0.351.6

 AS 2011 3669; BBl 2010 23

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweiz und Eurojust

Abgeschlossen am 27. November 2008

Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 20111

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. Juli 2011

(Stand am 22. Juli 2011)

Die Schweiz
und
Eurojust,

(nachfolgend «die Parteien» genannt),

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität und insbeson­dere auf dessen Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3;

gestützt auf die Stellungnahme der gemeinsamen Kontrollinstanz vom 24. April 2008;

in Anbetracht des gemeinsamen Interesses der Schweiz und von Eurojust an der Entwicklung einer engen und dynamischen Zusammenarbeit, um die gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen durch die schweren Formen der internationalen Kriminalität bewältigen zu können;

in Anbetracht der angestrebten Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit zwi­schen der Schweiz und Eurojust zur Erleichterung der Koordinierung von Ermitt­lungs- und Strafverfolgungsmassnahmen, die das Gebiet der Schweiz und eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union umfassen;

in Anbetracht der Tatsache, dass die Schweiz über ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten verfügt und das Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 19812 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ratifiziert hat, das auch für das Datenschutzsystem von Eurojust von grundlegender Bedeutung ist;

in Anbetracht des hohen Schutzniveaus für personenbezogene Daten in der Europäi­schen Union, insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäss dem Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust, der Eurojust-Geschäftsordnung betreffend Datenschutz und anderen anwendbaren Regelungen;

unter Achtung der Grundrechte und Rechtsgrundsätze der Europäischen Menschen­rechtskonvention, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ihren Ausdruck finden;

in Anbetracht der im Justiz- und Strafverfolgungsbereich bereits bestehenden engen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands3 und des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer­seits unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen4;

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen kommt den nachstehend aufgeführten Begriffen folgende Bedeutung zu:

a)
«Eurojust-Beschluss» – der Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, zuletzt geändert durch den Beschluss des Rates vom 18. Juni 20035;
b)
«Mitgliedstaaten» – die Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
c)
«Kollegium» – das Eurojust-Kollegium nach Artikel 10 des Eurojust-Beschlus­ses;
d)
«nationales Mitglied» – das von jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu Eurojust entsandte nationale Mitglied nach Artikel 2 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses;
e)
«Verbindungsstaatsanwalt oder Verbindungsstaatsanwältin» – ein Schweizer Verbindungsbeamter oder ein Schweizer Verbindungsrichter/-staatsanwalt nach Artikel 27 Absatz 3 des Eurojust-Beschlusses;
f)
«unterstützende Person» – eine Person, die ein nationales Mitglied gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses oder den Verbindungsstaatsan­walt oder die Verbindungsstaatsanwältin gemäss Artikel 6 des Abkommens unterstützt;
g)
«Verwaltungsdirektor oder Verwaltungsdirektorin» – der Verwaltungsdirek­tor nach Artikel 29 des Eurojust-Beschlusses;
h)
«Eurojust-Personal» – das Personal nach Artikel 30 des Eurojust-Beschlus­ses;
i)
«Eurojust-Geschäftsordnung betreffend Datenschutz» – die vom Rat der Europäischen Union am 24. Februar 20056 genehmigten Bestimmungen der Geschäftsordnung betreffend die Verarbeitung und den Schutz personen­be­zogener Daten bei Eurojust;
j)
«personenbezogene Daten» – jede Information über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person («Betroffene»); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, ins­be­sondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiolo­gischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;
k)
«Verarbeitung personenbezogener Daten» – jeder mit oder ohne Hilfe automa­tisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Spei­chern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Änderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benützung, die Weitergabe durch Über­mittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Ver­knüpfung oder die Kombination sowie die Sperrung, Löschung oder Ver­nichtung.

5 Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Febr. 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/659/JI (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44).

6 ABl. C 68 vom 19.3.2005, S. 1.

Art. 2 Zweck des Abkommens

Der Zweck dieses Abkommens («dieses Abkommen») ist die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Eurojust im Kampf gegen schwere Formen der internationalen Kriminalität.

Art. 3 Umfang der Zusammenarbeit

1.  Die Schweiz und Eurojust arbeiten in allen Zuständigkeitsbereichen nach Arti­kel 4 des Eurojust-Beschlusses zusammen. Die Zusammenarbeit kann alle in den Artikeln 6 und 7 des Eurojust-Beschlusses aufgeführten Aufgaben von Eurojust umfassen. Jede Zusammenarbeit untersteht den geltenden Rechtsvorschriften und dem Rechtsrahmen der Parteien.

2.  Wird das Mandat von Eurojust auf andere Bereiche oder Kompetenzen ausge­weitet als in Absatz 1 aufgeführt, so kann Eurojust ab dem Datum, an dem das geänderte Eurojust-Mandat in Kraft tritt, der Schweiz einen schriftlichen Vorschlag zur Ausweitung des Geltungsbereichs dieses Abkommens auf das neue Mandat unterbreiten. Dieses Abkommen gilt für das neue Mandat ab dem Datum, an dem Eurojust die schriftliche Annahme der Schweiz gemäss ihren innerstaatlichen Ver­fahren erhält.

3.  Aus den Bestimmungen dieses Abkommens erwächst einer privaten Person nicht das Recht, Beweismaterial zu erhalten, zu unterdrücken oder auszuschliessen oder die Erledigung eines Ersuchens zu behindern, noch bewirken die Bestimmungen eine Ausweitung oder Einschränkung von anderweitigen in den jeweiligen Rechts­vorschriften der Parteien enthaltenen Rechten.

Art. 4 Verhältnis zu anderen Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

Dieses Abkommen berührt weder die Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Abkommen auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwi­schen der Schweiz und den Mitgliedstaaten noch die Bestimmungen von Abkom­men zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Union oder der Euro­päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits.

Art. 5 Zuständige Behörde

1.  Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständige Schweizer Behörde ist das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

2.  Die Schweiz unterrichtet Eurojust schriftlich über Änderungen der zuständigen Behörde im Sinne dieses Artikels. Eine solche Änderung wird an dem Datum wirk­sam, an dem die Schweiz die schriftliche Annahme von Eurojust erhält.

3.  Innerhalb von Eurojust und in Übereinstimmung mit den Artikeln 6 und 7 des Eurojust-Beschlusses sind die betroffenen nationalen Mitglieder und das Kollegium für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich.

Art. 6 Verbindungsstaatsanwalt oder Verbindungsstaatsanwältin bei Eurojust

1.  Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens und gemäss Artikel 27 Absatz 3 des Eurojust-Beschlusses kann die Schweiz einen Ver­bindungsstaatsanwalt oder eine Verbindungsstaatsanwältin zu Eurojust entsenden.

2.  Der Verbindungsstaatsanwalt oder die Verbindungsstaatsanwältin vertritt die Schweiz offiziell bei Eurojust.

3.  Der Verbindungsstaatsanwalt oder die Verbindungsstaatsanwältin, das Mandat und die Dauer der Entsendung werden von der Schweiz gemäss Landesrecht bestimmt.

4.  Der Verbindungsstaatsanwalt oder die Verbindungsstaatsanwältin kann von einer Person unterstützt werden. Im Bedarfsfall kann er oder sie von der unterstützenden Person vertreten werden.

5.  Die Schweiz informiert Eurojust über die Natur und Tragweite der justiziellen Befugnisse, die dem Verbindungsstaatsanwalt oder der Verbindungsstaatsanwältin zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens im schweizerischen Staatsgebiet zukommen. Die Schweiz legt die Befugnis des Verbindungsstaatsan­walts oder der Verbindungsstaatsanwältin fest, in den Beziehungen zu ausländischen Justizbehörden tätig zu werden. Eurojust verpflichtet sich, die so übertragenen Befugnisse anzuerkennen und zu achten.

6.  Der Verbindungsstaatsanwalt oder die Verbindungsstaatsanwältin hat Zugang zu den im nationalen Strafregister oder in jedem anderen Schweizer Register enthalte­nen Informationen wie ein Staatsanwalt, eine Staatsanwältin oder eine Person mit gleichwertigen Befugnissen gemäss dem schweizerischen Recht.

7.  Der Verbindungsstaatsanwalt oder die Verbindungsstaatsanwältin kann zu den Schweizer Strafverfolgungsbehörden direkt Kontakt aufnehmen.

8.  Eurojust bemüht sich, hinreichende Verbindungseinrichtungen, einschliesslich Büroräumlichkeiten und Telekommunikationsdienste, innerhalb seiner Infrastruktur- und Budgetbeschränkungen zur Verfügung zu stellen. Eurojust kann die Erstattung der für diese Einrichtungen anfallenden Kosten verlangen. Eine solche Erstattung kann nur für Kosten verlangt werden, die in den drei Monaten vor der Erstattungs­forderung anfallen.

9.  Eurojust gewährleistet die Unverletzlichkeit der Arbeitsunterlagen des Verbin­dungsstaatsanwalts oder der Verbindungsstaatsanwältin.

Art. 7 Kontaktstelle zu Eurojust

1.  Das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements ist die Kontaktstelle der Schweiz zu Eurojust.

2.  Für operative Zwecke können die Schweizer Kantons- und Bundesbehörden und Eurojust im Rahmen ihrer Befugnisse direkt miteinander Kontakt aufnehmen. In solchen Fällen informiert die betroffene Schweizer Behörde das Bundesamt für Justiz.

Art. 8 Regelmässige Konsultationen

Die Parteien konsultieren sich regelmässig und mindestens einmal jährlich über die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens. Insbesondere wird der regel­mässige Meinungsaustausch über die Anwendung und weitere Entwicklung auf dem Gebiet des Datenschutzes und der Datensicherheit gepflegt.

Art. 9 Operative und strategische Sitzungen

1.  Der Verbindungsstaatsanwalt oder die Verbindungsstaatsanwältin, die ihn oder sie unterstützende Person und andere Schweizer Strafverfolgungsbehörden, ein­schliesslich der Kontaktstelle zu Eurojust, können auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin des Kollegiums und mit Zustimmung der betroffenen nationa­len Mitglieder an operativen und strategischen Sitzungen teilnehmen. Die zuständige Schweizer Behörde kann Eurojust um die Teilnahme an einer Sitzung oder um Einberufung einer Sitzung ersuchen.

2.  Nationale Mitglieder und die sie unterstützenden Personen, der Verwaltungs­direktor oder die Verwaltungsdirektorin und das Eurojust-Personal können auch an Sitzungen teilnehmen, die vom Verbindungsstaatsanwalt, von der Verbindungs­staatsanwältin oder anderen Schweizer Strafverfolgungsbehörden, einschliesslich der Kontaktstelle zu Eurojust, organisiert werden.

Art. 10 Informationsaustausch

1.  Die Parteien können alle Informationen austauschen, die zu dem in diesem Abkommen festgelegten Zweck und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen erforderlich und relevant sind und nicht darüber hinausgehen.

2.  Der Austausch der Informationen geschieht:

a)
zwischen dem Verbindungsstaatsanwalt oder der Verbindungsstaatsanwältin oder, falls kein Verbindungsstaatsanwalt und keine Verbindungsstaatsan­wältin ernannt worden oder sonst verfügbar ist, zwischen der Kontaktstelle zu Eurojust und den betroffenen nationalen Mitgliedern oder dem Kolle­gium; oder
b)
direkt zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Kantone oder des Bun­des, die mit der Untersuchung oder Verfolgung des Falls betraut sind, und den betroffenen nationalen Mitgliedern oder dem Kollegium. In diesem Fall ist der Verbindungsstaatsanwalt oder die Verbindungsstaatsanwältin oder, falls kein Verbindungsstaatsanwalt und keine Verbindungsstaatsanwältin ernannt worden ist, die Kontaktstelle zu Eurojust über jeden solchen Infor­mationsaustausch zu unterrichten.

