745.21

Verordnung
über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen
im öffentlichen Verkehr

(VST)

vom 17. August 2011 (Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 7 und 7 Absatz 6 des Bundesgesetzes
vom 18. Juni 20101 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen
im öffentlichen Verkehr (BGST),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für den Einsatz der Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, deren Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung, Bewaffnung und Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden sowie die Aufsicht durch das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Sicherheitsunternehmen: private Organisation nach Artikel 5 Absatz 3 BGST;
b.
Sicherheitspersonal: Personal des Sicherheitsdienstes oder der Transport­polizei, das Schutzaufgaben wahrnimmt.
Art. 3 Anwendbares Recht

Auf die Anwendung von körperlicher Gewalt, Hilfsmitteln oder Waffen sind das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 20082 und die Zwangsanwendungsver­ordnung vom 12. November 20083 anwendbar.

Art. 4 Zulässige Hilfsmittel und Waffen

1 Das Sicherheitspersonal darf folgende Hilfsmittel und Waffen einsetzen:

a.
Fesselungsmittel;
b.
natürliche und synthetische Pfefferpräparate;
c.
Diensthunde;
d.
Schlag- und Abwehrstöcke.

2 Die Transportpolizei darf überdies Feuerwaffen einsetzen.

Art. 5 Sicherheitsleistung

1 Kann sich eine Person, die sich vorschriftswidrig verhält, über ihre Personalien und ihren Wohnort nicht glaubwürdig ausweisen oder hat sie in der Schweiz keinen festen Wohnsitz, so kann das Sicherheitspersonal von ihr eine Sicherheitsleistung verlangen.

2 Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe der Busse, der Verfahrenskosten sowie der Entschädigung für Schäden und Umtriebe.

3 Die Sicherheitsleistung kann durch Bar-, Debit- oder Kreditkartenzahlung, durch Übergabe einer Wertsache oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelasse­nen Bank oder eines in der Schweiz niedergelassenen Versicherungsunternehmens erbracht werden.

4 Der Erhalt der Sicherheitsleistung ist mit einer Quittung zu bestätigen.

5 Wird gegen eine Person Strafanzeige erstattet, so ist die erhobene Sicherheitsleis­tung zusammen mit der Strafanzeige den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben. Ein allfällig verbleibender Überschuss ist zurückzuerstatten.

Art. 6 Kosten der Transportpolizei

1 Die Transportpolizei publiziert die Preise ihrer Leistungen in einem Leistungs­katalog.

2 Die Transportunternehmen führen die Transportpolizei in einer rechnungsmässig getrennten Einheit.

3 Sie bieten die Leistungen ihrer Transportpolizei anderen Transportunternehmen zu vergleichbaren Bedingungen an.

Art. 7 Übertragung von Aufgaben des Sicherheitsdienstes auf ein Sicherheitsunternehmen

1 Das BAV erteilt dem Transportunternehmen die Bewilligung zur Übertragung von Aufgaben des Sicherheitsdienstes auf ein Sicherheitsunternehmen, wenn das Trans­portunternehmen nachweist, dass das Sicherheitsunternehmen die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 20074 über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen erfüllt und über eine Zulassung als Sicherheitsunterneh­men nach kantonalem Recht verfügt, soweit das kantonale Recht eine solche Zulas­sung vorsieht.

2 Das Transportunternehmen schliesst mit dem Sicherheitsunternehmen eine schrift­liche Vereinbarung über die Übertragung von Schutzaufgaben ab. Die Vereinbarung muss vom BAV genehmigt werden.

3 Die Vereinbarung verpflichtet das Sicherheitsunternehmen zur:

a.
Erteilung von Auskünften über den Stand der übertragenen Aufgaben auf Ersuchen des Transportunternehmens oder des BAV;
b.
Offenlegung der Identität ihres Personals des Sicherheitsdienstes gegenüber dem Transportunternehmen und dem BAV;
c.
sofortigen Auswechslung von Personal des Sicherheitsdienstes, das nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt oder die Erfüllung der Aufgaben beeinträchtigt;
d.
sofortigen Meldung an das Transportunternehmen und die interessierten Polizeistellen bei Umständen, welche die Erfüllung der Aufgaben beein­trächtigen könnten;
e.
sofortigen Meldung an das Transportunternehmen, wenn die Anforderungen an das Sicherheitsunternehmen und die Ausbildung nicht mehr erfüllt sind;
f.
Ausbildung des Sicherheitspersonals gemäss Artikel 8 Absatz 1.

