehreren Funktionsgruppen entsprechend der vom WBF erstellten Nomenklatur zugeordnet.

3 Soweit es aufgrund des Fortschritts der technischen Erkenntnisse oder der wissenschaftlichen Entwicklungen erforderlich ist, legt das WBF weitere Kategorien und Funktionsgruppen für Futtermittelzusatzstoffe fest.

Art. 26 Begehren und Gesuche

1 Begehren und Gesuche sind an das BLW zu richten.

2 Begehren um Aufnahme eines Futtermittelzusatzstoffs in die Liste nach Artikel 20 können von Personen oder Firmen mit Wohn- oder Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz gestellt werden.

3 Gesuche um Bewilligungen nach Artikel 22 können von Personen oder Firmen mit Wohn- oder Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz eingereicht werden, es sei denn, dass durch ein Abkommen vereinbart ist, dass diese Anforderung keine Anwendung findet.

4 Genügt das Begehren oder das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das BLW eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben nicht innerhalb dieser Frist geliefert, so wird auf das Begehren oder das Gesuch nicht eingetreten.

Art. 27 Einzureichende Unterlagen

1 Dem BLW sind folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:

a.
Name und Adresse;
b.
Identität des Futtermittelzusatzstoffes, einen Vorschlag für dessen Zuordnung zu einer Kategorie und Funktionsgruppe nach Artikel 25 sowie seine Spezifikation, gegebenenfalls einschliesslich Reinheitskriterien;
c.
eine Beschreibung der Verfahren für die Erzeugung, die industrielle Produktion und die vorgesehene Verwendung des Futtermittelzusatzstoffes, der Methoden zur Analyse des Zusatzstoffes in Futtermitteln entsprechend der vorgesehenen Verwendung und gegebenenfalls des Analyseverfahrens zur Bestimmung der Rückstandsmenge des Futtermittelzusatzstoffes oder seiner Metaboliten in Lebensmitteln;
d.
eine Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und alle anderen Unterlagen, anhand derer nachgewiesen wird, dass der Futtermittelzusatzstoff die Zulassungsbedingungen erfüllt;
e.
ein Vorschlag für die Bedingungen für das Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffes einschliesslich der Kennzeichnungsvorschriften sowie gegebenenfalls spezifischer Bedingungen für die Verwendung und die Hand­habung (einschliesslich bekannter Unverträglichkeiten), Wirkstoffgehalt in Ergänzungsfuttermitteln sowie die Angabe der Tierarten und -kategorien, für die der Futtermittelzusatzstoff bestimmt ist;
f.
bei Zusatzstoffen, die nach dem Vorschlag nach Buchstabe b nicht den Kategorien nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und b zugeordnet werden: ein Vorschlag für die marktbegleitende Beobachtung;
g.
eine Zusammenfassung der Unterlagen nach den Buchstaben a–f;
h.
soweit verfügbar, das vollständige Antragsdossier der durch die EU erteilten Bewilligung, bereits durch die EU vorgenommene Beurteilungen oder sämtliche im Rahmen des Zulassungsverfahrens der EU ausgetauschten Informationen.

2 Das WBF legt weitere Anforderungen an die Angaben und Unterlagen fest.

Art. 28 Prüfung von Begehren und Gesuchen

1 Das BLW prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 24 erfüllt sind.

2 Ist ein Futtermittelzusatzstoff bereits in einem anderen Land mit als gleichwertig anerkannten Vorschriften zugelassen, so werden die Ergebnisse der dafür durchgeführten Prüfungen berücksichtigt, soweit neben den Gesuchsunterlagen nach Artikel 27 auch die Zulassungsbescheinigung dieses Landes und eine Kopie der Zulassungsunterlagen eingereicht werden.

3 Das BLW prüft nach den Grundsätzen der Risikoanalyse.

Art. 29 Selbstverantwortung

1 Ist ein Futtermittelzusatzstoff bewilligt, so muss jede Person oder jede andere interessierte Partei, die diesen Stoff oder ein Futtermittel, dem dieser Stoff zugesetzt wurde, verwendet oder in Verkehr bringt, gewährleisten, dass die Bedingungen oder Einschränkungen eingehalten werden, die in Bezug auf das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Handhabung des Futtermittelzusatzstoffes oder der ihn enthaltenden Futtermittel festgelegt wurden.

2 Wurde der Bewilligungsinhaberin eine marktbegleitende Überwachung vorgeschrieben, so stellt sie sicher, dass diese durchgeführt wird und legt sie dem BLW entsprechend der Bewilligung Berichte vor. Die Bewilligungsinhaberin teilt dem BLW unverzüglich alle neuen Informationen mit, die die Bewertung der Sicherheit des Futtermittelzusatzstoffes bei der Verwendung und Handhabung beeinflussen könnten, insbesondere im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Auswirkungen auf besonders empfindliche Verwendergruppen. Sie informiert das BLW unverzüglich über alle Verbote oder Einschränkungen, die von den zuständigen Behörden eines Drittlandes auferlegt wurden, in dem der Futtermittelzusatzstoff in Verkehr gebracht wurde.

Art. 30 Überprüfung zugelassener Futtermittelzusatzstoffe

1 Das BLW kann einen zugelassenen Zusatzstoff jederzeit überprüfen. Es berücksichtigt beim Entscheid über die Notwendigkeit einer Überprüfung neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse und Daten von Kontrollen. Das BLW berücksichtigt die diesbezüglichen Entscheide der EU.

2 Das BLW fordert bei der Bewilligungsinhaberin alle Unterlagen, die für die Überprüfung der Bewilligung notwendig sind. Es gibt eine Frist von sechs Monaten zur Einreichung der Unterlagen.

3 Kommt das BLW zum Schluss, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 24 nicht mehr erfüllt sind, oder wurden nach Absatz 2 angeforderte Daten nicht vorgelegt, so widerruft das BLW die Bewilligung beziehungsweise entfernt den Zusatzstoff aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe oder passt die Liste aufgrund neuer Informationen an. Das BLW berücksichtigt die diesbezüg­lichen Entscheide der EU.23

4 Schlägt die Bewilligungsinhaberin eine Änderung der Bewilligungsbedingungen vor und stellt sie beim BLW einen Antrag mit den entsprechenden Informationen, so prüft das BLW die neuen Elemente und ändert die bestehende Bewilligung aufgrund seiner Prüfung ab.

5 Widerruft das BLW eine Zulassung und betreffen die Gründe für den Widerruf nicht eine als unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung, so kann es eine Frist für die Entsorgung, die Lagerung und das Inverkehrbringen der Lagerbestände gewähren.

6 …24

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6399).

24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6399).

Art. 31 Verlängerung von Zulassungen

1 Bei einer Verlängerung der Zulassung nach Artikel 20 berücksichtigt das WBF die neuen Entscheide der EU.

2 Die Inhaberin einer befristeten Bewilligung nach Artikel 22 kann beim BLW ein Gesuch auf Verlängerung der Bewilligung einreichen. Das Gesuch ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der geltenden Bewilligung an das BLW zu richten.

3 Sie hat dem BLW folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:

a.
eine Kopie der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Futtermittelzusatzstoffs;
b.
einen Bericht über die Ergebnisse der marktbegleitenden Beobachtung, sofern eine solche Beobachtung in der Bewilligung vorgeschrieben ist;
c.
alle sonstigen neuen Informationen hinsichtlich der Bewertung der Sicherheit des Futtermittelzusatzstoffs bei der Verwendung sowie der Risiken, die der Futtermittelzusatzstoff für Mensch, Tier oder Umwelt birgt;
d.
gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Bewilligung, unter anderem der Bedingungen hinsichtlich der späteren marktbegleitenden Überwachung;
e.
gegebenenfalls die in der EU eingereichten Unterlagen zur Verlängerung der Bewilligung.

4 Für die Verlängerung von Bewilligungen gelten die Artikel 26 und 28.

5 Wird aus Gründen, die der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller nicht angelastet werden können, vor Ablauf der Bewilligung keine Entscheidung über deren Verlängerung getroffen, so verlängert sich der Bewilligungszeitraum des Erzeugnisses automatisch so lange, bis das BLW eine Entscheidung trifft. Informationen über die Verlängerung der Bewilligung werden veröffentlicht.

6 Erneuert das BLW eine Zulassung nicht und betreffen die Gründe für die Nichtgewährung der Erneuerung nicht eine als unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung, so kann es eine Frist für die Entsorgung, die Lagerung und das Inverkehrbringen der Lagerbestände gewähren.

3. Abschnitt: Kennzeichnung und Verpackung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen



Art. 32

1 Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen von Futtermittelzusatzstoffen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verpackung oder der Behälter gekennzeichnet ist. Der Erzeuger, der Verpacker, der Importeur, der Verkäufer und der Verteiler sind dafür verantwortlich, dass die Kennzeichnung in mindestens einer der Amtssprachen für jeden im Erzeugnis enthaltenen Futtermittelzusatzstoff die nachstehenden Angaben sichtbar, deutlich lesbar und unzerstörbar umfasst:

a.
die besondere Bezeichnung, die dem Futtermittelzusatzstoff anlässlich der Zulassung gegeben wurde, der die in der Zulassung genannte Funktionsgruppe vorangestellt wird;
b.
Name oder Firma und Adresse oder Niederlassung des für die Angaben nach diesem Artikel verantwortlichen Betriebs;
c.
Nettogewicht oder bei flüssigen Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;
d.
gegebenenfalls die Zulassungsnummer des Betriebs, der den Futtermittelzusatzstoff oder die Vormischung herstellt oder in Verkehr bringt;
e.
eine Gebrauchsanleitung sowie Sicherheitshinweise für die Verwendung und gegebenenfalls die spezifischen Anforderungen gemäss der Zulassung, einschliesslich der Tierarten und -kategorien, für die der Futtermittelzusatzstoff oder die Vormischung von Futtermittelzusatzstoffen bestimmt ist;
f.
die Kennnummer;
g.
die Chargen-Nummer der Partie und das Herstellungsdatum.

1bis Wenn die Konzentration von vereinzelten Stoffen in einem Futtermittelzusatzstoff oder einer Vormischung eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt im Sinne der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 201525 darstellt, sind der Käuferschaft die Sicherheitsempfehlungen nach dieser Verordnung bereitzustellen.26

2 Bei Vormischungen gelten die Buchstaben b, d, e und g nicht für die zugesetzten Futtermittelzusatzstoffe.

3 Bei Aromastoffen kann die Aufzählung der einzelnen Futtermittelzusatzstoffe durch den Ausdruck «Mischung aus Aromastoffen» ersetzt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Aromastoffe, die einer mengenmässigen Beschränkung bei der Verwendung in Futtermitteln und Trinkwasser unterliegen.

4 Bei Vormischungen muss auf dem Etikett das Wort «Vormischung» erscheinen. Der Trägerstoff muss bei Einzelfuttermitteln nach Artikel 15 angegeben werden; wird Wasser als Trägerstoff verwendet, muss der Wassergehalt der Vormischung angegeben werden. Für die Vormischung als Ganzes darf nur eine einzige Mindesthaltbarkeitsdauer angegeben werden. Sieentspricht der kürzesten Mindesthaltbarkeitsdauer der einzelnen Bestandteile.

5 Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in Verpackungen oder Behältern in Verkehr gebracht werden, die so verschlossen sein müssen, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.

6 Das WBF regelt die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für Vormischungen und bestimmte Futtermittelzusatzstoffe.

25 SR 813.11

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1791).

4. Abschnitt: Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse

Art. 33 Vertraulichkeit

1 Wer ein Gesuch oder ein Begehren stellt, kann angeben, welche der Informationen aufgrund der Tatsache vertraulich behandelt werden sollen, dass deren Bekanntgabe ihrer oder seiner Wettbewerbsposition erheblich schaden könnte. Es ist eine nachprüfbare Begründung anzugeben.

2 Das BLW bestimmt nach Rücksprache mit der Person nach Absatz 1, welche Informationen, mit Ausnahme der Informationen nach Absatz 3, vertraulich behandelt werden, und informiert die Person über seine Entscheidung.

3 In keinem Fall als vertraulich gelten:

a.
die Bezeichnung und Zusammensetzung des Futtermittelzusatzstoffs sowie gegebenenfalls Angaben über den Produktionsstamm;
b.
die physikalisch-chemischen und biologischen Eigenschaften des Futtermittelzusatzstoffs;
c.
die Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen der Studie über die Auswirkungen des Futtermittelzusatzstoffs auf die Gesundheit von Mensch oder Tier sowie auf die Umwelt;
d.
die Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen der Studie über die Auswirkungen des Futtermittelzusatzstoffs auf die Eigenschaften tierischer Erzeugnisse und ihre ernährungsphysiologischen Merkmale;
e.
Methoden für den Nachweis und die Identifizierung des Futtermittelzusatzstoffs und gegebenenfalls Beobachtungsanforderungen und eine Zusammenfassung der Beobachtungsergebnisse;
f.
Informationen, die bekannt gegeben werden müssen, um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt zu schützen.

4 Wird ein Gesuch oder Begehren zurückgezogen, so wahrt das BLW alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschliesslich vertraulicher Informationen über Forschung und Entwicklung.

Art. 34 Unterlagenschutz

1 Die wissenschaftlichen Daten und andere Informationen, die im Dossier nach Artikel 27 enthalten sind, dürfen während des ersten Bewilligungszeitraums nicht zugunsten einer anderen Person, die ein Gesuch oder ein Begehren stellt, verwendet werden, es sei denn, diese Person hat mit der Person, die das frühere Dossier eingereicht hat, vereinbart, dass solche Daten und Informationen verwendet werden können.

2 Die beiden Personen nach Absatz 1 einigen sich über die gemeinsame Nutzung der Angaben, damit toxikologische Versuche an Wirbeltieren nicht wiederholt werden. Wird keine Einigung über die gemeinsame Nutzung der Angaben erzielt, so kann das BLW die Verwendung der Informationen beschliessen; es ist ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Interessen der betroffenen Seiten zu wahren.

3 Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums darf das BLW alle oder ein Teil der Ergebnisse, die aufgrund der wissenschaftlichen Daten und sonstigen Informationen in den Antragsunterlagen durchgeführte Bewertung zugunsten eines anderen Antragstellers verwenden.

4. Kapitel: Unerwünschte Stoffe in Futtermitteln

Art. 35 Gegenstand

Dieses Kapitel gilt für alle Futtermittel, inklusive Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen. Es gilt ebenfalls für die Futtermittel aus der Primärproduktion.

Art. 36 Unerwünschte Stoffe in Futtermitteln

1 Das WBF erlässt eine Liste der Stoffe, die nur bis zu einem bestimmten Höchstwert in Futtermitteln enthalten sein dürfen (unerwünschte Stoffe). Es legt für diese Stoffe die zulässigen Höchstwerte beziehungsweise die Aktionsgrenzwerte fest, ab welchen spezifische Massnahmen ausgelöst werden.

1bis Es berücksichtigt dabei Begehren nach Artikel 11a Absatz 1 der Biozid­pro­dukteverordnung vom 18. Mai 200527.28

2 Bei Anpassungen der Liste nach Absatz 1 berücksichtigt das WBF jeweils die Liste der Höchstwerte und der Aktionsgrenzwerte, die in der EU Gültigkeit haben.

3 Futtermittel, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen die Höchstwerte nach Absatz 1 überschreiten, dürfen nicht als Futtermittel verwendet oder in Verkehr gebracht werden.

27 SR 813.12

28 Eingefügt durch Anhang 11 Ziff. 4 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 (AS 2014 2073).

Art. 37 Verdünnungsverbot und Entgiftung

Futtermittel, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen die vom WBF festgesetzten Höchstgehalte überschreiten:

a.
dürfen nicht zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen Futtermittel oder mit anderen zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen gemischt werden;
b.
dürfen erst nach der Entgiftung mittels eines vom BLW validierten Verfahrens von einem zugelassenen Produzenten in Verkehr gebracht werden.
Art. 38 Unerwünschte Stoffe in Ergänzungsfuttermitteln

Ergänzungsfuttermittel dürfen, soweit die Liste nach Artikel 36 Absatz 1 nichts anderes vorsieht, unter Berücksichtigung ihres für die Verwendung in einer Tagesration vorgeschriebenen Anteils, keine höheren Gehalte an unerwünschten Stoffen enthalten als Alleinfuttermittel.

Art. 39 Korrektur des Höchstwertes

1 Das BLW kann den bestehenden Höchstgehalt vorläufig herabsetzen, einen Höchstgehalt festlegen oder das Vorhandensein eines unerwünschten Stoffes in Futtermitteln untersagen, wenn aus neuen Informationen oder aus einer Neubewertung der bisherigen Informationen hervorgeht, dass ein vom WBF festgesetzter Höchstgehalt oder ein nicht aufgeführter unerwünschter Stoff eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt.

2 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt, so kann das BLW Massnahmen nach Absatz 1 ergreifen.

5. Kapitel: Futtermittelhygiene sowie Registrierung und Zulassung von Betrieben


1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 40

Dieses Kapitel gilt nicht für den Einzelhandel mit Heimtierfuttermitteln.

2. Abschnitt: Pflichten

Art. 41 Allgemeine Pflichten

Die Futtermittelunternehmen stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen nach den geltenden Vorschriften und der guten Verfahrenspraxis vorgegangen wird. Sie stellen insbesondere sicher, dass die einschlägigen Hygienevorschriften erfüllt sind.

Art. 42 Besondere Pflichten

1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.29

2 Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, damit die Futtermittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, von einwandfreier Qualität sind und nicht durch ungeeignete hygienische Bedingungen oder unangemessene Verpackungen beeinträchtigt werden. Die amtlichen Kontrollen entbinden nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.

3 Die Futtermittelunternehmen können die im 4. Abschnitt vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nachzukommen.

4 Futtermittelunternehmen, die annehmen oder Grund zur Annahme haben, dass ein eingeführtes, produziertes oder in Verkehr gebrachtes Futtermittel den Vorschriften über die Futtermittelsicherheit nicht entspricht, müssen das betreffende Futtermittel unverzüglich vom Markt nehmen und die zuständigen Behörden darüber informieren. Sie informieren die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels über die Gründe der Rücknahme und rufen nötigenfalls die bereits gelieferten Futtermittel zurück, falls die anderen Massnahmen nicht ausreichen, um einen hohen Grad an Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

5 Das WBF legt die besonderen Pflichten der Futtermittelunternehmen in Bezug auf die verschiedenen Tätigkeiten fest.

6 Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.30

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 757).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 757).

Art. 43 Aufzeichnungspflicht für Nutztierfuttermittel

1 Wer Futtermittel für Nutztiere produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss die für die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel relevanten Angaben aufzeichnen.

2 Das WBF kann Anforderungen an die Aufzeichnungen festlegen.

3 Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind während mindestens drei Jahren aufzubewahren und dem BLW auf Verlangen abzugeben.

Art. 44 Gefahrenanalyse und kritische Lenkungspunkte (HACCP)

1 Futtermittelunternehmen, die Futtermittel herstellen, einführen, befördern, lagern oder in Verkehr bringen, müssen ein ständiges schriftliches Verfahren gemäss den HACCP-Grundsätzen durchführen und aufrechterhalten. Dies gilt auch für Betriebe der Primärproduktion, die nach Artikel 47 Absatz 2 registriert oder zugelassen sind.31

2 Die in Absatz 1 genannten Verfahren beruhen auf den folgenden Grundsätzen:

a.
Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein annehmbares Mass reduziert werden müssen;
b.
Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Mass zu reduzieren;
c.
Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand derer im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird;
d.
Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte;
e.
Festlegung von Korrekturmassnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist;
f.
Festlegung von Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob die in den Buchstaben a–e genannten Massnahmen vollständig sind und wirksam funktionieren. Die Verifizierungsverfahren werden regelmässig angewandt;
g.
Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Grösse des Futtermittelunternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass die in den Buchstaben a–f genannten Massnahmen angewendet werden.

3 Wenn Veränderungen in einem Erzeugnis, einem Herstellungsprozess oder einer Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs- oder Vertriebsstufe vorgenommen werden, führen die Futtermittelunternehmen die erforderlichen Umstellungen nach Absatz 2 durch.

4 Die Futtermittelunternehmen können anstelle der Leitlinien für die Anwendung der HACCP-Grundsätze Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis anwenden, die nach Artikel 55 ausgearbeitet wurden.

5 Das BLW kann in Einzelfällen Erleichterungen gewähren.

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 757).

Art. 45 Unterlagen betreffend das HACCP-System

1 Futtermittelunternehmen:

a.
erbringen dem BLW in der geforderten Form den Nachweis dafür, dass sie Artikel 44 erfüllen;
b.
stellen sicher, dass alle Unterlagen, in denen die gemäss Artikel 44 entwickelten Verfahren beschrieben werden, jederzeit auf dem aktuellen Stand sind.

2 Das BLW berücksichtigt die Art des Futtermittelunternehmens bei der Festlegung der Anforderungen an die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Form des Nachweises.

3 Es kann Leitlinien für die Erarbeitung der HACCP-Unterlagen erlassen.

3. Abschnitt: Registrierung und Zulassung

Art. 46 Grundsatz

1 Für die Ausübung ihrer Tätigkeit müssen alle Futtermittelunternehmen:

a.
nach Artikel 47 registriert sein; oder
b.
nach Artikel 48 zugelassen sein, sofern eine Zulassung erforderlich ist.

2 Für Betriebe der Primärproduktion von Futtermitteln sind die Registrierungspflicht und das Meldeverfahren durch die Bestimmungen von Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 200532 über die Primärproduktion geregelt.33

32 SR 916.020

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 757).

Art. 47 Meldepflicht

1 Die Futtermittelunternehmen:

a.
melden dem BLW alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, in der verlangten Form zwecks Registrierung oder Zulassung;
b.
stellen dem BLW aktuelle Informationen über alle unter ihrer Kontrolle stehenden Betriebe nach Buchstabe a zur Verfügung und melden insbesondere alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschliessungen.

2 Betriebe der Primärproduktion, die Futtermittel unter Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen, mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen, oder von Vormischungen, die solche enthalten, erzeugen, müssen diese Tätigkeit dem BLW zwecks Registrierung oder Zulassung melden.34

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 757).

Art. 48 Zulassung von Betrieben

1 Wer eines der folgenden Futtermittel herstellt oder in Verkehr bringt, muss vom BLW zugelassen sein:

a.
Futtermittelzusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung:
1.
ernährungsphysiologische Futtermittelzusatzstoffe,
2.
zootechnische Futtermittelzusatzstoffe,
3.
technologische Futtermittelzusatzstoffe der Gruppe Antioxidationsmittel, für die ein Maximalgehalt oder eine andere Verwendungseinschränkung festgelegt ist,
4.
Carotinoide und Xanthopylle,
5.35
Kokzidiostatika und Histomonostatika;
b.
Vormischungen mit folgenden Futtermittelzusatzstoffen:
1.
Kokzidiostatika und Histomonostatika,
2.
sonstige zootechnische Zusatzstoffe,
3.
Vitamin A und Vitamin D,
4.
die Spurenelemente Kupfer und Selen.

2 Wer für das Inverkehrbringen oder für den ausschliesslichen Bedarf des eigenen Landwirtschaftsbetriebs Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen herstellt, die folgende Futtermittelzusatzstoffe enthalten, muss vom BLW zugelassen sein:

a.
Kokzidiostatika und Histomonostatika;
b.
sonstige zootechnische Zusatzstoffe.

