741.712

Verordnung des EFD
über die Aufwandsentschädigung im Zusammenhang
mit der Erhebung der Nationalstrassenabgabe

vom 30. Oktober 2011 (Stand am 1. Dezember 2023)

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 19 des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 20101
(NSAG),

verordnet:

Art. 1 Aufwandsentschädigung der Kantone und beauftragter Dritter

1 Die Aufwandsentschädigung der Kantone und der gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c der Nationalstrassenabgabeverordnung vom 16. Juni 20232 beauftragten Dritten beträgt 9,8 Prozent des Preises der von ihnen verkauften Vignetten.3

2 Für staatliche Abgaben und Steuern, die auf der Aufwandsentschädigung bezahlt werden, wird eine zusätzliche Entschädigung in der Höhe der Abgabe oder der Steuer gewährt. Für in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Personen wird die zusätzliche Entschädigung mit Hilfe des Saldo- oder Pauschalsteuersatzes nach Artikel 37 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20094 berechnet, der bei zum Normalsatz steuerbaren Dienstleistungen zur Anwendung kommt.

2 SR 741.711

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Dez. 2023 (AS 2023 562).

4 SR 641.20

Art. 2 Aufwandsentschädigung des BAZG

1 Die Aufwandsentschädigung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)5 beträgt 2,5 Prozent der Einnahmen aus dem Verkauf aller Vignetten (Bruttoeinnahmen).

2 Das BAZG wird zudem entschädigt für die Kosten, die ihm entstehen, falls gestützt auf Artikel 18 Absätze 3 und 4 NSAG die folgenden Aufgaben an Dritte übertragen werden:

a.
die Kontrolle;

b. die Erhebung der Abgabe mittels Klebevignette an der Grenze.6

5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Dez. 2023 (AS 2023 562).