1 Soweit nicht anders geregelt, vollzieht das BLW diese Verordnung. Es bewilligt insbesondere die Futtermittelzusatzstoffe und die Ernährungszwecke für Diätfuttermittel und kontrolliert die Futtermittel sowie die Unternehmen auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs der Futtermittel.
2 Das BLW kann Weisungen zur Abgrenzung von Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Erzeugnissen wie Tierarzneimitteln erlassen. Es berücksichtigt dabei die entsprechenden Entscheidungen der EU.
3 Es kann Proben nehmen oder einfordern und sie untersuchen oder untersuchen lassen.
4 Es kann jährlich pro Produkt eine Probe oder mehrere Proben untersuchen oder untersuchen lassen, wenn das Verhalten eines Unternehmens oder einer Person dazu Anlass gibt; die Untersuchungskosten gehen zulasten des Unternehmens oder der Person, welches bzw. welche die Futtermittel gewinnt, herstellt, einführt, neu verpackt, verarbeitet oder konfektioniert.
5 Für Proben, die nicht unentgeltlich abgegeben werden, ist der handelsübliche Preis zu zahlen. Keine Entschädigung erhalten Unternehmen oder Personen, welche die kontrollierten Futtermittel gewinnen, herstellen, einführen, neu verpacken, verarbeiten oder konfektionieren.
6 Das BLW kann die Anhänge und die entsprechenden Übergangsbestimmungen der Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 201151 an Änderungen des europäischen Rechts anpassen, sofern diese von beschränkter Tragweite sind.52
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8 Im Falle einer Dringlichkeit in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Umweltschutz und vorbehaltlich der Bestimmungen über das geistige Eigentum kann das BLW dem Käufer Informationen übermitteln, die bei ihm gemäss Absatz 1 vorhanden sind, nachdem es nach Abwägung der entsprechenden legitimen Interessen der Hersteller und der Käufer zu dem Schluss kommt, dass eine solche Übermittlung von Informationen gerechtfertigt ist. Gegebenenfalls übermittelt das BLW diese Informationen vorbehaltlich der Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsklausel durch den Käufer.