2bis Wer mit Ölen und Fetten, die zur Verwendung in Futtermitteln vorgesehen sind, eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, muss vom BLW zugelassen sein:

a.
Verarbeitung roher pflanzlicher Öle, soweit sie nicht in einem Betrieb erfolgt, der in den Geltungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung fällt;
b.
oleochemische Herstellung von Fettsäuren;
c.
Herstellung von Biodiesel;
d.
Herstellung von Mischölen oder Mischfetten.36

3 Das BLW erteilt die Zulassung, wenn sich anlässlich einer vorgängigen Besichtigung vor Ort erwiesen hat, dass die Betriebe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6399).

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1737).

Art. 50 Aussetzung der Registrierung oder Zulassung

Das BLW setzt die Registrierung oder Zulassung eines Betriebes für eine, mehrere oder alle Tätigkeiten vorübergehend aus, wenn der Betrieb die erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt. Die Aussetzung gilt, bis der Betrieb die Vorschriften wieder erfüllt. Werden sie nicht innerhalb eines Jahres erfüllt, so gilt Artikel 51.

Art. 51 Entzug der Registrierung oder Zulassung

Das BLW entzieht einem Betrieb die Registrierung oder Zulassung für eine oder mehrere seiner Tätigkeiten, wenn:

a.
der Betrieb eine oder mehrere seiner Tätigkeiten einstellt;
b.
der Betrieb die für seine Tätigkeiten geltenden Bedingungen ein Jahr lang nicht erfüllt hat;
c.
es ernsthafte Mängel feststellt oder die Produktion in einem Betrieb wiederholt hat stilllegen müssen und das Futtermittelunternehmen noch immer nicht in der Lage ist, für die künftige Produktion angemessene Garantien zu bieten.
Art. 53 Befreiung von Besichtigungen vor Ort

1 Das BLW ist nicht verpflichtet, Besichtigungen vor Ort gemäss Artikel 48 Absatz 3 von Futtermittelunternehmen durchzuführen, die ausschliesslich als Händler tätig sind und die keine Erzeugnisse auf ihrem Betriebsgelände aufbewahren.

2 Diese Futtermittelunternehmen legen dem BLW eine Erklärung in der verlangten Form vor, mit der sie bestätigen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Futtermittel den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen.

Art. 54 Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe

1 Das BLW trägt die Betriebe, die es nach Artikel 47 registriert oder nach Artikel 48 zugelassen hat, in ein nationales Verzeichnis ein. Die Betriebe werden mit einer individuellen Kennnummer in der Form, wie sie in Anhang V Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 183/200537 vorgesehen ist, versehen.

2 Es hält die Eintragungen in das in Absatz 1 genannte Verzeichnis in Übereinstimmung mit den Entscheidungen über die Aussetzung, den Entzug oder die Änderung der Registrierung oder Zulassung nach den Artikeln 50–52 auf dem neusten Stand.

3 Es veröffentlicht das nach Absatz 1 erstellte Verzeichnis der Betriebe.

37 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Jan. 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109.

4. Abschnitt: Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis

Art. 55 Ausarbeitung, Verbreitung und Anwendung von Leitlinien

1 Das BLW fördert die Ausarbeitung, die Verbreitung und die Anwendung von nationalen Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor sowie für die Anwendung der HACCP-Grundsätze nach Artikel 56.

2 Die Anwendung der nationalen Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis ist freiwillig.

Art. 56 Nationale Leitlinien

1 Die nationalen Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis werden von den Vertretern des Futtermittelsektors wie folgt ausgearbeitet und verbreitet:

a.
im Einvernehmen mit Vertretern von interessierten Verwendergruppen;
b.
unter Berücksichtigung der einschlägigen «Codes of practice» des Codex Alimentarius.

2 Das BLW prüft die nationalen Leitlinien und stellt sicher, dass sie:

a.
gemäss Absatz 1 ausgearbeitet wurden;
b.
in den betreffenden Sektoren durchführbar sind; und
c.
als Leitlinien die ordnungsgemässe Anwendung der Artikel 41, 42 und 44 in den betreffenden Sektoren und/oder für die betreffenden Futtermittel gewährleisten.

3 Es kann auf Gesuch hin die Anwendung gemeinschaftlicher Leitlinien genehmigen, die von den Behörden der EU bewilligt wurden, vorausgesetzt, dass diese Leitlinien vollständig und ungekürzt dem BLW zur Genehmigung unterbreitet werden.

4 Es kann Kodizes für eine gute Kennzeichnungspraxis genehmigen. Dabei werden EU-anerkannte Kodizes berücksichtigt.

5. Abschnitt: Einfuhr von Futtermitteln

Art. 57 Einfuhr von Futtermitteln

1 Soweit die EU ein Verzeichnis der Länder führt, aus denen die Einfuhr von Futtermitteln zugelassen ist, so kann das WBF eine entsprechende Liste der Länder erlassen, aus denen Futtermittel, die die Voraussetzungen nach Artikel 7 oder 19 erfüllen, eingeführt werden können.

2 Das BLW kann besondere Bestimmungen für die Kontrolle von eingeführten Futtermitteln erlassen.

Art. 58 Verstärkte Kontrollen

1 Das WBF kann eine Liste von Futtermitteln erlassen, die verstärkten Kontrollen und Kontrollfrequenzen unterliegen.

2 Es kann bestimmen, dass diese Futtermittel nur an bestimmten Zollstellen eingeführt werden dürfen und vorangemeldet werden müssen.

3 Das BLW kann die Liste des WBF nach Absatz 1 ändern, wenn die entsprechende EU-Liste geändert wird.

4 Sendungen werden erst frei gegeben, wenn die Kontrollergebnisse vorliegen und zu keinen Beanstandungen führen.

5 Sendungen, für die die geforderten Dokumente bei der Einfuhr nicht vorgelegt werden können oder die Auflagen nicht erfüllt sind, werden zurückgewiesen oder vernichtet.

