672.3
Bundesgesetz
über die Anerkennung privater Vereinbarungen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
vom 17. Juni 2011 (Stand am 15. November 2011)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. August 20102,
beschliesst:
Der Bundesrat wird ermächtigt, Vereinbarungen zwischen privaten Einrichtungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen anzuerkennen, wenn für denselben Regelungsgegenstand der Abschluss eines Staatsvertrags ausgeschlossen ist.
Die Anerkennung einer Vereinbarung nach Artikel 1 setzt voraus, dass:
- a.
- die Reziprozität gewährleistet ist;
- b.
- die Vereinbarung mit der Abkommenspolitik der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbar ist; und
- c.
- die zuständigen Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates der Anerkennung zugestimmt haben; stimmen die Beschlüsse der Kommissionen nicht überein, so ist Artikel 95 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023 sinngemäss anwendbar.
Der Bundesrat kann einer Vereinbarung die Anerkennung jederzeit entziehen, wenn:
- a.
- die Reziprozität nicht mehr gewährleistet ist;
- b.
- die Vereinbarung in schwerer Weise verletzt worden ist; oder
- c.
- die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert.
Eine Vereinbarung wird mit ihrer Anerkennung durch den Bundesrat auf dem ganzen Gebiet der Schweiz anwendbar.
1 Jeder Beschluss des Bundesrates über die Anerkennung oder deren Entzug wird im Bundesblatt veröffentlicht.
2 Die Vereinbarung wird mit dem Anerkennungsbeschluss veröffentlicht.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten: 15. November 20114