Art. 1
1 Das Abkommen vom 26. Februar 20103 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
3 Die Schweiz entspricht einem Amtshilfegesuch, wenn dargelegt ist, dass es sich nicht um eine «fishing expedition» handelt, und die Niederlande:
- a.
- die steuerpflichtige Person identifizieren, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und
- b.
- den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angeben, soweit sie ihnen bekannt sind.
4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige Anerkennung der in Absatz 3 dargestellten Auslegung hinzuwirken.
5 Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 3 Buchstabe b beachtet die Schweiz als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität.