831.403.2

Verordnung
über die Anlagestiftungen

(ASV)

vom 10. und 22. Juni 2011 (Stand am 1. Juli 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 53k des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),

verordnet:

1. Abschnitt: Anlegerkreis und Anlegerstatus

Art. 1 Anlegerkreis

(Art. 53k Bst. a BVG)

Den Anlegerkreis einer Anlagestiftung bilden können:

a.
Vorsorgeeinrichtungen sowie sonstige steuerbefreite Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen; und
b.
Personen, die kollektive Anlagen der Einrichtungen nach Buchstabe a verwalten, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt werden und bei der Stiftung ausschliesslich Gelder für diese Einrichtungen anlegen.
Art. 2 Anlegerstatus

(Art. 53k Bst. a und e BVG)

1 Wer als Anleger in eine Anlagestiftung aufgenommen werden will, muss bei der Stiftung ein schriftliches Aufnahmegesuch einreichen und darin nachweisen, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllt. Die Stiftung entscheidet über die Aufnahme. Sie kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.

2 Der Status als Anleger ist gegeben, solange mindestens ein Anspruch oder eine verbindliche Kapitalzusage besteht.

3 Die Stiftung beachtet gegenüber den Anlegern den Grundsatz der Gleichbehandlung.

2. Abschnitt: Anlegerversammlung

Art. 3 Einberufung und Durchführung

(Art. 53k Bst. c und e BVG)

1 Für die Einberufung und die Durchführung der Anlegerversammlung gelten die Artikel 699–703 des Obligationenrechts2 sinngemäss.3

2 Das Stimmrecht der Anleger richtet sich nach ihrem Anteil am Anlagevermögen.

2 SR 220

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 205).

Art. 4 Unübertragbare Befugnisse

(Art. 53k Bst. c und e BVG)

1 Die Anlegerversammlung hat folgende unübertragbare Befugnisse:

a.
Beschlussfassung über Anträge an die Aufsichtsbehörde zur Änderung der Statuten;
b.
Genehmigung der Änderung von Stiftungsreglement und Spezialreglementen, einschliesslich der Anlagerichtlinien, unter Vorbehalt einer Übertragung der Regelungsbefugnis an den Stiftungsrat (Art. 13 Abs. 3);
c.4
Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates;
d.
Wahl der Revisionsstelle;
e.
Genehmigung der Jahresrechnung;
f.
Genehmigung von Tochtergesellschaften im Stammvermögen (Art. 24 Abs. 2 Bst. b);
g.
Genehmigung von Beteiligungen an nicht kotierten schweizerischen Aktiengesellschaften im Stammvermögen (Art. 25 Abs. 2);
h.
Beschlussfassung über Anträge an die Aufsichtsbehörde zur Aufhebung oder Fusion der Stiftung.

2 Sie stimmt in ihrer ersten Versammlung über die bei der Gründung der Stiftung erlassenen Statuten und das Stiftungsreglement ab.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

3. Abschnitt: Stiftungsrat

Art. 5 Zusammensetzung und Wahl

(Art. 53k Bst. c BVG)

1 Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei fachkundigen Mitgliedern.

2 Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident des Stiftungsrates werden von der Anlegerversammlung gewählt. Dabei dürfen der Stifter, dessen Rechtsnachfolger und Personen, die mit dem Stifter wirtschaftlich verbunden sind, höchstens von einem Drittel des Stiftungsrates vertreten werden. Die Anlegerversammlung kann ihr Recht, die Präsidentin oder den Präsidenten zu wählen, in den Statuten auf den Stiftungsrat übertragen.5

3 Der erste Stiftungsrat wird durch den Stifter ernannt. Die Statuten können dem Stifter oder dessen Rechtsnachfolger das Recht zuerkennen, im Falle des vorzeitigen Rücktritts eines Stiftungsratsmitglieds einen Ersatz zu ernennen. Die Amtszeit dieses Stiftungsratsmitglieds dauert bis zur nächsten Sitzung der Anlegerversammlung.6

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

Art. 6 Aufgaben und Befugnisse

(Art. 53k Bst. c BVG)

1 Der Stiftungsrat nimmt alle Aufgaben und Befugnisse wahr, die nicht durch das Gesetz und die Stiftungssatzungen der Anlegerversammlung zugeteilt sind.

