1. Die Parteien ergreifen die notwendigen Massnahmen im Einklang mit diesem Abkommen zur Gewährleistung eines gegenseitigen Schutzes der in Artikel 3 des Abkommens genannten Angaben, die zur Bezeichnung von Waren aus dem Hoheitsgebiet der Staaten der Parteien verwendet werden. Gemäss der Gesetzgebung des Staates jeder Partei verfügen die in Artikel 7 dieses Abkommens bezeichneten interessierten Kreisen jeder Partei über rechtliche Mittel zur Verhinderung der Verwendung solcher Angaben auf:
- (a)
- identischen oder vergleichbaren Waren, die ihren Ursprung nicht an dem von der fraglichen Angabe bezeichneten Ort haben oder nicht den übrigen in den Gesetzen und Vorschriften des Staates der betroffenen Partei festgelegten Bedingungen entsprechen;
- (b)
- sonstigen Waren, die ihren Ursprung nicht an dem von der fraglichen Angabe bezeichneten Ort haben, auf eine Weise, die die Öffentlichkeit hinsichtlich des geografischen Ursprungs der Ware irreführt oder unlauteren Wettbewerb im Sinne der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 19793, darstellt.
2. Der in Absatz 1 dieses Artikels gewährte Schutz gilt auch wenn der wahre Ursprung der Waren angegeben ist oder wenn die geschützte Angabe als Übersetzung, Transliteration und Transkription verwendet oder von Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Stil», «Imitation», «Methode» oder andere sinngemässe Ausdrücke einschliesslich irreführender grafischer Symbole begleitet wird.
3. Der in Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gewährte Schutz gilt gemäss der Gesetzgebung des Staates einer Partei auch in den Fällen, in denen Waren aus dem Hoheitsgebiet der Staaten der Parteien für die Ausfuhr und Vermarktung ausserhalb des Hoheitsgebiets jedes Staates bestimmt sind, sowie in den Fällen, in denen die Waren zur Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet des Staates einer der Parteien verkehren.
4. Die Eintragung einer Marke, die gegen Absatz 1 oder 2 dieses Artikels verstösst, wird von Amtes wegen, sofern die Rechtsvorschriften des Staates der betroffenen Partei dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei abgelehnt oder für ungültig erklärt.
5. Die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens bezeichneten geschützten Angaben können nicht Gattungsbezeichnungen werden.
6. In Bezug auf Dienstleistungen gewährleisten die Parteien einen angemessenen und wirksamen Schutz für die in Artikel 3 dieses Abkommens bezeichneten Angaben im Einklang mit dem, was von der Gesetzgebung des Staates einer Partei zugelassen ist.
7. Die Parteien verhindern, dass die Wappen, Flaggen und anderen Hoheitszeichen des Staates oder der Gebiete der anderen Partei als gemäss der nationalen Gesetzgebung geschützte Gegenstände des geistigen Eigentums wie Marken oder Designs in Nichtübereinstimmung mit den in den Gesetzen und Vorschriften des Staates der betroffenen Partei vorgesehenen Bedingungen verwendet und/oder eingetragen werden.
Der Schutz gilt auch für die gemäss der nationalen Gesetzgebung geschützten Gegenstände des geistigen Eigentums wie Marken oder Designs, die Elemente enthalten, die mit den Wappen, Flaggen und anderen Hoheitszeichen des Staates der Parteien verwechselt werden können.