Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
0.672.963.61
AS 2011 4967; BBl 2010 5787
Übersetzung
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht1
Abgeschlossen am 26. Februar 2010
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 20112
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 9. November 2011
(Stand am 30. November 2020)
1 Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 (AS 2020 4839 4837; BBl 2019 7975).
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Königreichs der Niederlande
vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen,
in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen,
haben Folgendes vereinbart:3
3 Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 (AS 2020 4839 4837; BBl 2019 7975).
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2. Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
5. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewinnen.
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
2. Bei der Anwendung der Bestimmungen des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.
4 Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
5 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 (AS 2020 4839 4837; BBl 2019 7975).
6 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 3 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 (AS 2020 4839 4837; BBl 2019 7975).
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen.
6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
1. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
3. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Schifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
4. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
1. Wenn:
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass die Tatsache, dass verbundene Unternehmen im Hinblick auf die oder auf der Grundlage der Aufteilung von Geschäftsführungskosten, allgemeinen Verwaltungskosten, technischen und kaufmännischen Kosten, Forschungs- und Entwicklungskosten und weiteren ähnlichen Kosten Vereinbarungen – wie Kostenumlage- oder allgemeine Dienstleistungsvereinbarungen – abgeschlossen haben, nicht als Bedingung im Sinne des vorstehenden Satzes zu verstehen ist.
2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem anderen Staat besteuert worden ist, und stimmt der andere Vertragsstaat überein, dass es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche handelt, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort auf diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden, sofern erforderlich, einander konsultieren.
1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
3. Ungeachtet von Absatz 2 befreit der Vertragsstaat, in dem die Gesellschaft ansässig ist, die von dieser Gesellschaft gezahlten Dividenden von der Steuer, wenn:
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung der Absätze 2 und 3 in gegenseitigem Einvernehmen.
5. Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
6. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
7. Die Absätze 1, 2, 3 und 9 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
8. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
9. Die Absätze 1, 2 und 8 schränken die Befugnis der Niederlande nicht ein, ihre eigene Steuergesetzgebung in Bezug auf die so genannte «Sicherungsveranlagung» («conserverende aanslag») gegenüber einer natürlichen Person hinsichtlich einer wesentlichen Beteiligung an einer Gesellschaft vorzunehmen, bevor diese natürliche Person ihre Ansässigkeit in den Niederlanden aufgibt. Der vorstehende Satz kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Veranlagung oder ein Teil der Veranlagung noch nicht abgeschlossen ist.
7 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 (AS 2020 4839 4837; BBl 2019 7975).
8 Aufgehoben durch Art. 3 Ziff. 2 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und mit Wirkung seit 30. Nov. 2020 (AS 2020 4839 4837; BBl 2019 7975).
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung von Absatz 1 in gegenseitigem Einvernehmen.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeglicher Art, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
4. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung von Absatz 1 in gegenseitigem Einvernehmen.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
4. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zu Grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3. Gewinne aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen – mit Ausnahme von Anteilen, die an einer von den Vertragsstaaten anerkannten Börse kotiert sind – oder sonstigen Beteiligungsrechten an einer Gesellschaft bezieht, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar zu über 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 besteht, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Die Bestimmungen des vorstehenden Satzes sind nicht anwendbar, wenn:
5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
6. Absatz 5 schränkt die Befugnis der Niederlande nicht ein, ihre eigene Steuergesetzgebung in Bezug auf die so genannte «Sicherungsveranlagung» («conserverende aanslag») gegenüber einer natürlichen Person hinsichtlich einer wesentlichen Beteiligung an einer Gesellschaft vorzunehmen, bevor diese natürliche Person ihre Ansässigkeit in den Niederlanden aufgibt. Der vorstehende Satz kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Veranlagung oder ein Teil der Veranlagung noch nicht abgeschlossen ist.
