742.221

Verordnung des UVEK
über das Rechnungswesen
der konzessionierten Unternehmen

(RKV)

vom 18. Januar 2011 (Stand am 1. Januar 2020)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 35 Absätze 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes
vom 20. März 20091 (PBG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Unternehmen, die Abgeltungen, Beiträge oder Darlehen nach Artikel 28 Absatz 1 oder 31 Absatz 2 PBG oder nach Artikel 51b des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG) erhalten oder erhalten haben.3

2 Die Artikel 3 und 4 Absatz 1 gelten für alle Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 PBG oder Artikel 5 EBG.

3 Bund, Kantone und Gemeinden können die Artikel 4 Absatz 2, 5 und 7–20 sinn­gemäss auf Unternehmen anwenden, deren Kosten sie nach Artikel 28 Absatz 3 oder 4 PBG tragen oder abgelten.

2 SR 742.101

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653).

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

a.
Betriebskosten- und Leistungsrechnung: Ist-Kostenrechnung als Grundlage für den Ergebnisausweis der einzelnen Sparten eines Unternehmens;
b.
Sparte: alle gleichartigen Angebote eines Unternehmens; als jeweils eine Sparte gelten insbesondere:
1.4
die Linien des regionalen Personenverkehrs, für die das Unternehmen Abgeltungen des Bundes erhält,
2.
die Strecken der Eisenbahninfrastruktur,
3.
die weiteren bestellten Verkehrsangebote wie der Ortsverkehr oder der Autoverlad,
4.
Nebengeschäfte;
c.
Linienerfolgsrechnung: in der Betriebskosten- und Leistungsrechnung der Ergebnisausweis eines einzelnen Angebots einer Sparte;
d.
Planrechnung: in der Offerte Rechnung zum Nachweis der ungedeckten Kos­ten einzelner Angebote einer Sparte oder der Sparte insgesamt;
e.
Investitionsrechnung: Ausweis aller Vorgänge im Zusammenhang mit der Erstellung, Erneuerung, Abschreibung oder Desinvestition von Objekten des Anlagevermögens;
f.
Nebenerlöse: Erlöse, die mit Ressourcen der abgegoltenen Sparten erarbeitet werden, wie beispielsweise Werbung in Fahrzeugen oder Extrafahrten mit Fahrzeugen der abgegoltenen Sparten;
g.
Nebengeschäfte: produktionsmässig unabhängige Leistungen wie beispiels­weise nicht betriebsnotwendige Immobilien oder Extrafahrten mit separaten Reisecars.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653).

Art. 3 Geschäftsbericht

1 Alle Unternehmen erstellen unabhängig von ihrer Rechtsform einen Geschäftsbericht nach Artikel 958 Absatz 2 des Obligationenrechts5.6

2 Der Anhang des Geschäftsberichts weist alle für den Betrieb von konzessionierten Linien und Strecken abgeschlossenen Sach- und Haftpflichtversicherungen mit deren Deckungssummen aus. Der Anhang des Geschäftsberichts einer Infrastrukturbetreiberin enthält zudem die Investitionsrechnung für die Sparte Infrastruktur.7

3 Alle Unternehmen müssen den Geschäftsbericht dem Bundesamt für Verkehr (BAV) innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zustellen. Unter­nehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen von Kantonen müssen den Geschäftsbericht zudem innert derselben Frist diesen Kantonen zustellen.

4 ...8

5 SR 220

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653).

7 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653).

8 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653).

Art. 4 Rechnungslegung

1 Die Jahresrechnung aller Unternehmen muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln.

2 Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen des Bundes können ihre Rechnung nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard abschliessen, wenn:

a.
die Revisionsstelle in ihrem Prüfungsurteil bestätigt, dass die Jahresrech­nung nach den Vorschriften dieses Rechnungslegungsstandards erstellt wurde; und
b.
das BAV allfällige Abweichungen von dieser Verordnung genehmigt hat.