Art. 59 Schnellwarnsystem

Stellen Futtermittel, selbst wenn sie für Heimtiere bestimmt sind, ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt dar, so kann das BLW diese Informationen an die Behörden der Mitgliedsländer der EU melden, wenn ein Abkommen den gegenseitigen Austausch dieser Informationen vorsieht.

6. Kapitel: Gentechnisch veränderte Futtermittel

Art. 60 Gegenstand

Dieses Kapitel gilt für:

a.
GVO, die zur Verwendung in der Tierernährung bestimmt sind;
b.
Futtermittel einschliesslich Futtermittelzusatzstoffe, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen;
c.
Futtermittel, die aus GVO hergestellt sind.
Art. 61 Allgemeine Anforderungen

1 Einzelfuttermittel und Futtermittelzusatzstoffe gemäss Artikel 60 (gentechnisch veränderte Futtermittel) müssen die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 24 Absatz 2 erfüllen und dürfen bezüglich der gentechnischen Veränderung:

a.
keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt haben;
b.
die Verwenderin oder den Verwender nicht irreführen;
c.
die Verwenderin oder den Verwender nicht dadurch schädigen oder irreführen, dass die spezifischen Merkmale der tierischen Erzeugnisse beeinträchtigt werden;
d.
sich von den Futtermitteln, die sie ersetzen sollen, nicht so stark unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für Mensch oder Tier mit sich brächte.

2 Gentechnisch veränderte Futtermittel dürfen nur in Verkehr gebracht, verwendet oder verarbeitet werden, wenn sie nach Artikel 62 zugelassen sind.

3 Zusatzstoffe, die aus gentechnisch veränderten Stoffen hergestellt werden, die in der GVO-Futtermittelliste nach Artikel 62 Absatz 1 enthalten sind, können in Verkehr gebracht, verwendet oder verarbeitet werden, wenn sie gemäss Artikel 20–22 zugelassen sind.

4 Für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Futtermitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201538 vorbehalten.39

38 SR 451.61

39 Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 der Nagoya-Verordnung vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 277).

Art. 62 Zulassung von gentechnisch veränderten Einzelfuttermitteln und Futtermittelzusatzstoffen

1 Gentechnisch veränderte Futtermittel werden mit der Aufnahme in die Liste der gentechnisch veränderten Futtermittel (GVO-Futtermittelliste) vom BLW zugelassen.

2 Das BLW nimmt gentechnisch veränderte Futtermittel in die GVO-Futtermittel­liste auf, wenn sie:

a.
die Anforderungen nach Artikel 61 Absatz 1 erfüllen;
b.
die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200840 erfüllen.

3 Gentechnisch veränderte Einzelfuttermittel und Futtermittelzusatzstoffe können für eine Dauer von höchstens 10 Jahren in die GVO-Futtermittelliste aufgenommen werden. Die Zulassung wird auf Begehren hin ohne Unterbruch um jeweils weitere 10 Jahre verlängert, wenn das Begehren:

a.
12 Monate vor Ablauf der Zulassung eingereicht wird; und
b.
die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse enthält, aufgrund deren sich eine Neubeurteilung der Zulassung als nicht erforderlich erweist.41

4 Das BLW kann bereits im Ausland bewilligte Einzelfuttermittel, die nicht aus vermehrungsfähigen gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, in die GVO-Futtermittelliste aufnehmen, wenn das ausländische Zulassungsverfahren dem schweizerischen äquivalent ist.42

5 Das BLW kann nach der Zulassung zusätzliche Daten verlangen und jederzeit die Zulassung begrenzen oder zurückziehen, wenn wesentliche nachteilige Nebenwirkungen oder Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt vermutet werden oder nachgewiesen sind.

40 SR 814.911

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6399).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1737).

Art. 63 Begehren

1 Begehren um die Aufnahme eines gentechnisch veränderten Futtermittels in die Liste müssen an das BLW gerichtet werden.

2 Sie müssen die Angaben nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. Novem­ber 200543 über gentechnisch veränderte Lebensmittel enthalten.

3 Sie müssen zusätzlich in geeigneter und ausreichender Weise den Nachweis erbringen, dass die Anforderungen nach Artikel 61 und nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200844 erfüllt sind.

4 Für Zusatzstoffe müssen auch Unterlagen gemäss Artikel 27 eingereicht werden.

43 [AS 2005 6353; 2006 4987; 2007 2935; 2008 1057; 2013 4139 Ziff. I 1; 2016 3685]. Siehe heute: die V vom 27. Mai 2020 (SR 817.022.51).

44 SR 814.911

Art. 64 Warenflusstrennung

1 Wer gentechnisch veränderte Futtermittel einführt, produziert oder in Verkehr bringt, hat Vorgaben festzulegen und Massnahmen zur Trennung des Warenflusses und zur Vermeidung von Vermischungen mit nicht gentechnisch veränderten Organismen zu treffen.

2 Zu diesem Zweck muss er oder sie über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung verfügen, das namentlich gewährleistet:

a.
die Identifikation von Punkten entlang des Warenflusses, an denen unerwünschte Vermischungen auftreten können;
b.
die Festlegung von Vorgaben und Massnahmen an den Punkten nach Buchstabe a, um unerwünschte Vermischungen zu vermeiden;
c.
die Durchführung von Massnahmen;
d.
die regelmässige Überprüfung des Systems auf seine Tauglichkeit;
e.
die geeigneten Ausbildungsabschlüsse oder die spezifischen Berufserfahrungen der mit der Durchführung der Massnahmen beauftragen Personen; und
f.
die Dokumentation der Vorgaben und Massnahmen nach den Buchsta­-ben a–e.