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Schiffes oder Luftfahrzeugs oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
1. Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, Sitzungsgelder, feste Vergütungen und andere Zahlungen, die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates in dieser Eigenschaft von einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft beziehen, können in der Schweiz besteuert werden.
2. Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, Sitzungsgelder, feste Vergütungen und andere Zahlungen, die «bestuurders» oder «commissarissen» in dieser Eigenschaft von einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft beziehen, können in den Niederlanden besteuert werden.
3. Ungeachtet des Absatzes 2 werden Löhne und Gehälter, welche eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft an ihre in der Schweiz ansässigen «bestuurders» ausrichtet, je zur Hälfte in den Niederlanden und in der Schweiz besteuert. Solche Löhne und Gehälter, welche die «bestuurders» aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeiten in dieser Eigenschaft in einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft beziehen und welche von dieser Betriebsstätte getragen werden, können jedoch in der Schweiz besteuert werden.
4. Vergütungen für Dienstleistungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen tatsächlich in anderer Eigenschaft beziehen, werden nach Artikel 14 oder 15 besteuert.
5. Im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels bedeuten die Ausdrücke «bestuurders» und «commissarissen» Personen, die mit der allgemeinen Geschäftsführung der Gesellschaft beziehungsweise mit der Aufsicht hierüber befasst sind.
1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anwendbar, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihnen verbundene Personen (ungeachtet dessen, ob sie in diesem Staat ansässig sind oder nicht) unmittelbar oder mittelbar in irgendeiner Weise – auch durch später zu beziehende Vergütungen, Gratifikationen, Honorare, Dividenden, Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft oder andere Ausschüttungen – an den Einnahmen oder Gewinnen dieser Person beteiligt sind.
3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar für Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeiten, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten oder einer ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften finanziert wird oder der Aufenthalt im Rahmen einer kulturellen Vereinbarung zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten stattfindet. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder der Sportler ansässig ist.
1. Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen sowie Renten, einschliesslich der anstelle eines Ruhegehalts, ähnlicher Vergütungen oder einer Rente ausbezahlten Kapitalleistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, sowie aufgrund des Sozialversicherungssystems des erstgenannten Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlte Leistungen können im erstgenannten Staat besteuert werden. Die Steuer auf wiederkehrenden Zahlungen (mit Ausnahme der anstelle eines Ruhegehalts, ähnlicher Vergütungen oder einer Rente ausbezahlten Kapitalleistungen) darf jedoch 15 Prozent des Bruttobetrags der Zahlung nicht übersteigen.
2. Ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Vergütung oder Rente gilt dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn die Beiträge oder Zahlungen betreffend dieses Ruhegehalt oder die ähnliche Vergütung oder die Rente oder die daraus erlangten Ansprüche in diesem Staat zu einer Steuerentlastung berechtigen würden.
3. Der Ausdruck «Rente» bedeutet eine bestimmte, periodisch an festen Terminen auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldeswert zahlbare Summe, sofern der Anspruch oder der mit der Rente zusammenhängende Beitrag im Vertragsstaat, aus dem die Rente stammt, zu einer Steuervergünstigung berechtigen würde.
9 Fassung gemäss Art. 4 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 (AS 2020 4839 4837; BBl 2019 7975).
1. a) Vorbehaltlich des Artikels 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden.
2. Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 17 anwendbar.
Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
1. Die Niederlande können bei der Besteuerung ansässiger Personen die Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, in die Bemessungsgrundlage einbeziehen.
2. Bezieht eine in den Niederlanden ansässige Person aber Einkünfte, die nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absätze 1, 2, 3 und 4, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absätze 1 und 3, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 21 Absatz 2 dieses Abkommens in der Schweiz besteuert werden können und in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 einbezogen werden, so nehmen die Niederlande diese Einkünfte von der Besteuerung aus, indem sie eine Steuerermässigung gewähren. Die Ermässigung wird nach den Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung festgesetzt. Zu diesem Zweck fallen die genannten Einkünfte unter die Einkünfte, die nach diesen Bestimmungen von der niederländischen Steuer ausgenommen sind.
