0.814.592.2
AS 2011 3825
Übersetzung1
Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der
Französischen Republik, und der Europäischen Organisation
für Kernforschung über den Schutz vor ionisierender Strahlung und die Sicherheit der Anlagen der Europäischen Organisation
für Kernforschung
Abgeschlossen am 15. November 2010
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 16. September 2011
(Stand am 16. September 2011)
Der Schweizerische Bundesrat
(nachfolgend «Schweizerischer Bundesrat» genannt)
und
die Regierung der Französischen Republik
(nachfolgend «Französische Regierung» genannt)
und
die Europäische Organisation für Kernforschung
(nachfolgend «Organisation» bzw. «CERN» genannt),
nachfolgend gemeinsam «Parteien» genannt,
eingedenk des Übereinkommens vom 1. Juli 19532 zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung in der abgeänderten Fassung vom 17. Januar 1971;
eingedenk des Abkommens vom 11. Juni 19553 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Organisation zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Organisation in der Schweiz (nachfolgend «Sitzabkommen» genannt) und insbesondere des Artikels 26;
eingedenk des Abkommens vom 13. September 1965 in der revidierten Fassung vom 16. Juni 1972 zwischen der Französischen Regierung und der Organisation zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Organisation in Frankreich (nachfolgend «Statutabkommen» genannt) und insbesondere des Artikels XXII;
eingedenk des Abkommens vom 13. September 19654 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Französischen Regierung betreffend die Ausdehnung des Geländes der Organisation auf französisches Hoheitsgebiet und insbesondere des Artikels II;
in Erwägung, dass die Schweiz und Frankreich als Sitzstaaten der Organisation mit dieser zur Erleichterung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten;
in Erwägung, dass die Organisation mit ihren Sitzstaaten zusammenarbeitet, um jeden Nachteil, der sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Sitzstaaten ergeben könnte, zu vermeiden;
in Erwägung, dass die primäre Verantwortung für den Betrieb und die Sicherheit ihrer Anlagen der Organisation obliegt;
eingedenk des Übereinkommens vom 28. April 1972 zwischen der Französischen Regierung und der Organisation über den Schutz vor ionisierender Strahlung und des Übereinkommens vom 11. Juli 2000 zwischen der Französischen Regierung und der Organisation über die Sicherheit der Anlagen in Verbindung mit dem Large Hadron Collider (LHC) und dem Super Proton Synchrotron (SPS);
eingedenk des Abkommens vom 8. September 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Organisation zur Sicherstellung der Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes;
in Erwägung, dass einerseits die Übereinkommen vom 28. April 1972 und vom 11. Juli 2000 und andererseits das Abkommen vom 8. September 1993 zwei unterschiedliche bilaterale Zusammenarbeitsformen im Bereich des Schutzes vor ionisierender Strahlung und der Sicherheit der Anlagen der Organisation geschaffen haben;
in Erwägung, dass die technische Einzigartigkeit der Anlagen der Organisation eine einheitliche und transparente Regelung erfordert und demzufolge eine trilaterale Zusammenarbeit im Bereich des Schutzes vor ionisierender Strahlung und der Sicherheit der Anlagen der Organisation vorzusehen ist,
sind wie folgt übereingekommen: