Art. 1 Begriffsbestimmungen
Die unten aufgeführten Begriffe haben bei der Anwendung dieses Übereinkommens die folgende Bedeutung, sofern sich aus dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, nichts anderes ergibt:
- 1.
- «Vertragsstaat»: ein Staat, der sich bereit erklärt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein;
- 2.
- «Unterstützender Vertragsstaat»: ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der Unterstützung im Bereich der Telekommunikation gemäss diesem Übereinkommen leistet;
- 3.
- «Ersuchender Vertragsstaat»: ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der um Unterstützung im Bereich der Telekommunikation gemäss diesem Übereinkommen ersucht;
- 4.
- «Dieses Übereinkommen»: das Übereinkommen von Tampere über die Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfseinsätze;
- 5
- «Der Depositar»: der in Artikel 16 definierte Depositar dieses Übereinkommens;
- 6.
- «Katastrophe»: eine ernsthafte Störung des Funktionierens der Gesellschaft, die eine erhebliche, grossräumige Bedrohung für menschliches Leben, die Gesundheit, für Güter oder für die Umwelt darstellt, unabhängig davon, ob sie auf einen Unfall, ein Naturereignis oder menschliches Handeln zurückzuführen ist und ob sie plötzlich eingetreten oder das Ergebnis eines komplexen, langfristigen Prozesses ist;
- 7.
- «Katastrophenschutz»: Massnahmen, die dazu bestimmt sind, Katastrophen zu verhindern, vorherzusagen, sich auf sie vorzubereiten, auf sie zu reagieren, sie zu überwachen und ihre Auswirkungen zu lindern;
- 8.
- «Gefahr für die Gesundheit»: ein plötzlicher Ausbruch einer ansteckenden Krankheit, wie einer Epidemie oder Pandemie, oder ein anderer Umstand, der eine bedeutende Bedrohung für Leben und Gesundheit von Menschen darstellt und eine Katastrophe auslösen könnte;
- 9.
- «Naturgefahr»: ein Ereignis oder ein Prozess, der eine Katastrophe auslösen könnte, wie beispielsweise Erdbeben, Feuer, Überschwemmung, Wind, Erdrutsch, Lawine, Zyklon, Tsunami, Insektenplage, Dürre oder Vulkanausbruch;
- 10.
- «Nichtregierungsorganisation»: jede Organisation, die nicht ein Staat oder eine staatliche oder zwischenstaatliche Organisation ist, einschliesslich privater Organisationen und Unternehmen, die sich mit Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe und/oder mit der Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe befassen;
- 11.
- «Nichtstaatliche Organisation»: jede Organisation, die nicht ein Staat ist, einschliesslich der Nichtregierungsorganisationen und der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, die sich mit Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe und/oder mit der Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe befassen;
- 12.
- «Katastrophenhilfseinsätze»: Aktivitäten, die dazu bestimmt sind, bei Katastrophen die Zahl der Todesopfer, menschliches Leid und die Schädigung von Gütern und/oder der Umwelt zu verringern;
- 13.
- «Unterstützung im Bereich der Telekommunikation»: die Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln oder anderen Mitteln und weitere Unterstützung, die den Einsatz von Telekommunikationsmitteln erleichtern soll;
- 14.
- «Telekommunikationsmittel»: Personal, Einrichtungen, Material, Informationen, Schulung, Funkfrequenzbänder, Netz- oder Übermittlungskapazitäten oder andere Mittel, die für die Telekommunikation notwendig sind;
- 15.
- «Telekommunikation»: jede Übermittlung oder Ausstrahlung und jeder Empfang von Zeichen, Signalen, Schrift, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Kabel, Funk, Glasfasern oder andere elektromagnetische Systeme.