3 Dem BLW ist auf Verlangen Einsicht in sämtliche Massnahmen der Qualitäts­sicherung zu gewähren.

Art. 65 Informations- und Buchführungspflichten

1 Wer als registrierungspflichtige Person nach Artikel 47 oder als zulassungspflichtige Person nach Artikel 48 gentechnisch veränderte Futtermittel einführt oder in Verkehr bringt, hat beim Inverkehrbringen der Abnehmerin oder dem Abnehmer:

a.
schriftlich mitzuteilen, dass das Produkt aus GVO besteht, solche enthält oder aus solchen hergestellt wurde;
b.
schriftlich die entsprechenden international anerkannten spezifischen Erkennungsmarker oder, falls solche fehlen, die Identität der Organismen unter Angabe der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale anzugeben.

2 Die Angaben nach Absatz 1 sind bei jeder weiteren Phase des Inverkehrbringens der Abnehmerin oder dem Abnehmer schriftlich weiterzugeben.

3 Wer als registrierungspflichtiger Betrieb oder registrierungspflichtige Person gentechnisch veränderte Futtermittel einführt oder in Verkehr bringt, muss den Buchführungspflichten nachkommen.

4 Die Angaben nach den Absätzen 1–3 sind während mindestens fünf Jahren aufzubewahren und dem BLW auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und abzugeben.

Art. 66 Anforderungen an die Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Kennzeichnung von Futtermitteln gelten für gentechnisch veränderte Futtermittel die folgenden Kennzeichnungsanforderungen:

a.
Bei den Futtermitteln nach Artikel 60 Buchstaben a und b ist der Zusatz «gentechnisch veränderter [Bezeichnung des Organismus]» oder «genetisch veränderter [Bezeichnung des Organismus]» unmittelbar nach dem spezifischen Namen des Futtermittels in Klammern aufzuführen; alternativ kann dieser Passus in eine Fussnote zum Verzeichnis der Futtermittel aufgenommen werden; er ist in einer Schriftgrösse zu drucken, die mindestens so gross ist wie die Schriftgrösse im Verzeichnis der Futtermittel.
b.
Bei den Futtermitteln nach Artikel 60 Buchstabe c ist der Zusatz «aus gentechnisch verändertem [Bezeichnung des Organismus] hergestellt» unmittelbar nach dem spezifischen Namen des Futtermittels in Klammern aufzuführen; alternativ kann dieser Passus in eine Fussnote zum Verzeichnis der Futtermittel aufgenommen werden; er ist in einer Schriftgrösse zu drucken, die mindestens so gross ist wie die Schriftgrösse im Verzeichnis der Futtermittel.
c.
Alle in der Bewilligung genannten Merkmale eines gentechnisch veränderten Futtermittels sind anzugeben.

2 Diese Kennzeichnungsanforderungen gelten nicht für Futtermittel, die GVO enthalten, deren Anteil 0,9 Prozent des Futtermittels und 0,9 Prozent jedes einzelnen Ausgangsprodukts nicht überschreitet, vorausgesetzt, der GVO-Anteil ist unbeabsichtigt oder technisch nicht zu vermeiden.45

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 688).

Art. 68 Futtermittel mit Spuren von gentechnisch veränderten Organismen

1 Futtermittel, die unbeabsichtigt Spuren nicht zugelassener GVO enthalten oder aus Ausgangsprodukten mit solchen Spuren hergestellt wurden, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn:

a.46
der Anteil der Spuren nicht zugelassener GVO in jedem Futtermittel-Ausgangsprodukt höchstens 0,5 Massenprozent beträgt;
b.
der Produzent belegen kann, dass geeignete Massnahmen zur Vermeidung unerwünschter Verunreinigungen ergriffen wurden; und
c.47
die GVO nach den Artikeln 19–23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/200348 in Verkehr gebracht werden dürfen, das Vorhandensein von Spuren der gentechnisch veränderten Organismen in der EU toleriert wird oder die Organismen nach Artikel 32 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 201649 toleriert werden.

2 Weist eine Partie eines eingeführten Ausgangsprodukts unbeabsichtigt Spuren nicht zugelassener GVO auf, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, so kann das BLW das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die solche Spuren enthalten, auf Gesuch hin in Ausnahmefällen zulassen, wenn:

a.
der Anteil der Verunreinigung höchstens 0,5 Prozent beträgt;
b.
diese Organismen in Kanada oder den USA legal als Futtermittel in Verkehr gebracht werden dürfen;
c.
geeignete Nachweismethoden und Referenzmaterialien verfügbar sind;
d.
die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mithilfe geeigneter Massnahmen eine Verunreinigung von Lebensmitteln ausschliessen kann; und
e.
sie oder er die nötigen Angaben liefert, damit überprüft werden kann, ob die Bedingungen nach den Buchstaben a–d erfüllt sind.

3 Das BLW legt die erlaubten Toleranzen für Spuren gentechnisch veränderter Organismen fest, deren Zulassung aufgehoben wurde.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 688).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 688).

48 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381, ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1.

49 SR 817.02

7. Kapitel: Vollzug

Art. 69 Kompetenzen des WBF

1 Das WBF legt die Toleranzen für die Abweichungen des gemessenen Wertes vom zugesicherten Nährstoffgehalt fest.

2 Es kann Probenahme- und Analysevorschriften erlassen.

3 Es bestimmt die Methode zur Berechnung des Nährwertes von Mischfuttermitteln.

4 Es kann Anforderungen an den Transport von Futtermitteln festlegen.

5 Es kann, soweit die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit es erfordert, bestimmen, welche Analysen die Betriebe durchführen müssen.50

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1737).

Art. 70 Kompetenzen des BLW

1 Soweit nicht anders geregelt, vollzieht das BLW diese Verordnung. Es bewilligt insbesondere die Futtermittelzusatzstoffe und die Ernährungszwecke für Diätfuttermittel und kontrolliert die Futtermittel sowie die Unternehmen auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs der Futtermittel.

2 Das BLW kann Weisungen zur Abgrenzung von Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Erzeugnissen wie Tierarzneimitteln erlassen. Es berücksichtigt dabei die entsprechenden Entscheidungen der EU.