3. Im Übrigen gewähren die Niederlande auf die auf diese Weise festgesetzte niederländische Steuer eine Anrechnung für die Einkünfte, die nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absätze 1 und 2 oder Artikel 18 Absatz 1 dieses Abkommens in der Schweiz besteuert werden können, sofern diese Einkünfte in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 einbezogen sind. Der anrechenbare Betrag entspricht der in der Schweiz für diese Einkünfte gezahlten Steuer, darf jedoch, falls es die Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung so vorsehen, auf keinen Fall die Anrechnung übersteigen, die gewährt würde, wenn die auf diese Weise berücksichtigten Einkünfte die einzigen wären, die nach den Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der niederländischen Steuer ausgenommen sind.
Dieser Absatz beschränkt die gegenwärtigen oder künftigen, durch die niederländische Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gewährten Steuererleichterungen nicht, in Bezug auf die Ermittlung des an die niederländische Steuer anrechenbaren Betrags jedoch nur hinsichtlich der Zusammenrechnung von Einkünften aus mehr als einem Land und der Übertragung der in der Schweiz auf diesen Einkünften bezahlten Steuer auf die folgenden Jahre.
4. Ungeachtet von Absatz 2 rechnen die Niederlande die in der Schweiz bezahlte Steuer für die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 einbezogenen Einkünfte, die nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 4 oder Artikel 21 Absatz 2 dieses Abkommens in der Schweiz besteuert werden können, an die niederländische Steuer an, soweit die Niederlande aufgrund der Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die Steuern, die in einem anderen Land auf diesen Einkünften erhoben werden, eine Anrechnung an die niederländische Steuer vorsehen. Für die Festsetzung dieser Anrechnung gilt Absatz 3 dieses Artikels sinngemäss.
5. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung und ordnet das Verfahren gemäss schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
6. Absatz 2 und Absatz 5 Buchstabe a gelten nicht für Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, wenn der andere Vertragsstaat dieses Abkommen anwendet, um solche Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, oder wenn er Artikel 10 Absatz 2 für solche Einkünfte anwendet.
10 Fassung gemäss Art. 5 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 (AS 2020 4839 4837; BBl 2019 7975).
1. Dieser Artikel gilt ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens. Er ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die von einer Person ausgeübten Tätigkeiten auf dem Festlandsockel für diese Person eine dort gelegene Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 oder eine dort gelegene feste Einrichtung im Sinne von Artikel 14 begründen.
2. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Tätigkeiten auf dem Festlandsockel» die auf offener See ausgeübten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung von in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht in den Niederlanden gelegenem Meeresgrund und Meeresuntergrund und deren Bodenschätzen.
3. Ein schweizerisches Unternehmen, das in den Niederlanden Tätigkeiten auf dem Festlandsockel ausübt, wird vorbehaltlich Absatz 4 dieses Artikels so behandelt, als übe es diese Tätigkeiten in den Niederlanden durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, es sei denn, diese Tätigkeiten auf dem Festlandsockel werden in den Niederlanden innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten während insgesamt weniger als 30 Tagen ausgeübt.
Im Sinne dieses Absatzes gilt Folgendes:
4. Im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels schliesst der Ausdruck «Tätigkeiten auf dem Festlandsockel» jedoch nicht ein:
5. Eine in der Schweiz ansässige Person, die in den Niederlanden auf dem Festlandsockel einen freien Beruf oder eine sonstige selbständige Arbeit ausübt, wird so behandelt, als übe sie diese Tätigkeiten durch eine in den Niederlanden gelegene feste Einrichtung aus, wenn die Tätigkeiten während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 30 Tagen innerhalb einer Zwölfmonatsperiode ausgeübt werden.
