741.712

Verordnung des EFD
über die Aufwandsentschädigung im Zusammenhang
mit der Erhebung der Nationalstrassenabgabe

vom 30. Oktober 2011 (Stand am 1. Januar 2022)

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 19 des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 20101
(NSAG),

verordnet:

Art. 1 Aufwandsentschädigung der Kantone und beauftragter Dritter

1 Die Aufwandsentschädigung der Kantone und beauftragter Dritter nach Artikel 2 Buchstaben a und c der Nationalstrassenabgabeverordnung vom 24. August 20112 beträgt 10 Prozent des Preises der von ihnen verkauften Vignetten.

2 Für staatliche Abgaben und Steuern, die auf der Aufwandsentschädigung bezahlt werden, wird eine zusätzliche Entschädigung in der Höhe der Abgabe oder der Steuer gewährt. Für in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Personen wird die zusätzliche Entschädigung mit Hilfe des Saldo- oder Pauschalsteuersatzes nach Artikel 37 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20093 berechnet, der bei zum Normalsatz steuerbaren Dienstleistungen zur Anwendung kommt.

Art. 2 Aufwandsentschädigung des BAZG

1 Die Aufwandsentschädigung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)4 beträgt 2,5 Pro­zent der Einnahmen aus dem Verkauf aller Vignetten (Brutto­einnahmen).

2 Das BAZG wird zudem entschädigt für die Kosten, die ihm durch die Übertragung der folgenden Aufgaben an Dritte entstehen:

a.
der Kontrolle und der Strafverfolgung im vereinfachten Verfahren nach Artikel 18 Absatz 3 NSAG; und
b.
des Verkaufs der Vignette an der Grenze.

4 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.