Art. 1 Stellen
Das Bundesgericht besteht aus:
- a.
- 38 ordentlichen Richterinnen und Richtern;
- b.
- 19 nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.
173.110.1
vom 30. September 2011 (Stand am 1. Januar 2012)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 1 Absatz 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
vom 8. April 20112
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Mai 20113,
beschliesst:
Das Bundesgericht besteht aus:
1 Das Bundesgericht führt ein Controlling, das der Bundesversammlung als Grundlage für die Oberaufsicht und für die Festlegung der Zahl der Richterinnen und Richter dient.
2 Es äussert sich in seinem Geschäftsbericht zur Entwicklung der Geschäftslast und in allgemeiner Weise zu den Ergebnissen des Controllings.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.