3.  Die Parteien sind nicht daran gehindert, in besonderen Fällen andere Kanäle für den Informationsaustausch zu vereinbaren.

4.  Beide Parteien stellen sicher, dass ihre jeweiligen Vertreter und Vertreterinnen zum Informationsaustausch auf der entsprechenden Stufe ermächtigt sind und ange­messen geprüft werden.

Art. 11 Übermittlung von Informationen an Eurojust

1.  Die Schweiz unterrichtet Eurojust bei oder vor der Übermittlung von Informa­tionen über den Zweck, zu dem die Informationen übermittelt werden, und über allfällige Verwendungsbeschränkungen. Dazu gehören mögliche Zugangsbeschrän­kungen, Beschränkungen bei der Übermittlung an die zuständigen Behörden der Mit­gliedstaaten und Bestimmungen über die Löschung oder Vernichtung. Die Unter­richtung kann auch später erfolgen, wenn die Notwendigkeit solcher Beschrän­kungen nach der Übermittlung offensichtlich wird.

2.  Ohne Erlaubnis der Schweiz und Gewährleistung von angemessenen Sicherheits­vorkehrungen darf Eurojust die von der Schweiz übermittelten Informationen nicht an Drittstaaten oder Drittstellen weiterleiten.

3.  Eurojust führt ein Verzeichnis über alle von der Schweiz im Rahmen dieses Abkommens an Eurojust übermittelten Daten.

Art. 12 Übermittlung von Informationen an die Schweiz

1.  Eurojust unterrichtet die Schweiz bei oder vor der Übermittlung von Informa­tionen über den Zweck, zu dem die Informationen übermittelt werden, und über allfällige Verwendungsbeschränkungen. Dazu gehören mögliche Zugangsbeschrän­kungen, Beschränkungen bei der Übermittlung von den zuständigen Behörden der Mit­gliedstaaten und Bestimmungen über die Löschung oder Vernichtung. Die Unter­richtung kann auch später erfolgen, wenn die Notwendigkeit solcher Beschrän­kungen nach der Übermittlung offensichtlich wird.

2.  Ohne Erlaubnis der betroffenen nationalen Mitglieder und Gewährleistung von angemessenen Sicherheitsvorkehrungen darf die Schweiz die von Eurojust über­mittelten Informationen nicht an Drittstaaten oder Drittstellen weiterleiten.

3.  Die Schweiz führt ein Verzeichnis über alle von Eurojust im Rahmen dieses Abkommens an die Schweiz übermittelten Daten.

Art. 13 Verarbeitung der von der Schweiz übermittelten personenbezogenen Daten

1.  Eurojust gewährleistet für die von der Schweiz übermittelten personenbezogenen Daten ein Schutzniveau, das mindestens demjenigen entspricht, das sich aus der Anwendung der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personen­bezogener Daten und späterer Änderungen ergibt, wie dem Zusatzprotokoll des Europarates vom 8. November 20017 zum Schutz des Menschen bei der automa­tischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung.

2.  Für die Verarbeitung der von der Schweiz übermittelten personenbezogenen Daten gelten die Grundsätze und Regeln über den Datenschutz, die im Eurojust-Beschluss, insbesondere in Artikel 17, und in der Eurojust-Geschäftsordnung betref­fend Datenschutz festgelegt sind.

Art. 14 Verarbeitung der von Eurojust übermittelten personenbezogenen Daten

1.  Die Schweiz gewährleistet für die von Eurojust übermittelten personenbezogenen Daten ein Schutzniveau, das mindestens demjenigen entspricht, das sich aus der Anwendung der Grundsätze des obengenannten Übereinkommens des Europarates und, nach dessen Ratifikation und Inkrafttreten für die Schweiz, des Zusatzproto­kolls des Europarates vom 8. November 20018 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung ergibt.

2.  Die Schweiz wendet für die Verarbeitung und den Schutz der von Eurojust übermittelten personenbezogenen Daten Grundsätze an, die mindestens den Daten­schutz­grundsätzen des Eurojust-Beschlusses und der Eurojust-Geschäftsordnung betreffend Datenschutz entsprechen.