3 Es kann Proben nehmen oder einfordern und sie untersuchen oder untersuchen lassen.

4 Es kann jährlich pro Produkt eine Probe oder mehrere Proben untersuchen oder untersuchen lassen, wenn das Verhalten eines Unternehmens oder einer Person dazu Anlass gibt; die Untersuchungskosten gehen zulasten des Unternehmens oder der Person, welches bzw. welche die Futtermittel gewinnt, herstellt, einführt, neu verpackt, verarbeitet oder konfektioniert.

5 Für Proben, die nicht unentgeltlich abgegeben werden, ist der handelsübliche Preis zu zahlen. Keine Entschädigung erhalten Unternehmen oder Personen, welche die kontrollierten Futtermittel gewinnen, herstellen, einführen, neu verpacken, verarbeiten oder konfektionieren.

6 Das BLW kann die Anhänge und die entsprechenden Übergangsbestimmungen der Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 201151 an Änderungen des europäischen Rechts anpassen, sofern diese von beschränkter Tragweite sind.52

7 …53

8 Im Falle einer Dringlichkeit in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Umweltschutz und vorbehaltlich der Bestimmungen über das geistige Eigentum kann das BLW dem Käufer Informationen übermitteln, die bei ihm gemäss Absatz 1 vorhanden sind, nachdem es nach Abwägung der entsprechenden legitimen Interessen der Hersteller und der Käufer zu dem Schluss kommt, dass eine solche Übermittlung von Informationen gerechtfertigt ist. Gegebenenfalls übermittelt das BLW diese Informationen vorbehaltlich der Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsklausel durch den Käufer.

51 SR 916.307.1

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5569).

53 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6399).

Art. 71 Anforderungen an die Futtermittelkontrolle

1 Vorbehaltlich anderer Bestimmungen erfolgen die Kontrollen nach den technischen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/62554 über die Futtermittelkontrolle.55

2 Das BLW sorgt insbesondere dafür, dass:

a.
die Kontrollen regelmässig und risikogerecht sowie nach dokumentierten Verfahren durchgeführt werden, die Gewähr für eine einheitliche Qualitätskontrolle bieten;
b.
eine wirksame Koordination mit den zuständigen Behörden gewährleistet ist, wenn die Einhaltung dieser Verordnung zusammen mit der Einhaltung anderer Bestimmungen kontrolliert werden kann;
c.
die mit der amtlichen Analyse der Futtermittel betrauten Laboratorien nach den international genehmigten Verfahren arbeiten und anerkannte Analysemethoden verwenden;
d.
angemessene Massnahmen angeordnet werden, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten sind;
e.
ein Kontroll- und ein Krisenplan zur Verfügung stehen;
f.
die Kontrollen grundsätzlich ohne Voranmeldung durchgeführt werden;
g.
geeignete und korrekt instand gehaltene Anlagen und Ausrüstungen zur Verfügung stehen, dank denen die amtlichen Futtermittelkontrollen wirksam und effizient durchgeführt werden können.

2bis Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 27. Mai 202056 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.57

3 Es nimmt interne Audits vor oder veranlasst externe Audits und trifft unter Berücksichtigung der Ergebnisse die entsprechenden Massnahmen um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht sind. Diese Audits werden unabhängig geprüft und transparent durchgeführt.

54 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2019/2127, ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111.

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5569).

56 SR 817.032

57 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 16. Dez. 2016 über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (AS 2017 339). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 6 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationa­len Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441).

Art. 72 Anforderungen an die Laboratorien

Die mit der amtlichen Analyse von Futtermitteln betrauten Laboratorien müssen akkreditiert sein und ihre Tätigkeit gemäss der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 «Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien» ausüben.

Art. 73 Zusammenarbeit der Behörden

1 Die Zollorgane können vom BLW für die Kontrolltätigkeit beigezogen werden.

2 Ist die Einfuhr eines Futtermittels gemäss Artikel 58 oder Artikel 5 an Auflagen gebunden, so können die Zollorgane Massnahmen nach Anweisungen der amtlichen Futtermittelkontrolle treffen.

3 Beim Vollzug von Vorschriften über Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das BLW das Verfahren unter Beizug des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)58. Das BLW entscheidet mit Zustimmung des BAFU und des BLV.

4 Beim Vollzug von Vorschriften über andere als in Absatz 3 aufgeführte Futter­mittel richtet sich die Mitwirkung des BAFU nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199759.

58 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

59 SR 172.010

Art. 75 Zusammenarbeit mit Kontrollstellen

1 Das BLW kann die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen an Kontrollstellen delegieren, die gemäss der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»60 oder gemäss einer anderen Norm mit einem engeren Bezug zu den betreffenden übertragenen Aufgaben akkreditiert sind.

2 Es sorgt dafür, dass diese Stellen:

a.
über qualifiziertes und erfahrenes Personal, Infrastrukturen und Arbeitsverfahren verfügen, die eine unparteiische und einwandfreie Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnung gewährleisten;
b.
die Kontrollresultate auf angemessene Weise übermitteln.

3 Es kann in Weisungen Pflichten und Anforderungen für die Stellen und die Kontrollen festlegen.

4 Es veranlasst Audits oder Inspektionen dieser Stellen. Ergibt eine Überprüfung oder Inspektion, dass die Stellen die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäss ausführen, so kann die Übertragung rückgängig gemacht werden. Dies geschieht unverzüglich, wenn die Kontrollstelle nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemassnahmen trifft.

60 Der Text dieser Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

Art. 76 Umsatzstatistik

Auf Ersuchen des BLW sind alle Futtermittelunternehmen, welche Futtermittel produzieren, in Verkehr bringen oder einführen, dazu verpflichtet, Angaben über ihre in Verkehr gebrachten Mengen zu machen.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 78 Übergangsbestimmungen

1 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen für Futtermittelzusatzstoffe bleiben gültig.

2 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgten Betriebsregistrierungen und ‑zulassungen bleiben gültig.

3 Futtermittel dürfen bis zum 31. Dezember 2012 nach bisherigem Recht gekennzeichnet und verpackt werden. Sie dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.