6. Ungeachtet des zweiten Satzes von Absatz 1 dieses Artikels können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in der Schweiz ansässige Person aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit einer auf dem Festlandsockel durch eine in den Niederlanden gelegene Betriebsstätte oder feste Einrichtung ausgeübten Tätigkeit bezieht, in den Niederlanden besteuert werden, soweit die Arbeit auf deren Festlandsockel erfolgt und sie von diesen Betriebsstätten oder von der festen Einrichtung getragen werden.
1. Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
2. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 12 Absatz 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
4. Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstands oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
6. Beiträge, die durch oder für eine in einem Vertragsstaat («Gaststaat») unselbstständig oder selbstständig tätige natürliche Person an eine Vorsorgeeinrichtung geleistet werden, die im anderen Staat («Herkunftsstaat») steuerlich anerkannt ist, werden zum Zweck:
in diesem Staat in gleicher Weise und nach Massgabe derselben Bedingungen und Einschränkungen behandelt wie Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung, die im Gaststaat steuerlich anerkannt ist, soweit diese Beiträge im Herkunftsstaat nicht eine solche Behandlung erfahren.11
7. Absatz 6 findet nur unter folgenden Voraussetzungen Anwendung:
8. Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend für Beiträge an eine niederländische Rentenversicherung, die von einer Versicherungsgesellschaft angebotene Vorsorgepläne umfasst, denen sich natürliche Person zur Erlangung von Ansprüchen auf Pensionen oder Vorsorgeleistungen anschliessen.14
9. Dieser Artikel gilt ungeachtet von Artikel 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.15
11 Fassung gemäss Art. 6 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 (AS 2020 4839 4837; BBl 2019 7975).
13 Fassung gemäss Art. 6 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 (AS 2020 4839 4837; BBl 2019 7975).
14 Eingefügt durch Art. 6 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 (AS 2020 4839 4837; BBl 2019 7975).
15 Eingefügt durch Art. 6 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 (AS 2020 4839 4837; BBl 2019 7975).
1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.16
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung der Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
5. Wenn:
so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falls auf Ersuchen dieser Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.
Die
16 Fassung gemäss Art. 7 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 (AS 2020 4839 4837; BBl 2019 7975).
2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gestützt auf Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zustimmt.
3. Die Absätze 1 und 2 sind in keinem Fall so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen Steuerzwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.
5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er es einem Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen.
2. Für die Zwecke dieses Abkommens gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates ist, die im anderen Vertragsstaat oder einem dritten Staat gelegen ist, und die eine Staatsangehörige des Entsendestaates ist, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie dort den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Einkommenssteuern unterworfen sind wie in diesem Staat ansässige Personen.
3. Dieses Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten oder für Personen, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten, wenn sie dort nicht den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Einkommenssteuern unterworfen sind wie in diesem Staat ansässige Personen.
Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat; es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.
17 Eingefügt durch Art. 8 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 (AS 2020 4839 4837; BBl 2019 7975).
1. Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf die ausserhalb Europas gelegenen Teile des Königreichs der Niederlande ausgedehnt werden, wenn dort Steuern im Wesentlichen gleicher Art erhoben werden wie die Steuern, für die das Abkommens gilt. Eine solche Ausdehnung wird vom Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen (einschliesslich diejenigen für die Kündigung) wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten vereinbart werden.
2. Haben die beiden Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart, so wird mit der Kündigung dieses Abkommens auch dessen Anwendung für jeden Teil des Königreichs der Niederlande beendet, auf den es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.
1. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsstaaten einander die Erfüllung der innerstaatlichen verfassungsmässigen Voraussetzungen bekannt geben. Seine Bestimmungen finden auf die Steuerjahre und Steuerperioden Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen.
2. Ungeachtet von Absatz 1 dieses Artikels sind Artikel 26 und Ziffer XVI des Protokolls zum Abkommen anwendbar auf Ersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens gestellt werden und die Informationen betreffen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der am oder nach dem auf die Unterzeichnung des Abkommens folgenden 1. März beginnt.
3. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 12. November 1951 in Den Haag unterzeichnete Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit dem dazugehörigen Protokoll, ergänzt durch das am 12. November 1951 unterzeichnete Zusatzprotokoll und abgeändert durch das am 22. Juni 1966 in Den Haag unterzeichnete Zusatzabkommen ausser Kraft. Das erstgenannte Abkommen ist jedoch weiterhin auf Steuerjahre und Steuerperioden anwendbar, die vor dem Tag enden, an dem die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung finden.
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen auf Steuerjahre und Steuerperioden, die nach dem Kalenderjahr beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist, keine Anwendung mehr.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Den Haag am 26. Februar 2010 im Doppel in französischer, niederländischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für den Dominik M. Alder | Für die Regierung Jan Kees de Jager |
18 Bereinigt gemäss Art. 9–15 des Prot. vom 12. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 30. Nov. 2020 (AS 2020 4839 4837; BBl 2019 7975).
In Bezug auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht haben die Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
I. Allgemein
1. Werden Einkünfte aus einem Vertragsstaat über einen nach dem Recht eines Vertragsstaates steuerlich transparenten, in einem Vertragsstaat oder dritten Staat errichteten Rechtsträger erzielt, so gewährt der erstgenannte Staat einer nach dem Recht des anderen Vertragsstaates in diesem anderen Staat ansässigen Person für diese Einkünfte die Abkommensvorteile, soweit diese Person für diese Einkünfte besteuert wird und die übrigen Bedingungen des Abkommens erfüllt.
2. Werden Einkünfte aus einem Vertragsstaat über einen in diesem Staat errichteten und nach dem Recht dieses Staates steuerlich nicht transparenten Rechtsträger erzielt, so werden ungeachtet von Absatz 1 die Abkommensvorteile für diese Einkünfte von diesem Vertragsstaat nicht gewährt.
3. Werden Einkünfte aus einem Vertragsstaat über einen nach dem Recht dieses Staates steuerlich transparenten, in diesem Vertragsstaat oder einem dritten Staat errichteten Rechtsträger erzielt, so gewährt dieser Vertragsstaat ungeachtet von Absatz 1 einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person die Abkommensvorteile, sofern die Einkünfte nach dem Recht dieses anderen Staates von der Besteuerung ausgenommen wären, wenn die ansässige Person die Einkünfte direkt bezogen hätte, und sofern diese ansässige Person die übrigen Bedingungen des Abkommens erfüllt.
II. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. j
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen umfasst, die aufgrund von nach dem 1. Januar 2018 erlassenen Gesetzen errichtet werden:
III. Zu Art. 3 Abs. 2 und Art. 25
Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine einvernehmliche Lösung der zuständigen Behörden im Sinne des Abkommens in Fällen von Doppelbesteuerung oder doppelter Nichtbesteuerung:
nach der Bekanntgabe durch beide zuständigen Behörden für ähnliche Anwendungsfälle des Abkommens bis zu einem anderslautenden Entscheid der zuständigen Behörden verbindlich ist.
IV. Zu Art. 4 Abs. 1
1. Der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» schliesst Organisationen ein, die ausschliesslich zu religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) gegründet und geführt werden und die in einem Vertragsstaat gemäss seinem Recht ansässig sind, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Einkünfte oder ihres Gewinns gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuerbefreit sein kann.
2. Der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» schliesst auch eine Vorsorgeeinrichtung ein.
V. Zu Art. 4
Eine natürliche Person, die an Bord eines Schiffes lebt und in keinem der Vertragsstaaten einen effektiven Wohnsitz hat, gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem das Schiff seinen Heimathafen hat.