3 Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen des Bundes müssen mindestens eine eingeschränkte Revision durchführen lassen. Übersteigt die Summe der Abgeltungen von Bund und Kantonen für den regionalen Personenverkehr und für die Sparte Infrastruktur zehn Millionen Franken pro Jahr, so müssen sie eine ordentliche Revision durchführen lassen.9

4 Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen des Bundes, deren Abgeltungen nach Artikel 28 PBG und deren Abgeltungen und Darlehen aus Leistungsvereinbarungen nach Artikel 51 EBG10 für die Infrastruktur gesamthaft eine Million Franken pro Jahr übersteigen, müssen jährlich eine Spezialprüfung in Auftrag geben. Das BAV regelt die Einzelheiten dieser Prüfung.11

9 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653).

10 SR 742.101

11 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653).

Art. 612 Subventionsrechtliche Prüfung

1 Unternehmen mit Abgeltungen, Beiträgen oder Darlehen von Bund und Kantonen müssen dem BAV und den betreffenden Kantonen innert dreissig Tagen nach der Generalversammlung die von dieser genehmigte Jahresrechnung mit den folgenden Unterlagen zur subventionsrechtlichen Prüfung einreichen:

a.
Erklärung der Einhaltung der subventionsrechtlichen Grundsätze;
b.
Linienerfolgsrechnungen aller Sparten, einschliesslich der Summen pro Sparte, sowie Abgrenzungen zur Finanzbuchhaltung;
c.
Indikatoren für die Berechnung der Kennzahlen oder der Leistungsmes­sung;
d.
soweit nicht aus Erfolgsrechnung, Bilanz oder Anhang der Jahresrechnung ersichtlich, detaillierte Nachweise über:
1.
im Geschäftsjahr erhaltene, nach Bestellern aufgeteilte Abgeltungen nach Artikel 28 PBG oder Artikel 51b EBG13,
2.
nach Geldgebern aufgeteilte Bestände von Darlehen nach den Artikeln 51b und 58a EBG sowie nach anderen subventionsrechtlichen Grundlagen,
3.
nach Geldgebern aufgeteilte Bestände von noch nicht abgerechneten Finanzhilfen,
4.
Art, Bildung, Verwendung und Auflösung von Rückstellungen und Reserven;
e.
detaillierte Anlagen- und Abschreibungsrechnung;
f.
Nachweis über Desinvestitionen von Anlagen der abgegoltenen Sparten.

2 Das Protokoll über die Generalversammlung ist einzureichen, sobald es rechtsgültig ist.

3 Die Besteller können im Rahmen ihrer Prüftätigkeit weitere Unterlagen verlangen.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653).

13 SR 742.101

Art. 7 Trennung der Sparte Infrastruktur von den übrigen Unternehmenssparten

1 Die Sparte Infrastruktur und die übrigen Unternehmenssparten sind in der Anla­gen- und Abschreibungsrechnung sowie in der Investitionsrechnung vollständig voneinander zu trennen oder mit Hilfe von Zwischensummen so zu gliedern, dass die Trennung ersichtlich ist.

2 In der Bilanz oder im Anhang der Jahresrechnung sind die Anschaffungs- und Buchwerte der Sparte Infrastruktur separat auszuweisen.

3 In der Erfolgsrechnung oder im Anhang der Jahresrechnung sind die Abschreibun­gen der Sparte Infrastruktur separat auszuweisen. Unternehmen, die keine Betriebs­kosten- und Leistungsrechnung führen, gliedern die Erfolgsrechnung nach den Grundsätzen von Absatz 1.

2. Kapitel: Anlagen- und Abschreibungsrechnung

Art. 8 Grundsätze

1 Die Anlagen- und Abschreibungsrechnung ist nach dem Brutto- und dem Einzel­bewertungsprinzip zu erstellen. Sie enthält als Detailrechnung die Bilanzpositionen des materiellen Anlagevermögens.

2 Die Mindestgliederung für zu aktivierende Anlagen richtet sich nach dem Anhang.

Art. 9 Abgrenzung zwischen der Erfolgsrechnung und der Anlagen- und Abschreibungsrechnung

1 Massnahmen die dazu dienen, die mit dem Abschreibungssatz ausgedrückte Nut­zungsdauer zu erreichen, sind als Unterhalt in der Erfolgsrechnung auszuweisen.

2 Nicht aktivierbar sind direkt durch eine Investition ausgelöste einmalige Kosten, die im Finanzhandbuch des Unternehmens als solche aufgeführt sind. Sie sind im Investitionsplan separat auszuweisen.14

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653).

Art. 10 Aktivierung und Ausbuchung von Anlagen

1 Angeschaffte Anlagen sind zu Anschaffungskosten zu aktivieren. Selbst herge­stellte Anlagen sind zu Herstellungskosten zu aktivieren.15

2 Gesamt- und Teilerneuerungen von Anlagen sind zu Anschaffungs- oder Herstel­lungskosten zu aktivieren.

3 Erweiterungen von Anlagen sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren, wenn die Aktivierungsuntergrenze überschritten ist. Die Nutzungsdauer und der Abschreibungssatz von erweiterten Anlagen sind mit deren Inbetriebnahme neu zu bestimmen.

4 Effektive oder hochgerechnete Anlagenwerte und Wertberichtigungen von ersetz­ten Teilen oder ersetztem Material sind auszubuchen.

5 Restbuchwerte von Anlagen sind über die Erfolgsrechnung zu verbuchen.

6 Das Unternehmen muss eine Kostengrenze festlegen, unterhalb welcher die Anla­gen nicht aktiviert werden.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653).

Art. 11 Abschreibungen und Wertberichtigungen

1 Abschreibungen für die Anlagen des regionalen Personenverkehrs sind innerhalb der im Anhang festgelegten Bandbreiten der Abschreibungssätze vorzunehmen. Die Abschreibungsdauer beginnt mit der kommerziellen Inbetriebnahme und endet mit der kommerziellen Ausserbetriebnahme.16

1bis Werden vor Ablauf der Nutzungsdauer einer Anlage einzelne Anlageteile ersetzt oder erneuert, so kann die Anlage aufgrund einer Unterteilung in eine Hauptanlage und Unteranlagen aktiviert und abgeschrieben werden. Sind im Anhang Unteran­lagen aufgeführt, so bedarf eine davon abweichende Unterteilung einer Bewilligung. Die Unterteilung der Anlage muss in der Anlagen- und Abschreibungsrechnung ersichtlich sein.17

2 Auf Gesuch des Unternehmens kann das BAV einen abweichenden Abschreibungssatz bewilligen, wenn das Unternehmen:

a.
besondere Bau- und Betriebsverhältnisse nachweist;
b.
eine Abweichung der wahrscheinlichen Nutzungsdauer von der Bandbreite der Abschreibungsdauer begründet; oder
c.
andere als die im Anhang aufgeführten Unteranlagen abschreiben möchte.18

2bis Die Anlagen der Infrastruktur werden aufgrund ihrer erwarteten technischen Nutzungsdauer abgeschrieben.19

3 A-Fonds-perdu-Beiträge der öffentlichen Hand und von Dritten für aktivierbare Investitionen, insbesondere für Tunnel-Ausbrucharbeiten, sind so zu verbuchen, dass auf diesem Teil der Investition keine erfolgswirksamen Wertberichtigungen gemacht werden können. Dabei darf der A-Fonds-perdu-Beitrag nicht mit dem Anschaf­fungswert verrechnet werden.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 5. Febr. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 597).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 5. Febr. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 597).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653).

Art. 12 Veränderte Nutzungsdauer

1 Den Sparten regionaler Personenverkehr und Infrastruktur dürfen Abschreibungen nur bis zum Buchwert Null belastet werden.

