1 Die kantonale Behörde klärt die Eignung der künftigen Adoptiveltern im Hinblick auf das Wohl und die Bedürfnisse des aufzunehmenden Kindes ab.
2 Die Eignung besteht, wenn:
- a.
- die gesamten Umstände, namentlich die Beweggründe der künftigen Adoptiveltern, erwarten lassen, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient;
- b.
- das Wohl anderer Kinder der künftigen Adoptiveltern nicht gefährdet wird;
- c.
- der Adoption keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen;
- d.
- die künftigen Adoptiveltern:
- 1.
- nach Persönlichkeit, Gesundheit, zeitlichen Ressourcen, wirtschaftlicher Lage und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten,
- 2.
- bereit sind, das Kind in seiner Eigenart anzunehmen, dessen Herkunft zu respektieren, es entsprechend seinen Bedürfnissen mit dem Land seines gewöhnlichen Aufenthalts vor der Aufnahme (Herkunftsstaat) auf geeignete Weise vertraut zu machen,
- 3.
- nicht wegen eines Delikts verurteilt worden sind, das mit einer Adoption unvereinbar ist,
- 4.
- genügend auf die Adoption vorbereitet wurden, namentlich von der kantonalen Behörde empfohlene, geeignete Vorbereitungs- oder Informationsveranstaltungen besucht haben,
- 5.
- sich schriftlich bereit erklärt haben, bei der Erstellung von Nachadoptionsberichten zuhanden des Herkunftsstaates mitzuwirken,
- 6.
- von der Unterhaltsverpflichtung nach Artikel 20 BG-HAÜ Kenntnis genommen haben.
3 An die Eignung der künftigen Adoptiveltern sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn ein über 4 Jahre altes oder ein gesundheitlich beeinträchtigtes Kind oder gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen werden sollen oder bereits mehrere Kinder in der Familie leben.
4 Die Eignung ist zu verneinen, wenn der Altersunterschied zwischen dem aufzunehmenden Kind und den künftigen Adoptiveltern mehr als 45 Jahre beträgt. Ausnahmsweise kann die Eignung trotzdem gegeben sein, namentlich wenn zwischen den künftigen Adoptiveltern und dem aufzunehmenden Kind bereits eine vertraute Beziehung besteht.
5 Zur Abklärung zieht die kantonale Behörde eine Person bei, die in sozialer Arbeit oder Psychologie fachlich qualifiziert ist und Berufserfahrung im Kindesschutz- oder Adoptionswesen hat.
6 Zur Abklärung nach Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 3 verlangt die kantonale Behörde einen Auszug aus dem Strafregister-Informationssystem (VOSTRA). Von Ausländerinnen und Ausländern verlangt sie einen Auszug aus dem Strafregister ihres Herkunftsstaates oder ein gleichwertiges Dokument. Ist ein Strafverfahren wegen eines mit der Adoption unvereinbaren Delikts hängig, so sistiert die kantonale Behörde die Abklärung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.