Art. 15 Datensicherheit

1.  Eurojust stellt sicher, dass die erhaltenen personenbezogenen Daten vor zufälliger oder unrechtmässiger Vernichtung, zufälligem Verlust oder unberechtigter Weiter­gabe, unberechtigter Änderung und unberechtigtem Zugang sowie allen sonstigen Formen der unbefugten Verarbeitung gemäss Artikel 22 des Eurojust-Beschlusses geschützt sind. Die technischen Massnahmen und organisatorischen Vorkehrungen der Eurojust-Geschäftsordnung betreffend Datenschutz und aller anderen relevanten Dokumente gelten für die von der Schweiz übermittelten Informationen.

2.  Die Schweiz stellt sicher, dass das Niveau für den Schutz der erhaltenen perso­nenbezogenen Daten vor zufälliger oder unrechtmässiger Vernichtung, zufälligem Verlust oder unberechtigter Weitergabe, unberechtigter Änderung und unberechtig­tem Zugang sowie allen sonstigen Formen der unbefugten Verarbeitung mindestens den Grundsätzen von Artikel 22 des Eurojust-Beschlusses entspricht. Die Schweiz garantiert technische Schutzmassnahmen und organisatorische Vorkehrungen, die mindestens denen von Eurojust entsprechen.

Art. 16 Rechte der betroffenen Personen

Die betroffenen Personen haben das Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten, die sie betreffen, und können deren Berichtigung, Sperrung oder Löschung verlangen. Diese Rechte werden gemäss dem Recht der Partei bestimmt, an die das Ersuchen gerichtet wird.

Art. 17 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten

1.  Auf Antrag der Kontaktstelle zu Eurojust, des Verbindungsstaatsanwalts oder der Verbindungsstaatsanwältin und auf deren Verantwortung berichtigt, sperrt oder löscht Eurojust gemäss dem Eurojust-Beschluss und der Eurojust-Geschäftsordnung betreffend Datenschutz von der Schweiz übermittelte personenbezogene Daten, die unrichtig oder unvollständig sind oder deren Eingabe oder Speicherung im Wider­spruch zu diesem Abkommen steht. Eurojust bestätigt der Schweiz die Berichtigung, Sperrung oder Löschung.

2.  Stellt Eurojust fest, dass an die Schweiz übermittelte personenbezogene Daten unrichtig oder unvollständig sind oder ihre Eingabe oder Speicherung im Wider­spruch zu diesem Abkommen oder dem Eurojust-Beschluss steht, so fordert es die Kontaktstelle zu Eurojust, den Verbindungsstaatsanwalt oder die Verbindungsstaats­anwältin auf, die zur Berichtigung, Sperrung oder Löschung der Daten erforder­lichen Massnahmen zu ergreifen. Die Schweiz bestätigt Eurojust die Berichtigung, Sperrung oder Löschung.

3.  In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sind alle Übermittler und Empfänger dieser Daten unverzüglich zu unterrichten. Die Empfängerinnen und Empfänger sind sodann verpflichtet, gemäss den für sie geltenden Regeln in ihren eigenen Systemen die entsprechende Berichtigung, Sperrung oder Löschung vorzu­nehmen.

4.  Die von der Schweiz bei der Berichtigung, Sperrung und Löschung der von Eurojust übermittelten personenbezogenen Daten angewendeten Grundsätze müssen mindestens den Grundsätzen von Artikel 20 des Eurojust-Beschlusses und der Eurojust-Geschäftsordnung betreffend Datenschutz entsprechen.

5.  Befasst sich das Kollegium gemäss Artikel 17 Absatz 4 des Eurojust-Beschlusses mit Daten bezüglich Personen, die der Schweizer Gerichtsbarkeit unterstehen, so können der Verbindungsstaatsanwalt, die Verbindungsstaatsanwältin oder andere Schweizer Strafverfolgungsbehörden, einschliesslich der Kontaktstelle zu Eurojust, an den Sitzungen des Kollegiums teilnehmen. Das Kollegium darf eine Angelegen­heit nicht beilegen, ohne dem Schweizer Verbindungsstaatsanwalt, der Schweizer Verbindungsstaatsanwältin oder der zuständigen Schweizer Behörde die Gelegenheit zu bieten, sich zur Angelegenheit zu äussern.