2 Wird die Nutzungsdauer einer Anlage neu beurteilt, so ist der Restbuchwert plan­mässig über die neu festgelegte verbleibende Nutzungsdauer abzuschreiben.

3 Erträge und Aufwendungen, einschliesslich Restbuchwerte, aus Anlagenabgängen (Veräusserungserfolge) sind in der Sparte zu verbuchen, die die Kosten der Anlage getragen hat.

4 Im direkten Zusammenhang mit einer geplanten Erneuerung oder Erweiterung oder einem geplanten Ersatz vorhersehbare Veräusserungserfolge der Sparte Infrastruktur sind im Investitionsplan separat aufzuführen.

3. Kapitel: Betriebskosten- und Leistungsrechnung, Planrechnung

Art. 13 Betriebskosten- und Leistungsrechnung

1 Die Betriebskosten- und Leistungsrechnung ist auf die Organisation und die Ange­bote des Unternehmens auszurichten. Das Leistungs- und das Verursacherprinzip sowie das Prinzip der Vollkostenrechnung sind einzuhalten.

2 Unternehmen unter gemeinsamer Leitung können die Betriebskosten- und Leis­tungsrechnung über mehr als eine juristische Person führen.

3 Auf Gesuch hin kann das BAV bewilligen, dass die Betriebskosten- und Leistungs­rechnung nur über einen Teilbereich des Unternehmens geführt wird.

4 Führt ein Unternehmen in der Betriebskosten- und Leistungsrechnung eine Sparte Infrastruktur, so gilt Artikel 66 Absatz 3 EBG20 als erfüllt.

Art. 14 Planrechnung

1 In der Planrechnung sind das Leistungs- und das Verursacherprinzip sowie das Prinzip der Vollkostenrechnung einzuhalten. Sie kann sich auf die für die Offerte massgebenden Sparten beschränken.

2 Sie ist innerhalb einer Sparte in die gleichen Linien oder Strecken zu gliedern wie die Betriebskosten- und Leistungsrechnung.21

3 Für die Linien der Sparte regionaler Personenverkehr sind pro Linie zusätzlich zur Planrechnung die detaillierten Markterlöse, Kosten und Abgeltungen der Offerte für das laufende Fahrplanjahr sowie die letzten verfügbaren Ist-Werte auszuweisen.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653).

Art. 15 Planrechnung und Linienerfolgsrechnungen

1 In der Planrechnung und den Linienerfolgsrechnungen muss der Detaillierungsgrad der Markterlöse, der Kosten und der Abgeltungen identisch sein.

2 In der Betriebskosten- und Leistungsrechnung sind die Summen der Markterlöse, der Kosten und der Abgeltungen aller Angebote derselben Sparte separat auszuwei­sen.

Art. 16 Mindestgliederung der Markterlöse

1 In der Sparte regionaler Personenverkehr sind die Markterlöse pro Linie mindes­tens wie folgt separat auszuweisen:

a.
Verkehrserlöse;
b.
Nebenerlöse.

2 Die Verkehrserlöse sind pro Linie nach den folgenden Fahrausweisarten zu glie­dern:

a.
Pauschalfahrausweise ohne Verbundfahrausweise;
b.
Einzelfahrausweise und Streckenabonnemente ohne Verbundfahrausweise;
c.
Verbundfahrausweise je Tarifverbund;
d.
übrige Verkehrserlöse.

3 Beträgt in der Sparte regionaler Personenverkehr der Leistungsanteil einer Res­source für Dritte mehr als 10 Prozent der gesamten Leistung dieser Ressource, so gelten die damit erzielten Erlöse nicht als Nebenerlöse nach Artikel 29 Absatz 8 der Verordnung vom 11. November 200922 über die Abgeltung des regionalen Personen­verkehrs. Solche Leistungen sind als Nebengeschäft zu führen.