VI. Zu den Art. 5, 6, 7, 13 und 23
Es besteht Einvernehmen darüber, dass in Bezug auf die Niederlande die Rechte auf Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen als unbewegliches Vermögen gelten, das in dem Vertragsstaat liegt, auf dessen Meeresgrund und Meeresuntergrund sich diese Rechte beziehen, und dass diese Rechte als Betriebsvermögen einer Betriebsstätte in diesem Staat gelten. Des Weiteren besteht Einvernehmen darüber, dass diese Rechte diejenigen auf Beteiligungen an oder Gewinne aus Betriebsvermögen aus dieser Erforschung oder Ausbeutung einschliessen.
VII. Zu Art. 5 Abs. 3
Für in einem Vertragsstaat ansässige Unternehmen, die ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage im anderen Vertragsstaat vor dem Inkrafttreten dieses revidierten Abkommens aufgenommen haben, wird die Frage des Bestehens einer Betriebsstätte im anderen Staat nach den Bestimmungen des Abkommens vom 12. November 1951, ergänzt durch das Zusatzprotokoll vom 12. November 1951 und abgeändert durch das Zusatzabkommen vom 22. Juni 1966 bestimmt.
VIII. Zu Art. 7 Abs. 1 und 2
In Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf Grund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrags ermittelt werden, sondern nur auf demjenigen Teil der Gesamteinkünfte, der der Betriebsstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann. Hat ein Unternehmen insbesondere bei Verträgen über die Überwachung, Lieferung, Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der gesamten Summe des Vertrags ermittelt, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird. Die Gewinne, die auf den Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
IX. Zu Art. 4, Art. 10 Abs. 1 und 2 und Art. 21
1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass ein steuerbefreiter niederländischer Anlagefonds «VBI» (vrijgestelde beleggingsinstelling), ein schweizerischer vertraglicher Anlagefonds «FCP», eine schweizerische Investmentgesellschaft mit variablem Kapital «SICAV» und eine schweizerische Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen «KmGK» keine ansässigen Personen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten sind.
2. Ungeachtet von Absatz 1, Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Artikel 21:
3. In Bezug auf Absatz 2 Buchstaben a und b sind gegebenenfalls Ziffer XIII und Artikel 22 anwendbar.
X. Zu Art. 10 Abs. 3
1. Artikel 10 Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn die Person ein Anlagefonds «FBI» (fiscale beleggingsinstelling) nach dem niederländischen Gesetz über die Körperschaftsgewinnsteuer ist.
2. Im Übrigen ist Artikel 10 Absatz 3 für niederländische PPI-Einrichtungen (premiepensioeninstelling) nur insoweit anwendbar, als die Dividenden an einen Vorsorgeplan eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers gezahlt werden.
XI. Zu Art. 10 Abs. 6, Art. 11 Abs. 3 und Art. 13
Es besteht Einvernehmen darüber, dass, ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13, Vergütungen betreffend Darlehen einschliesslich Vergütungen für Wertschwankungen des Darlehens, als Dividenden gelten, soweit diese nach der Steuergesetzgebung des Vertragsstaates, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist, als Ausschüttung behandelt werden.
XII. Zu Art. 10 Abs. 9
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 Absatz 9 in den Niederlanden besteuert werden können, so gewähren die Niederlande eine Rückerstattung. Diese entspricht der in der Schweiz auf diesen Einkünften geschuldeten Steuer, darf jedoch 10 Prozent dieser Einkünfte nicht übersteigen.
XIII. Zu den Art. 10–12
Anträge auf Steuerentlastung oder -rückerstattung sind bei der zuständigen Behörde und nach dem innerstaatlichen Recht und den Vorschriften des Staates, der die Steuer erhebt oder erhoben hat, gestützt auf eine offizielle Ansässigkeitsbescheinigung der Steuerbehörde des anderen Vertragsstaates einzureichen.
XIV. Zu den Art. 10 und 13
1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Einkünfte im Zusammenhang mit der Liquidation (Total- oder Teilliquidation) einer Gesellschaft oder dem Rückkauf der eigenen Aktien durch eine Gesellschaft nicht als Kapitalgewinne, sondern als Einkünfte aus Aktien zu behandeln sind. Die Quellensteuer wird für die Steuerperiode angerechnet, in der die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle einer in Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 13 Absatz 6 genannten Veranlagung bei Leistung ausreichender Sicherheiten ein Aufschub gewährt wird.
