1. Die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei haben die Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen, unter welchen diese Zeugnisse und Ausweise ausgestellt oder anerkannt wurden, gleichwertig oder höher sind als die Mindestanforderungen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei behalten sich jedoch das Recht vor, für Flüge über oder Landungen in ihrem eigenen Gebiet die Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem Drittstaat ausgestellt worden sind.
2. Erlauben die Privilegien und Bedingungen der in Absatz 1 vorstehend erwähnten Ausweise und Zeugnisse, welche von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei einer Person oder dem bezeichneten Luftfahrtunternehmen oder in Bezug auf ein Luftfahrzeug, einem solchen für die Benutzung im Betrieb der vereinbarten Linien ausgestellt wurden, eine Abweichung zu den Mindestanforderungen, die aufgrund des Übereinkommen festgelegt wurden, und wurde diese Abweichung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation mitgeteilt, kann die andere Vertragspartei Konsultationen zwischen den Luftfahrtbehörden in Übereinstimmung mit Artikel 20 dieses Abkommens verlangen, um die zur Frage stehende Praxis zu klären.
3. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei können jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsnormen in den Bereichen betreffend Luftfahrteinrichtungen, Flugbesatzung, Luftfahrzeuge und den Betrieb von Luftfahrzeugen verlangen. Solche Konsultationen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt des Gesuchs oder innerhalb eines anderen gegenseitig vereinbarten Zeitraumes stattfinden.
4. Stellen die Luftfahrtbehörden eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen fest, dass die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei in diesen Bereichen nicht tatsächlich Sicherheitsstandards und –bestimmungen einhält und anwendet, die wenigstens den Mindeststandards entsprechen, welche zu der Zeit nach dem Übereinkommen festgelegt sind, werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei diese Feststellungen und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindeststandards bekannt gegeben. Die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ergreifen geeignete Korrekturmassnahmen. Wird es unterlassen, innerhalb von fünf- zehn (15) Tagen oder innerhalb einer anderen Zeitdauer, die zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart wurde, mit den geeigneten Korrekturmassnahmen zu beginnen, bildet dies einen Grund für die Anwendung von Artikel 6 dieses Abkommens.
5. Gestützt auf Artikel 16 des Übereinkommens kann jedes Luftfahrzeug, das von einem Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei oder in dessen Namen betrieben wird, während es sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, von den Luftfahrtbehörden dieser anderen Vertragspartei einer Überprüfung an Bord und um das Luftfahrzeug herum unterzogen werden, um die Gültigkeit der entsprechenden Luft- fahrzeugdokumente und derjenigen seiner Besatzungen und den sichtbaren Zustand des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung (in diesem Artikel «Rampinspektion» genannt) zu überprüfen, vorausgesetzt, dass dies keine ungebührliche Verzögerung mit sich bringt.
6. Gibt eine solche Rampinspektion oder eine Serie von Rampinspektionen Anlass zu ernsthaften Bedenken, dass:
- a.
- ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeuges nicht den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Mindestanforderungen entspricht, oder
- b.
- ein Mangel an wirksamer Aufrechterhaltung und am Vollzug der zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Sicherheitsanforderungen besteht,
steht es den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei zum Zwecke von Artikel 33 des Übereinkommens frei anzunehmen, dass die Anforderungen, nach welchen die Zeugnisse oder Ausweise für dieses Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeuges ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind oder die Anforderungen, nach welchen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, nicht den Mindestanforderungen entsprechen oder höher sind als diejenigen, welche in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen aufgestellt sind. Im Falle einer Verweigerung des Zutrittes im Rahmen einer Rampinspektion kann die gleiche Schlussfolgerung gezogen werden.
7. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben das Recht, die Betriebsbewilligung der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei sofort auszusetzen oder abzuändern für den Fall, dass die Luftfahrtbehörden der ersten Vertragspartei aufgrund des Resultats einer Rampinspektion, einer Serie von Rampinspektionen, einer Zutrittsverweigerung zur Vornahme einer Rampinspektion, von Konsultationen oder anderweitig zum Schluss kommen, dass dringliche Massnahmen zur Sicherheit des Betriebes eines Luftfahrtunternehmens erforderlich sind.
8. Jede in Übereinstimmung mit den vorstehend erwähnten Absätzen 4 oder 7 von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei getroffene Massnahme wird aufgehoben, sobald die Gründe, welche diese Massnahme ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.