Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Erhebung der Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Abgabe).
741.71
vom 19. März 2010 (Stand am 1. Januar 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Januar 20082,
beschliesst:
Dieses Gesetz regelt die Erhebung der Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Abgabe).
Die Abgabe wird für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (abgabepflichtige Nationalstrassen) gemäss Bundesbeschlusses vom 10. Dezember 20124 über das Nationalstrassennetz erhoben.
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065).
1 Die Abgabe muss entrichtet werden für Motorfahrzeuge und Anhänger, die im In‑ oder Ausland immatrikuliert sind und mit denen abgabepflichtige Nationalstrassen benützt werden.
2 Sie ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19975 unterliegen.
1 Von der Abgabe ausgenommen sind:
2 Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen oder aus humanitären Gründen, weitere Fahrzeuge von der Abgabepflicht ausnehmen.
3 Sie kann die Abgabepflicht auf einzelnen Nationalstrassenabschnitten sistieren, wenn die Polizei den Verkehr infolge von Katastrophen oder anderen ausserordentlichen Lagen ganz oder teilweise auf solche Strassen umleitet.
Abgabepflichtig sind die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer und subsidiär die Halterin oder der Halter.
Die Abgabe beträgt 40 Franken.
1 Die Abgabe ist durch den Kauf einer Vignette zu entrichten.
2 Bevor eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt wird, ist die Vignette direkt am Fahrzeug aufzukleben.
3 Sie darf nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden.
4 Sie gilt als entwertet, wenn sie:
1 Die Abgabe wird für ein Kalenderjahr erhoben. Sie wird nicht zurückerstattet.
2 Die Vignette berechtigt zur Benützung von abgabepflichtigen Nationalstrassen vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres.
1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) gibt die Vignette heraus. Es erhebt die Abgabe an der Grenze und im Ausland.6
2 Die Kantone erheben die Abgabe im Landesinnern.
6 Fassung gemäss Ziff. I 27 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).
Zur Durchsetzung der Abgabe führen Kontrollen durch:
8 Ausdruck gemäss Ziff. I 27 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Bestreitet eine Person, die nicht in der Schweiz Wohnsitz hat, bei einer Kontrolle die Abgabepflicht oder bezahlt sie die Abgabe nicht sofort, so muss sie die entsprechenden Beträge hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit leisten.
9 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6559, 2019 527; BBl 2015 959).
1 Gegen Verfügungen der Zollstellen oder erster kantonaler Instanzen kann bei der Oberzolldirektion Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1 Wer entgegen den Artikeln 3–5, 7 und 8 vorsätzlich oder fahrlässig mit einem Fahrzeug eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt oder die Vignette vorschriftswidrig verwendet, wird mit einer Busse von 200 Franken bestraft.
2 ...11
3 Artikel 245 des Strafgesetzbuchs12 ist anwendbar.
10 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6559, 2019 527; BBl 2015 959).
11 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6559, 2019 527; BBl 2015 959).
12 SR 311.0
1 Das BAZG verfolgt und beurteilt Übertretungen, die es in seinem Zuständigkeitsbereich feststellt (Art. 11 Bst. a). Verstösse gegen Artikel 245 des Strafgesetzbuchs14 werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.
2 Für das Verfahren des BAZG gilt das Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201615.
3 Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab oder wird die Busse nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Übertretung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197416 über das Verwaltungsstrafrecht.
13 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020, Abs. 1 seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6559; BBl 2015 959).
14 SR 311.0
15 SR 314.1
16 SR 313.0
1 Die Kantone verfolgen Übertretungen, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich feststellen (Art. 11 Bst. b).
2 und 3 ...17
4 Der Bussenertrag fällt den Kantonen zu.
17 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6559, 2019 527; BBl 2015 959).
Die Strafverfolgung und die Strafe für Übertretungen verjähren in drei Jahren.
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere das Anbringen der Vignette.
2 Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden zur Durchsetzung der Abgabe.
3 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Kontrolle und die Strafverfolgung im Ordnungsbussenverfahren durch Vertrag ganz oder teilweise Dritten übertragen.18
4 Das BAZG und die Kantone können die Abgabeerhebung durch Vertrag ganz oder teilweise Dritten übertragen.
18 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6559, 2019 527; BBl 2015 959).
Das BAZG, die Kantone und beauftragte Dritte erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegt.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten: 1. Dezember 201119
19 BRB vom 24. Aug. 2011