Art. 1 Aufwandsentschädigung der Kantone und beauftragter Dritter
1 Die Aufwandsentschädigung der Kantone und der gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c der Nationalstrassenabgabeverordnung vom 16. Juni 20232 beauftragten Dritten beträgt 9,8 Prozent des Preises der von ihnen verkauften Vignetten.3
2 Für staatliche Abgaben und Steuern, die auf der Aufwandsentschädigung bezahlt werden, wird eine zusätzliche Entschädigung in der Höhe der Abgabe oder der Steuer gewährt. Für in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Personen wird die zusätzliche Entschädigung mit Hilfe des Saldo- oder Pauschalsteuersatzes nach Artikel 37 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20094 berechnet, der bei zum Normalsatz steuerbaren Dienstleistungen zur Anwendung kommt.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Dez. 2023 (AS 2023 562).