0.142.112.739

 AS 2011 4529

Übersetzung1

Vereinbarung
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Demokratischen Republik Kongo über
die einvernehmliche Steuerung der illegalen Migration

Abgeschlossen am 27. Januar 2011

In Kraft getreten am 24. Februar 2011

(Stand am 24. Februar 2011)

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der
Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits

und

das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Demokratischen Republik Kongo

andererseits,

nachstehend «Parteien» genannt,

im Bestreben, die traditionell bestehenden Freundschaftsbeziehungen und Zusam­menarbeitsbemühungen beider Staaten zu verstärken;

im Bemühen, gestützt auf die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten eine dauerhafte Zusammenarbeit zu erzielen;

in Berücksichtigung der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 19452 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948;

in Berücksichtigung auch der internationalen Menschenrechtskonventionen;

in Erwägung der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit im Bereich der Rückkehr;

in Anerkennung der Wirksamkeit und der Zweckdienlichkeit der Bestimmungen und Massnahmen, die aufgrund der Vereinbarung vom 23. Februar 20083 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Republik Kongo über die einvernehmliche Steuerung der illegalen Migration getroffen wurden, die am 23. Februar 2011 ausläuft;

in der erneuten Bekräftigung des Interesses der beiden Länder, die Entwicklung ihrer Zusammenarbeit bei der einvernehmlichen Steuerung der illegalen Migration fortzuset­zen und den Abschluss eines bilateralen Vertrags in dieser Angelegenheit anzustreben;

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

Vorbehaltlich ihrer internationalen Verpflichtungen vereinbaren die Parteien bei der einvernehmlichen Durchführung der Rückkehr kongolesischer Staatsangehöriger mit irregulärem Aufenthalt in der Schweiz enger zusammen zu arbeiten.

Die internationalen Verpflichtungen der Parteien beziehen sich insbesondere auf die folgenden Verträge:

1)
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (1951)4, samt seinem ergänzenden Protokoll von 19675;
2)
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendis­kriminierung (1965)6;
3)
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und seinem fakultativen Zusatzprotokoll (1966)7;
4)
Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri­gende Behandlung oder Strafe (1984)8.
Art. 2

Sämtliche Tätigkeiten der Zusammenarbeit, auf die sich die vorliegende Vereinba­rung bezieht, werden von der schweizerischen Partei über das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und von der kongolesischen Partei über das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten abgewickelt.

Diese Zusammenarbeit äussert sich insbesondere im Austausch von Informationen und Know-how betreffend die Steuerung der Migrationsströme.

Auf operationeller Ebene werden diese Tätigkeiten vom Bundesamt für Migration (BFM)9 und von der Direction Générale de Migration (DGM) umgesetzt.

9 Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451).

Art. 3

Die schweizerische Partei verpflichtet sich, auf eine Verstärkung der Kapazitäten der kongolesischen Partei hinzuwirken betreffend die Steuerung der illegalen Migration, insbesondere in den Bereichen Ausbildung und Logistik.

Art. 4

Die kongolesische Partei verpflichtet sich, alle notwendigen Massnahmen für eine wirksame Kontrolle der Ausreiseorte für Personen zu treffen, insbesondere in ihren internationalen Flughäfen und Häfen.

Art. 5

Muss eine Person die Schweiz verlassen, wird ihrer freiwilligen Rückkehr Priorität eingeräumt. Die betroffene Person kann ihre Rückreise selbstständig vorbereiten und organisieren. Die schweizerischen Behörden gewähren ihr in Übereinstimmung mit der schweizerischen Gesetzgebung Unterstützung in der Form von Beratung, Orga­nisation und Finanzierung.

Indessen wird niemand mittellos in die Demokratische Republik Kongo zurückge­führt.

Art. 6

Ist eine rückzuführende Person als kongolesische Staatsangehörige identifiziert worden, müssen die zuständigen kongolesischen Behörden alle nötigen Massnahmen treffen, um ihr die Reisedokumente für die Rückkehr auszustellen.

Art. 7

Die Parteien vereinbaren, dass zur Feststellung der Nationalität rückzuführender Personen eine gemischte kongolesische Delegation, die sich aus Experten des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und der DGM zusammensetzt, regelmäs­sig in die Schweiz reist.

Diese Reise erfolgt auf Einladung des BFM10, welches auch die Reise- und Aufent­haltskosten übernimmt.

10 Heute: SEM (siehe AS 2014 4451).

Art. 8

Die Parteien kommen überein, die Rückführung nach Möglichkeit ohne Zwangs­massnahmen durchzuführen; falls sich die Person widersetzt, können indessen folgende Massnahmen ergriffen werden:

Organisation eines Sonderflugs anstelle eines Linienflugs;
Begleitung durch Polizeibeamte bis zur Flugzeugtüre oder bis in die Demokra­tische Republik Kongo.
Art. 9

Im Falle einer schweizerischen Polizeibegleitung bis in die Demokratische Republik Kongo verpflichtet sich die kongolesische Partei, die Sicherheit der Begleitbeamten bis zu deren Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo zu gewährleisten.

Art. 10

Die schweizerische Partei gibt der kongolesischen Partei innerhalb nützlicher Frist das Datum jedes Linien- oder Sonderflugs sowie weitere nötige den Flug betreffende Einzelheiten bekannt.

Art. 11

Stellt es sich nach Ankunft der rückgeführten Person in der Demokratischen Repu­blik Kongo heraus, dass sie die kongolesische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, verpflichtet sich die schweizerische Partei, diese Person unverzüglich und ohne Formalitäten wieder zurückzunehmen.

Art. 12

Die für die Durchführung der vorliegenden Vereinbarung benötigten Personendaten werden gemäss dem in der Schweiz beziehungsweise in der Demokratischen Repu­blik Kongo geltendem Datenschutzrecht bearbeitet und geschützt.

Art. 13

Die vorliegende Vereinbarung wird für eine Dauer von drei Jahren abgeschlossen und kann für eine zwischen den Parteien festgelegte Dauer weitergeführt werden.

Die Vereinbarung kann von jeder Partei mit einer Notifikation, die dreissig (30) Tage nach deren Eingang rechtswirksam wird, suspendiert oder gekündigt werden.

Art. 14

Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung der vorlie­genden Vereinbarung werden mittels Verhandlungen zwischen den Parteien beige­legt.

Art. 15

Die vorliegende Vereinbarung tritt am 24. Februar 2011 in Kraft. Sie wird in zwei Urschriften in französischer Sprache ausgefertigt.

Geschehen zu Kinshasa, am 27. Januar 2011.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Demokratische Republik Kongo:

Linus von Castelmur

Ignace Gata Mavita Wa Lufuta