Bescheinigung über den Stand der Leistung der Wehrpflicht
vorgesehen in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens vom 20. August 2009 über die Wehrpflicht der Doppelbürger/Doppelstaater
Das/Die7 ....................................................................................................................................... |
bescheinigt, dass (Name und Vornamen) ....................................................................................................................................... |
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geboren in ..........................................., | | am ........................................................., |
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der zugleich die deutsche und die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und verpflichtet ist, seine Wehrpflicht in8 ...........................................................................
zu erfüllen, folgenden Stand ausweist:9
– Er wurde noch nicht zum Erfüllen seiner Wehrpflicht einberufen; er ist den Gesetzen über die Stellung/Rekrutierung10 in
11........................................................ nachgekommen.
– Er wurde zur Leistung seiner Wehrpflicht einberufen
vom .............. bis .............. Gesamte Dauer: ........................................................
– Er wurde befreit oder dispensiert am .......................................................................
– Er leistet Zivildienst.
– Er leistet einen anderen gleichwertigen Dienst.
– Er entrichtet die Wehrpflichtersatzabgabe.
Ort ........................................................., | | Datum .................................................... |
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Protokoll
In Ergänzung des Abkommens vom 20. August 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Wehrpflicht der Doppelbürger/Doppelstaater haben die Vertragsparteien Folgendes vereinbart:
Für die Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 9 sind die folgenden Grundsätze zu beachten:
- a.
- Die empfangende Stelle eines Vertragsstaates unterrichtet die übermittelnde Stelle des anderen Vertragsstaates auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
- b.
- Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu den in diesem Abkommen bezeichneten Zwecken und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig.
- c.
- Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstossen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist es sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie ist verpflichtet, die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.
- d.
- Der Betroffene ist über die Empfänger seiner Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss oder nicht auf andere Weise Kenntnis davon erhalten hat.
- e.
- Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person vorhandenen Daten sowie über ihren vorgesehenen Verwendungszweck zu erteilen. Das Recht auf Auskunfterteilung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. Die Erteilung der Auskunft kann verweigert werden, wenn das Interesse des Staates, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Antragstellers überwiegt.
- f.
- Wird jemand im Zusammenhang mit Datenübermittlungen aufgrund dieses Abkommens rechtswidrig geschädigt, ist ihm die empfangende Stelle nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sie kann sich gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Leistet die empfangende Stelle Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig übermittelten Daten verursacht wurde, erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Betrag des geleisteten Ersatzes.
- g.
- Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung von Daten auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Aufbewahrung der Daten hin, nach deren Ablauf sie gelöscht werden müssen. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
- h.
- Die übermittelnde und die empfangende Stelle stellen sicher, dass die Übermittlung und der Empfang der Daten aktenkundig gemacht werden.
- i.
- Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.