412.101.221.64

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Papiertechnologin/Papiertechnologe
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 17. August 2011 (Stand am 1. April 2024)

33004

Papiertechnologin EFZ/Papiertechnologe EFZ

Papetière CFC/Papetier CFC

Cartaia AFC/Cartaio AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4a Absatz 13 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20074 (ArGV 5),

verordnet:5

1 SR 412.10

2 SR 412.101

3 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

4 SR 822.115

5 Fassung gemäss Ziff. I 117 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

1. Abschnitt: Gegenstand, Dauer und Organisation

Art. 1 Berufsbild

Papiertechnologinnen und Papiertechnologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

a.
Sie stellen mit modernsten Produktionsanlagen Papier oder Karton her. Sie kennen den Produktionsablauf von den Rohstoffen bis zum fertig ausgerüsteten Papier. Sie überwachen die Produktions- und Weiterverarbeitungsanlagen während des Fabrikationsvorganges und sind dafür verantwortlich, dass Papier und Karton die gewünschte Qualität erreicht.
b.
Sie sind in der Lage, einfache mechanische Unterhaltsarbeiten an den Produktions- und Weiterverarbeitungsanlagen selbstständig auszuführen.
c.
Sie arbeiten mit andern in einem Team produktiv zusammen und sorgen damit für reibungslose, betriebliche Prozesse.
d.
Sie halten bei der Ausführung ihrer Arbeiten insbesondere die Vorschriften in den Bereichen Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Brandschutz und Umweltschutz ein. Dem fachgerechten Umgang mit Chemikalien und Abfällen und dem Einsatz von Energie und Material messen sie besondere Bedeutung bei. Sie sind sich der Bedeutung der Vorschriften für die Natur und die umliegende Bevölkerung bewusst. Sie arbeiten gewissenhaft und systematisch und halten sich jederzeit an die betrieblichen Vorgaben und an die Anweisungen von vorgesetzten Personen.
Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

Art. 3 Organisation

1 Die schulische Bildung wird erteilt von der Papiermacherschule Gernsbach (Deutschland).

2 Sie richtet sich nach:

a.
der Verordnung des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 20. April 20106 über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin, einschliesslich des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin;
b.
dem Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz vom 25. März 20107 für den Ausbildungsberuf Papiertechnologe/Papiertechnologin.

3 Die interessierten Kantone schliessen mit der Schule nach Absatz 1 eine Leistungsvereinbarung ab.

4 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt im Ausbildungsbetrieb gemäss Lehrvertrag.

6 Bundesgesetzblatt 2010 I 17 vom 28. April 2010; diese Verordnung kann bezogen werden über www.bibb.de.

7 Der Rahmenlehrplan kann bezogen werden über: www.bibb.de.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 4

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung richten sich nach der Verordnung und dem Rahmenlehrplan nach Artikel 3 Absatz 2.

2 Sie gelten für alle Lernorte.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 58

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 19 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

8 Fassung gemäss Ziff. II 117 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

9 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

4. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

Art. 6 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Papiertechnologin oder Papiertechnologe EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
gelernte Papiertechnologin oder gelernter Papiertechnologe mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
Diplomingenieurinnen oder Diplomingenieure der Papierherstellung sowie Ingenieure ETH/FH mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 7 Höchstzahl der Lernenden

1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

a.
eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
b.
zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

4 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

5. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 8 Im Betrieb

1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert, bespricht und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Quartal.

3 Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

Art. 9 In der schulischen Bildung

Die Berufsfachschule nach Artikel 3 Absatz 1 dokumentiert die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellt ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

6. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 10 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung; oder
b.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche berufliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Papiertechnologin und des Papiertechnologen EFZ erworben hat, und
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 12) gewachsen zu sein.
Art. 12 Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Die Abschlussprüfung wird von einem Prüfungsausschuss durchgeführt, der von der Industrie- und Handelskammer (IHK) Karlsruhe (Deutschland) eingesetzt wird.

2 Die Einzelheiten der Abschlussprüfung richten sich nach der Verordnung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a.

3 Die Bewertung erfolgt nach dem deutschen Notensystem. Sie wird nicht in das schweizerische Notensystem umgerechnet.

7. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 14

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Papiertechnologin EFZ» oder «Papiertechnologe EFZ» zu führen.

8. Abschnitt: Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für
Papiertechnologinnen und Papiertechnologen EFZ

Art. 15

1 Die Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Papiertechnologinnen und Papiertechnologen EFZ setzt sich zusammen aus:

a.
insgesamt 3–5 Vertreterinnen oder Vertretern des Verbands der Schweizerischen Zellstoff-, Papier- und Kartonindustrie (ZPK) sowie des Arbeitgeberverbands Schweizerischer Papier-Industrieller (ASPI);
b.
je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen gemäss Gesamtarbeitsvertrag;
c.
mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der zuständigen Berufsfachschule;
d.
je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Kommission konstituiert sich selbst.

3 Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern beobachtete Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung betreffen. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

a.
das Reglement vom 14. Januar 200210 (Regelung für die Deutschsprachigen) über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Papiertechnologinnen und Papiertechnologen;
b.
das Reglement vom 6. April 198911 (Regelung für die Französisch- und Italienischsprachigen) über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Papiertechnologinnen und Papiertechnologen.
c.
der Lehrplan vom 6. April 198912 (Regelung für die Französisch- und Italienischsprachigen) für den beruflichen Unterricht der Papiertechnologinnen und Papiertechnologen.

10 BBl 2002 4680

11 BBl 1989 II 1366

12 BBl 1989 II 1366

Art. 17 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Papiertechnologin oder Papiertechnologe vor dem 1. Januar 2012 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Papiertechnologin oder Papiertechnologe bis zum 31. Dezember 2016 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 18 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 10–14) treten am 1. Januar 2015 in Kraft.