4 In der Sparte Infrastruktur sind die Markterlöse mindestens wie folgt separat aus­zuweisen:

a.
Erlös aus der Gewährung des Netzzugangs, unterteilt nach Strecken, ein­schliesslich der damit verbundenen Zusatz- und Serviceleistungen;
b.
Erlös aus der Betriebsbesorgung für andere Infrastrukturbetreiberinnen;
c.
Nebenerlöse.

5 Das BAV kann im Einzelfall eine weitergehende Gliederung verlangen oder Erleichterungen gewähren.

Art. 17 Mindestgliederung der Kosten

1 In der Sparte regionaler Personenverkehr sind die Kosten, die Leistungsmengen, die Einheiten und die Kostensätze pro Linie mindestens wie folgt separat auszuwei­sen:

a.
für das Führen der Fahrzeuge;
b.
für die Zugs- und Sicherheitsbegleitung;
c.
für Eisenbahnfahrzeuge, unterteilt in die wesentlichen Typen von Zugskompo­sitionen und getrennt nach:
1.
Betrieb und Unterhalt,
2.
Abschreibungen,
3.
Zinsen;
d.
für Strassenfahrzeuge oder Schiffe, unterteilt nach Fahrzeugkategorien;
e.
für den Verkauf und Vertrieb;
f.
für die Trassenbenützung bei Eisenbahnlinien;
g.
für die Verwaltung;
h.
für die Kürzung des Vorsteuerabzugs aufgrund der Abgeltung.

2 In der Sparte Infrastruktur sind die Kosten mindestens wie folgt separat auszuwei­sen:

a.
für die Unterhaltskosten der Eisenbahninfrastruktur nach Artikel 62 Absatz 1 EBG23;
b.
für die Abschreibungen der Eisenbahninfrastruktur nach Artikel 62 EBG;
c.
für die Verwaltung;
d.
für die Kürzung des Vorsteuerabzugs aufgrund der Abgeltung.

3 In den Linienerfolgsrechnungen der Sparten ohne Abgeltungen des Bundes sind die Kosten nach den Absätzen 1 und 2 separat auszuweisen, wenn sie von Kosten­stellen stammen, die auch für Sparten mit Abgeltungen des Bundes Leistungen erbringen.

4 Das BAV kann im Einzelfall eine weitergehende Gliederung verlangen oder Erleichterungen gewähren.

5 Wurden Linien mit einem Betriebsvertrag nach Artikel 19 der Verordnung vom 4. November 200924 über die Personenbeförderung ganz oder teilweise auf eine Drittperson übertragen, so können die Besteller verlangen, dass in der Planrechnung die Kosten der gesamten Leistung nach Absatz 1 gegliedert werden.

Art. 18 Mindestgliederung der Abgeltungen

1 In der Sparte regionaler Personenverkehr sind die Abgeltungen und allfällige Gewinne aus Nebengeschäften pro Linie mindestens wie folgt separat auszuweisen:

a.
Abgeltungen nach Artikel 28 Absatz 1 PBG;
b.
Abgeltungen für weitere Angebote, Angebotsverbesserungen oder Tarifer­leichterungen nach Artikel 28 Absatz 4 PBG;
c.
dem regionalen Personenverkehr gutgeschriebene Gewinne aus Nebenge­schäften.

2 In der Sparte Infrastruktur sind die Abgeltungen und allfällige der Infrastruktur gutgeschriebene Gewinne aus Nebengeschäften mindestens wie folgt separat auszu­weisen:

a.25
Abgeltungen nach Artikel 51b EBG26;
b.
der Infrastruktur gutgeschriebene Gewinne aus Nebengeschäften.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653).

26 SR 742.101

Art. 19 Ausweis der Summen und des Ergebnisses

1 In den Planrechnungen und Linienerfolgsrechnungen ist ausser den üblichen Summen das Ergebnis vor den Abgeltungen und den allfälligen Gewinnen aus Nebengeschäften auszuweisen.