4 Das Transportunternehmen kontrolliert, ob das Sicherheitsunternehmen seine Pflichten nach Absatz 3 sowie die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäss erfüllt.

Art. 8 Ausbildung

1 Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen stellt sicher, dass das Sicherheitspersonal die Anforderungen nach Artikel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 20075 über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen erfüllt.

2 Das Personal der Transportpolizei, das Schutzaufgaben wahrnimmt, benötigt einen Fachausweis des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation6 als Polizist oder Polizistin.

3 Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen stellt sicher, dass das Sicherheitspersonal fachbezogene Weiterbildungskurse besuchen kann.

5 SR 124

6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

Art. 9 Identifizierbarkeit

1 Das Transportunternehmen sorgt dafür, dass das Personal der Transportpolizei, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Polizeibehörden verwechselt werden kann.

2 Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen sorgt dafür, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnimmt, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden kann.

Art. 10 Vereinbarung mit den Polizeibehörden

Die Transportunternehmen oder die Sicherheitsunternehmen regeln die Zusammen­arbeit mit den kantonalen oder kommunalen Polizeibehörden in einer schriftlichen Vereinbarung. Eine Kopie der Vereinbarung ist dem BAV zuzustellen.

Art. 11 Auskünfte und Meldungen an das BAV

1 Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen stellen dem BAV folgende Unterlagen zu:

a.
die Dienstanweisungen an das Sicherheitspersonal;
b.
weitere vom BAV verlangte Unterlagen und Auskünfte, die das BAV für die Ausübung der Aufsicht benötigt.

2 Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen erstatten dem BAV jährlich bis Ende März Bericht über die Tätigkeiten der Sicherheitsorgane im Vor­jahr. Der Anhang enthält die Vorgaben für die Tätigkeitsberichte.

3 Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen melden dem BAV umgehend Umstände, welche die Aufgabenerfüllung wesentlich beeinträchtigen.

Art. 12 Übergangsbestimmung

1 Das BAV kann für Personal, das nach bisherigem Recht Aufgaben der Bahnpolizei wahrgenommen hat, Ausnahmen von den Anforderungen an die Ausbildung (Art. 8) bewilligen.

2 Die Transportunternehmen müssen bis 30. Juni 2012:

a.
die nach bisherigem Recht von privaten Organisationen wahrgenommenen Aufgaben der Bahnpolizei auf eine Transportpolizei nach dieser Verordnung übertragen;
b.
die nach bisherigem Recht von Personal der Eisenbahnunternehmen wahrge­nommenen Aufgaben der Bahnpolizei auf Sicherheitspersonal nach dieser Verordnung übertragen;
c.
die nach bisherigem Recht abgeschlossenen Vereinbarungen mit den Sicher­heitsunternehmen an diese Verordnung anpassen.

Anhang

(Art. 11 Abs. 2)

Vorgaben für die Tätigkeitsberichte

Die Tätigkeitsberichte müssen folgende Angaben enthalten:

1.
Bericht:
a.
Schwerpunkte und Herausforderungen im Berichtsjahr;
b.
Zusammenarbeit mit den Transportunternehmen, den Polizeibehörden und anderen Sicherheitsorganen;
c.
Gesamtwürdigung.
2.
Statistik:
a.
Anzahl der bei den Sicherheitsorganen eingesetzten Personen;
b.
Ausbildungsstand der eingesetzten Personen;
c.
Fluktuation des Personals;
d.
Anzahl und Art der Interventionen/Fälle;
e.
Anzahl und Art der Strafanzeigen;
f.
Anzahl und Art der Einsätze mit Hilfsmittel und Waffen;
g.
Anzahl der Zuführungen an Polizeibehörden.