632.14

Verordnung
über die Statistik des Aussenhandels

vom 12. Oktober 2011 (Stand am 1. Januar 2016)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19861,
auf Artikel 5 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19922,
in Ausführung der Internationalen Übereinkunft vom 14. Dezember 19283 über Wirtschaftsstatistik, geändert am 9. Dezember 1948,
gestützt auf Artikel 3 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 19834
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
und auf Artikel 2 des Abkommens vom 26. Oktober 20045 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik,

verordnet:

Art. 1 Zweck

1 Die Statistik des Aussenhandels gibt insbesondere Auskunft über:

a.
die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren nach Produkten und Ländern;
b.
die bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr benützten Verkehrszweige;
c.6
die Ein- und Ausfuhr von Waren, nach Unternehmensmerkmalen;
d.
die Rechnungswährung der ein- und ausgeführten Waren.

2 Sie ist Bestandteil der vom Bund erstellten Wirtschaftsstatistiken, insbesondere der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, der Zahlungsbilanz sowie der für die Euro­päische Union bestimmten Statistiken (EUROSTAT).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3705).

Art. 3 Grundlage

1 Grundlage der Statistik des Aussenhandels sind die Zollanmeldungen.

2 Reichen die Angaben in der Zollanmeldung wegen der Vereinfachung des Zoll­veranlagungsverfahrens, der Form der Zollanmeldung oder der Art der Güter für die Erstellung der Statistik nicht aus, so kann die OZD von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass diese ihr die benötigten Angaben liefert.

Art. 4 Korrektur der Daten

1 Die OZD erfasst in der Statistik die an den Zollanmeldungen vorgenommenen Korrekturen.

2 Sie berichtigt die statistischen Daten, die sich als fehlerhaft erweisen.

Art. 5 Inhalt der Zollanmeldung

1 Die schriftlichen Zollanmeldungen sind von der anmeldepflichtigen Person zu unterzeichnen.

2 Unter Vorbehalt der in Artikel 42 des Zollgesetzes vom 18. März 20057 vorgesehe­nen Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens haben die Zollanmeldungen die in Artikel 6–12 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern sich dies für die Erstellung der Statistik als nötig erweist. Die zusätzlichen Angaben sind im Zolltarif zu publizieren.

Art. 68 Empfänger, Importeur, Exporteur

1 Die Einfuhrzollanmeldung hat den Namen des Empfängers, die Unternehmens-Identifikationsnummer und seine Adresse mit der Postleitzahl und, sofern es sich beim Empfänger und beim Importeur um zwei verschiedene Personen handelt, den Namen, die Unternehmens-Identifikationsnummer und die Adresse des Importeurs zu enthalten. Empfänger ist diejenige natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Zollinland, der die Ware zugeführt wird. Importeur ist, wer die Ware ins Zollinland einführt oder auf seine Rechnung einführen lässt.

2 Die Ausfuhrzollanmeldung hat den Namen des Exporteurs, die Unternehmens-Identifikationsnummer und seine Adresse mit der Postleitzahl zu enthalten. Exporteur ist, wer die Ware ins Ausland sendet oder auf seine Rechnung oder auf Rechnung des im Ausland wohnhaften Erwerbers senden lässt.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3705).

Art. 7 Warenbezeichnung

In der Einfuhr- oder Ausfuhrzollanmeldung sind eine möglichst genaue technische oder handelsübliche Warenbezeichnung (Sachname) und die zutreffende Zolltarif­nummer anzugeben.

Art. 8 Warenmenge

1 In der Einfuhr- oder Ausfuhrzollanmeldung sind die Rohmasse (Bruttogewicht), die Eigenmasse (Eigengewicht) und die übrigen entsprechenden Einheiten anzu­geben, sofern der Zolltarif nichts anderes vorsieht.

2 In der Zollanmeldung für die Durchfuhr ist nur die Rohmasse anzugeben, bei lebenden Tieren, die je Stück veranlagt werden, nur die Stückzahl.