2 Abgrenzungen zur Finanzbuchhaltung, welche das für die Gewinnverwendung nach Artikel 36 Absätze 2 und 4 PBG oder Artikel 67 EBG27 massgebende Ergebnis beeinflussen, sind mindestens pro Sparte auszuweisen.28 Abgrenzungen zur Finanzbuchhaltung, welche die für die Abgeltung massgebenden ungedeckten Kosten beeinflussen, sind in der Planrechnung pro Linie oder Strecke auszuweisen.

27 SR 742.101

28 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653).

Art. 20 Mittelfristplan

1 Der Mittelfristplan der Sparte regionaler Personenverkehr muss einschliesslich der offerierten Fahrplanperiode mindestens vier Fahrplanjahre umfassen. Er ist nach Linien zu gliedern.

2 Mit Zustimmung der Besteller kann auf eine Gliederung nach Linien verzichtet werden.

3 Im Mittelfristplan sind mindestens die Summen der Markterlöse, der Kosten, der Abgeltungen und der Leistungsmengen sowie deren Veränderungen auszuweisen und zu erläutern. Die Leistungsmengen müssen die produktiven Kilometer, die Fahrplanstunden und die Personenkilometer umfassen.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 2330 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Mai 2020

Folgende Bestimmungen in der Fassung der Änderung vom 1. Mai 2020 sind erstmals für das am oder nach dem 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr anwendbar:

a.
Artikel 4 Absätze 3 und 4 über die Revision;
b.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a über die Erklärung der Einhaltung der subventionsrechtlichen Grundsätze.

30 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653).

Anhang31

31 Fassung gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 1. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 1653).

(Art. 8 Abs. 2 und 11 Abs. 1)

Bandbreiten der Abschreibungssätze für Anlagen des regionalen Personenverkehrs

Die Abschreibungen für die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Anlagen sind in der Anlagen- und Abschreibungsrechnung separat auszuweisen.

1 Anlagen ohne vorgegebene Unterteilung in Unteranlagen

Anlagen

Infra-struktur

Abschreibungen regionaler Personen­verkehr

Bandbreite

Dauer in Jahren

min. in Prozent

max. in Prozent

max.

min.

1.0 Gebäude und Grundstücke

1.0.1 Aufwendungen für Grundstücke

  0,0

    0,0

  –

  –

1.0.2 Aktivierte Entschädigungen im Zusammenhang mit Grundstücken

  1,5

    2,0

  67

  50

1.0.3 (Übrige) Gebäude und Grundstücke (*)

x

1.0.4 Betriebsnotwendige Gebäude

x

  1,25

    5,0

  80

  20

1.0.5 Nicht betriebsnotwendige Gebäude

x

  1,25

    5,0

  80

  20

1.1 Kunstbauten

1.1.1 Brücken (*)

x

  1,25

    3,0

  80

  33

1.1.2 Tunnel (*)

x

  1,0

    2,0

100

  50

1.1.3 Übrige Kunstbauten (*)

x

  1,25

    3,0

  80

  33

1.2 Fahrbahn

1.2.1 Geleise (*)

x

  3,0

    4,0

  33

  25

1.2.2 Weichen (*)

x

  4,0

  20,0

  25

    5

1.2.3 Übrige Fahrbahnanlagen (*)

x

  1,25

    4,0

  80

  25

1.2.4 Zwischenstützen, Fundamente, Seile, Seiltrag- und Druckrollen sowie Gehänge von Stand- und Luftseil­bahnen

  2,0

  20,0

  50

    5

1.3 Bahnstrom- und Antriebsanlagen

1.3.1 Fahrleitungsanlagen (*)

x

  3,0

    4,0

  33

  25

1.3.2 Unterwerke, Gleichrichter und Trans­formatoren

  2,0

    4,0

  50

  25

1.3.3 Übrige Bahnstromanlagen (*)

x

  3,0

  10,0

  33

  10

1.3.4 Antriebe und Bremsen für Stand- und Luftseilbahnen (soweit nicht in Anlagen nach Ziff. 1.3.2 enthalten)

  3,0

    8,0

  33

  13

1.4 Sicherungsanlagen

1.4.1 Stellwerk- und Zugbeeinflussungsanlagen (*)

x

  4,0

    5,0

  25

  20

1.4.2 Übrige Sicherungsanlagen (*)

