Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Fachleute Leder und Textil auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie arbeiten vorwiegend mit Leder und Textilien, welche mit den angemessenen Werkzeugen und Maschinen sorgfältig und ökologisch bearbeitet werden;
- b.
- sie zeigen Geschick für Handfertigkeit, Farb- und Formgebung, organisatorische und planerische Aufgaben;
- c.
- sie sind in der Lage, vom Entwurf über die Fertigung bis zur Übergabe an den Kunden, einen Auftrag selbständig und diskret auszuführen.
2 Innerhalb des Berufs der Fachfrau Leder und Textil oder des Fachmanns Leder und Textil auf Stufe EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:
- a.
- Pferdesport;
- b.
- Fahrzeuge und Technik;
- c.
- Feinlederwaren.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.