Art. 9 Warenwert

1 In der Zollanmeldung ist der statistische Wert der Ware in Schweizerfranken (Wert franko Schweizergrenze) anzugeben. Er entspricht dem fakturierten Preis, der um die Zuschläge und Abzüge nach Absatz 3 korrigiert wurde.

2 Wird eine Ware ein- oder ausgeführt, ohne dass sie fakturiert wurde, oder stimmt der fakturierte Betrag nicht mit dem wirklichen Wert überein, so gilt als Wert der Preis, der einer unabhängigen Drittperson berechnet würde.

3 Transport-, Versicherungs- und sonstige Kosten bis zur Schweizergrenze sind in den angemeldeten Wert einzubeziehen, Rabatte und Skonti abzuziehen (CIF-Import, FOB-Export). Zölle, Steuern und andere Abgaben, die nach Schweizer Recht erho­ben werden, sind nicht in den angemeldeten Wert einzubeziehen; bei der Ausfuhr sind sie zum Wert hinzuzurechnen, sofern sie nicht rückerstattbar sind.

Art. 10 Partnerländer

1 In den Zollanmeldungen sind anzugeben:

a.
bei der Einfuhr: das Ursprungs- und das Versendungsland;
b.
bei der Ausfuhr: das Bestimmungsland;
c.
bei der Durchfuhr: das Versendungs- und das Bestimmungsland.

2 Als Ursprungsland gilt das Land, in dem die Ware vollständig gewonnen oder hergestellt wurde oder in dem die letzte wesentliche Verarbeitung durchgeführt wurde.

3 Als Versendungsland gilt das Land, aus dem die Ware ins schweizerische Zoll­gebiet versendet wurde.

4 Als Bestimmungsland gilt das Land, in dem die Ware ihrem Verwendungszweck zugeführt oder in dem sie verarbeitet, veredelt oder sonst wie bearbeitet werden soll.

5 Die Länder sind in den Zollanmeldungen entsprechend dem von der OZD heraus­gegebenen Länderverzeichnis aufzuführen.

Art. 11 Verkehrszweig

1 In der Einfuhr- oder Ausfuhrzollanmeldung ist der beim Grenzübertritt benützte Verkehrszweig anzugeben, in der Zollanmeldung für die Durchfuhr der bei der Durchquerung der Schweiz benützte Verkehrszweig.

2 Im Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr ist zusätzlich der Ländercode des Beförde­rungsmittels anzugeben.

Art. 13 Kontrolle

Die OZD kann von der anmeldepflichtigen Person alle für die Nachprüfung der ge­machten Angaben erforderlichen Dokumente verlangen und bei Bedarf Einblick in die Bücher, die Geschäftspapiere und in sonstige Urkunden sowie in Datensamm­lungen nehmen.

Art. 14 Amtsgeheimnis

Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben, geheim halten.

Art. 15 Qualität

Die OZD wendet die nationalen und internationalen Qualitätskriterien an und eva­luiert die Qualität der Statistiken.

Art. 16 Veröffentlichung von Ergebnissen und statistische Dienstleistungen

1 Die Ergebnisse der Statistik des Aussenhandels werden von der OZD in benutzer­gerechter Form veröffentlicht.

2 Die OZD kann gewisse Zahlen einer Statistik zusammenfassen, wenn die detail­lierte Veröffentlichung schweizerischen Interessen erheblichen Schaden zufügen könnte.

3 Sie kann auf die statistische Erfassung unbedeutender Warenmengen verzichten, sofern dies die Aussagekraft der Statistik des Aussenhandels nicht wesentlich beein­flusst und keine gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

4 Sie kann Sondererhebungen durchführen und Spezialstatistiken ausarbeiten.

Art. 17 Gebühren

Die OZD erhebt für die Veröffentlichung der Ergebnisse und für die statistischen Dienstleistungen Gebühren. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verord­nung vom 25. Juni 20039 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.