XV. Zu Art. 13 Abs. 6
1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 13 Absatz 6 nur für die Wertsteigerungen in dem Zeitraum anzuwenden ist, in dem die natürliche Person in den Niederlanden ansässig war.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass bei Beendigung des Aufschubs infolge Veräusserung der Aktien, Genussscheine oder Forderungen nach Artikel 13 Absatz 6 eine Steuerermässigung gewährt wird, wenn der Marktwert dieser Aktien, Genussscheine oder Forderungen im Zeitpunkt der Veräusserung tiefer ist als beim Wegzug, und dies nicht auf eine Gewinnausschüttung oder Kapitalrückzahlung zurückzuführen ist. Die Ermässigung entspricht 25 Prozent der Differenz zwischen dem Marktwert der Aktien, Genussscheine oder Forderungen im Zeitpunkt der Veräusserung und im Zeitpunkt des Wegzugs.
3. Wird eine Steuerermässigung nach Absatz 2 für die Anwendung der «Wet inkomstenbelasting 2001» gewährt, wird der Wert der Aktien, Genussscheine oder Forderungen zum Zeitpunkt des Wegzugs um das Vierfache der Ermässigung reduziert.
XVI. Zu Art. 25
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können bei einer einvernehmlichen Lösung im Sinne von Artikel 25 nötigenfalls auch entgegen dem innerstaatlichen Recht vereinbaren, dass der Vertragsstaat, der im Rahmen dieser einvernehmlichen Lösung eine Steueraufrechnung vornimmt, auf dem aufgerechneten Betrag keine Aufschläge, Zinsen und Unkosten belastet, wenn der andere Staat auf der entsprechend reduzierten Steuer keine Zinsen vergütet.
XVII. Zu Art. 2628
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Den Haag am 26. Februar 2010 im Doppel in französischer, niederländischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für den Dominik M. Alder | Für die Regierung Jan Kees de Jager |
29 AS 2020 4839 4837; BBl 2019 7975
Dieses Protokoll tritt am letzten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der späteren der beiden Notifikationen über den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren folgt, und findet auf die Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahrs beginnen.
30 AS 2012 4079
31 Heute: Paragraph XVII Bst. b.
Abgeschlossen am 31. Oktober 2011
In Kraft getreten am 31. Oktober 2011
Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs der Niederlande haben die folgende Verständigungsvereinbarung abgeschlossen über die Auslegung von Paragraph XVI Buchstabe b des Protokolls (hiernach «Protokoll») zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (hiernach «das Abkommen»), unterzeichnet am 26. Februar 2010 in Den Haag:
In Paragraph XVI Buchstabe b des Protokolls sind die Angaben aufgeführt, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staates bei einem Amtshilfegesuch nach Artikel 26 des Abkommens machen muss. Aufgrund dieser Bestimmung muss der ersuchende Staat neben anderen Angaben (i) genügende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) machen, insbesondere den Namen und, sofern verfügbar, die Adresse, das Bankkonto und weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer, sowie (v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. In Buchstabe c ist festgehalten, dass während dies wichtige verfahrenstechnische Anforderungen sind, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, diese Anforderungen so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine «fishing expedition», zusätzlich zu den gemäss Paragraph XVI Buchstabe b Unterabsätze (ii)–(iv) des Protokolls verlangten Angaben:
Mit den Unterschriften von den beiden zuständigen Behörden ist diese Verständigungsvereinbarung ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens anzuwenden.
Geschehen zu Bern am 31. Oktober 2011 Geschehen zu Paris am 25. Oktober 2011
Für die Jürg Giraudi Delegierter für Verhandlungen | Für die Edwin A. Visser Direktor |