241.3

Verordnung
über das Klagerecht des Bundes im Rahmen
des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

vom 12. Oktober 2011 (Stand am 1. April 2012)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Dezember 19861 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),

verordnet:

Art. 1 Klagerecht des Bundes

1 In Zivil- und Strafverfahren auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 UWG wird der Bund durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten.

2 In besonderen Fällen kann sich der Bund im Einvernehmen mit dem SECO durch eine andere Amtsstelle vertreten lassen.

Art. 2 Information der Öffentlichkeit

1 In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 4 UWG wird der Bund durch das SECO vertreten.

2 In besonderen Fällen kann sich der Bund im Einvernehmen mit dem SECO durch eine andere Amtsstelle vertreten lassen.