Art. 18 Haftung

1.  Die Schweiz haftet gemäss ihrem innerstaatlichen Recht für den einer Person entstandenen Schaden, der durch rechtliche oder sachliche Fehler in den mit Euro­just ausgetauschten Daten verursacht worden ist. Die Schweiz kann sich im Rahmen ihrer Haftung nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts im Verhältnis zur geschä­digten Person zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass Eurojust unrichtige Daten übermittelt hat.

2.  Unbeschadet von Artikel 24 des Eurojust-Beschlusses ist Eurojust bei rechtlichen oder sachlichen Fehlern aufgrund der fehlerhaften Übermittlung von Daten durch Eurojust oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Dritt­staat oder eine andere Drittstelle verpflichtet, auf einen entsprechenden Antrag hin den gemäss Absatz 1 geleisteten Schadenersatz zu erstatten, es sei denn, die Daten wurden in Verletzung dieses Abkommens verwendet. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für rechtliche oder sachliche Fehler infolge der Nichterfüllung ihrer Pflichten durch Eurojust oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Drittstaat oder eine andere Drittstelle.

3.  Ist Eurojust verpflichtet, Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem anderen Drittstaat oder einer anderen Drittstelle Beträge zu erstatten, die einer geschädigten Person als Schadenersatz zugesprochen wurden, und ist der Schaden auf die Nichter­füllung der nach diesem Abkommen bestehenden Pflichten durch die Schweiz zurückzuführen, so hat die Schweiz auf Antrag die Beträge zu erstatten, die Eurojust an einen Mitgliedstaat oder einen anderen Drittstaat oder eine andere Drittstelle als Schadenersatz gezahlt hat.

4.  Die gegenseitige Schadenersatzpflicht der Parteien nach den Absätzen 2 und 3 gilt in dem Umfang nicht, wie es sich um Schadenersatz mit Strafcharakter, erhöhten oder anderen nicht auf Ausgleich ausgerichteten Schadenersatz handelt.

Art. 19 Streitschlichtung

1.  Auf Antrag einer Partei treffen sich die Parteien unverzüglich zur Schlichtung aller Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder aller Angelegenheiten, die die Beziehung zwischen den Parteien berühren.

2.  Kann ein Streit über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens nicht beigelegt werden, so können die Parteien Verhandlungen über die strittige Frage aufnehmen.

Art. 20 Beendigung des Abkommens

1.  Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beendet werden.

2.  Bei einer Beendigung einigen sich die Parteien über die weitere Verwendung und Speicherung der von ihnen bereits übermittelten Informationen. Kann keine Eini­gung erzielt werden, so haben beide Parteien das Recht, die Vernichtung der über­mittelten Informationen zu verlangen.

Art. 21 Änderungen

1.  Dieses Abkommen kann von den Parteien jederzeit gemäss ihren jeweiligen rechtlichen Vorschriften und internen Verfahren im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.

2.  Auf Antrag einer Partei nehmen die Parteien Beratungen über die Änderung dieses Abkommens auf.

3.  Änderungen treten am Datum in Kraft, an dem die Parteien einander schriftlich über die Erfüllung ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften unterrichten.

Art. 22 Inkrafttreten

Nach Erfüllung der für die Parteien jeweils geltenden Rechtsvorschriften unterrich­ten die Parteien einander schriftlich über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Das Abkommen tritt am Tag nach Eingang der späteren Mitteilung in Kraft.

Dieses Abkommen ist in Brüssel am 27. November 2008 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache unterzeichnet worden, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für die Schweiz

Für Eurojust

Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements:

Präsident des Kollegiums:

Eveline Widmer-Schlumpf

José Luís Lopes da Mota