Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der Vignette.
741.711
vom 24. August 2011 (Stand am 1. Januar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 1
des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 20101 (NSAG),
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der Vignette.
(Art. 9 NSAG)
1 Die Vignette kann bezogen werden bei:
2 Die Vignette darf frühestens ab dem 1. Dezember des Vorjahres verkauft oder in Umlauf gebracht werden.
(Art. 7 NSAG)
1 Die Vignette ist in unbeschädigtem Zustand direkt an das Fahrzeug zu kleben.
2 Sie ist an folgender Stelle anzubringen:
3 Die Vignette gilt nach Artikel 7 Absatz 4 NSAG als entwertet, wenn:
1 Muss die Frontscheibe, an der eine gültige Vignette ordnungsgemäss angeklebt worden ist, wegen Beschädigung ersetzt werden, so ist eine neue Vignette anzubringen.
2 Die OZD kann mit dem Schweizerischen Versicherungsverband eine Vereinbarung abschliessen, in der der Ersatz der Vignette aufgrund eines Frontscheibenwechsels und die Rückerstattung geregelt werden.
3 Werden die Kosten für den Ersatz der Vignette nicht durch eine Versicherungsgesellschaft übernommen, so wird die Vignette unter Vorlage der alten Vignette und der Rechnung für die ersetzte Frontscheibe durch die Dienststellen der EZV ersetzt.
(Art. 9 NSAG)
1 Die Kantone rechnen periodisch mit der OZD nach deren Weisungen ab.
2 Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Dezember bis zum 30. November.
3 Die OZD kann die erforderlichen Überprüfungen vornehmen.
(Art. 11 NSAG)
1 Die von der EZV oder den Kantonen eingesetzten Kontrollorgane können zur Überprüfung der Gültigkeit der Vignette Fahrzeuge anhalten und betreten.
2 Im Fall einer Übertretung können sie zur Feststellung der Identität der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers Ausweispapiere verlangen.
(Art. 14 NSAG)
1 Im Fall einer Übertretung muss die abgabepflichtige Person eine Vignette kaufen, wenn sie für die Abgabeperiode keine oder eine entwertete Vignette besitzt oder die Vignette nicht mit sich führt. Die Vignette ist umgehend nach dem Kauf gemäss Artikel 3 an das Fahrzeug zu kleben.
2 Führt die abgabepflichtige Person eine nicht entwertete Vignette nur lose im Fahrzeug mit, so hat sie diese umgehend gemäss Artikel 3 an das Fahrzeug zu kleben.
3 Konnte das Fahrzeug nicht angehalten oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht identifiziert werden, so hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter dem Kontrollorgan innerhalb von 30 Tagen nachzuweisen, dass in der Zwischenzeit eine gültige Vignette gemäss Artikel 3 an das Fahrzeug geklebt worden ist.
2 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Jan. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 529).
1 Die EZV und die Kantone vollziehen diese Verordnung.
2 Die OZD ist die zentrale Abrechnungsstelle und Aufsichtsbehörde.
3 Sie erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Weisungen.
Die Verordnung vom 26. Oktober 19943 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen wird aufgehoben.
3 [AS 1994 2518, 1995 4425 Anhang 1 Ziff. 13]
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…4
4 Die Änderungen können unter AS 2011 4111 konsultiert werden.
Für Vignetten des Jahres 2011 sind bis zum 31. Januar 2012 die Bestimmungen der Verordnung vom 26. Oktober 19945 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen anwendbar.
5 [AS 1994 2518, 1995 4425 Anhang 1 Ziff. 13]
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.
6 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Jan. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 529).