x

1.4.3 Steuerungstechnik für Stand- und Luftseilbahnen (soweit nicht in Anlagen nach Ziff. 1.3.4 enthalten)

  4,0

  20,0

  25

    5

1.5 Niederspannungs- und Telekom-anlagen

1.5.1 Niederspannungsverbraucher (*)

x

1.5.2 Übrige Niederspannungs- und Telekom­anlagen (*)

x

  4,0

  20,0

  25

    5

1.6 Publikumsanlagen

1.6.1 Perrons und Zugänge (*)

x

1.6.2 Übrige Publikumsanlagen (*)

x

  1,5

   5,0

  67

  20

1.6.3 Landungsanlagen für die Schifffahrt

  5,0

  10,0

  20

  10

1.7 Fahrzeuge und Schiffe

1.7.1 Schienenfahrzeuge Infrastruktur (*)

x

1.7.2 Übrige Fahrzeuge Infrastruktur (*)

x

1.7.3 Arbeits- und Dienststrassenfahrzeuge

10,0

  20,0

  10

    5

1.7.4 Anhänger für den Personen- und Sachentransport

  7,0

  10,0

  14

  10

1.7.5 Schiffe

  2,5

    5,0

  40

  20

1.8 Betriebsmittel und Diverses

1.8.1 Übrige Betriebsmittel und Diverses (*)

x

  3,0

  25,0

  33

    4

1.8.2 Tankanlagen, Waschanlagen

  5,0

  10,0

  20

  10

1.8.3 Mechanische und elektrische Einrichtungen in Gebäuden und im Freien

  3,0

  20,0

  33

    5

1.8.4 Verkaufsgeräte, Parkuhren, Geräte für die Zutrittskontrolle und die Frequenzzählung

10,0

  20,0

  10

    5

1.8.5 Mobilien, Hard- und Software, Inventar von Verkaufsräumen und mobile An- und Aufbauten von Fahrzeugen

  3,0

  25,0

  33

    4

2 Anlagen mit vorgegebener Unterteilung in Unteranlagen

Anlagen

Unteranlagen

Abschreibungen regionaler Personenverkehr

Bandbreite

Dauer in Jahren

min. in Prozent

max. in Prozent

max.

min.

2.1 Bahnfahrzeuge und -kabinen (*)

2.1.1 Elektrische Schienentriebfahrzeuge

  2,5

  5,0

  40

  20

2.1.2 Treibstoffbetriebene Schienentriebfahrzeuge und -züge

  4,0

  7,0

  25

  14

2.1.3 Wagen von Eisenbahnen und Standseilbahnen

  2,5

  5,0

  40

  20

2.1.4 Kabinen von Luftseilbahnen

  4,0

10,0

  25

  10

Unteranlagen der Anlagen 2.1.1–2.1.4:

Elektrik für Traktion und Sicherheit

  5,0

10,0

  20

  10

Komforteinrichtungen

  5,0

10,0

  20

  10

Fahrgastinformations­systeme, nachgerüstete Klimageräte

  8,0

20,0

  13

    5

Bauteile (insbesondere von Drehgestellen und Gelenken)

10,0

20,0

  10

    5

Treibstoffbetriebene Traktionsmotoren

  4,0

12,0

  25

    8

2.2 Busse (*)

2.2.1 Autobusse, ausgenommen Kleinbusse

  7,0

10,0

  14

  10

2.2.2 Kleinbusse

12,0

15,0

    8

    7

2.2.3 Trolleybusse

  5,0

10,0

  20

  10

Unteranlagen der Anlagen 2.2.1–2.2.3:

Komforteinrichtungen

  5,0

10,0

  20

  10

Fahrgastinformations­systeme

  8,0

20,0

  13

    5