2 Er sorgt namentlich für eine angemessene Betriebsorganisation.

3 Er sorgt für eine der Grösse und Komplexität der Anlagestiftung angemessene interne Kontrolle und für eine ausreichende Kontrolle der mit übertragenen Aufgaben betrauten Personen. Er stellt die Unabhängigkeit der Kontrollorgane sicher.7

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

Art. 7 Übertragung von Aufgaben

(Art. 53k Bst. c BVG)

1 Für die mit der Geschäftsführung und Verwaltung der Anlagestiftung betrauten Personen gelten Artikel 51b Absatz 1 BVG sowie die Artikel 48f–48l, ausgenommen die Artikel 48h Absatz 1 und 48i Absatz 1, der Verordnung vom 18. April 19848 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sinngemäss.

2 Der Stiftungsrat kann Aufgaben an Dritte übertragen, sofern zusätzlich zu Absatz 1 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Es handelt sich um nach Gesetz und Satzungen übertragbare Aufgaben.
b.
Die Übertragung von Aufgaben wird in einem schriftlichen Vertrag festgehalten.
c.
Artikel 12 wird eingehalten.
d.9

3 An Dritte übertragene Aufgaben dürfen nur weiterübertragen werden, wenn der Stiftungsrat der Weiterübertragung vorgängig zugestimmt hat und die Bestimmungen über die Aufgabenübertragung eingehalten werden. Die Stiftung und die Revisionsstelle müssen die übertragenen Aufgaben weiterhin kontrollieren beziehungsweise prüfen können.10

8 SR 831.441.1

9 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

Art. 8 Vermeidung von Interessenkonflikten, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden

(Art. 53k Bst. c BVG)

1 Die Artikel 51b Absatz 2 und 51c BVG sowie die Artikel 48h Absatz 2 und 48i Absatz 2 BVV 211 gelten sinngemäss.

2 Personen, die mit der Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Anlagestiftung betraut sind, dürfen nicht in den Stiftungsrat gewählt werden. Überträgt der Stiftungsrat die Geschäftsführung Dritten, so dürfen diese nicht im Stiftungsrat vertreten sein.12

3 Die Mitglieder des Stiftungsrates unterliegen in ihren Tätigkeiten keinen Weisungen des Stifters oder von dessen Rechtsnachfolger. Sie sind in eigener Sache nicht stimmberechtigt.13

4 Die Anlegerversammlung genehmigt das Reglement zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Rechtsgeschäften mit Nahestehenden. Sie kann dieses Recht in den Statuten auf den Stiftungsrat übertragen.14

11 SR 831.441.1

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

4. Abschnitt: Revisionsstelle

Art. 9 Voraussetzungen

(Art. 53k Bst. d BVG)

Als Revisionsstelle können nur Unternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200515 zugelassen sind.

Art. 10 Aufgaben

(Art. 52c, 53k Bst. d und 62a Abs. 2 Bst. a und b BVG)

1 Für die Aufgaben der Revisionsstelle gilt Artikel 52c BVG sinngemäss.

2 Bei Sacheinlagen prüft die Revisionsstelle den Bericht nach Artikel 20 Absatz 3 und bei Sacheinlagen in Immobilien zusätzlich, ob Artikel 41 Absatz 4 eingehalten ist.

3 Ferner beurteilt sie Begründungen der Stiftungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 41 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit den Artikeln 92 und 93 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 200616 (KKV) ergeben.

4 Nach der Aufhebung einer Anlagegruppe bestätigt sie dem Stiftungsrat die ordnungsgemässe Durchführung.

5 Sie erfüllt die Anweisungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 62a Absatz 2 BVG. Die Aufsichtsbehörde kann die Revisionsstelle zur Prüfung der Detailorganisation anhalten und einen entsprechenden Bericht einfordern. Sie kann gestützt auf den Revisionsstellenbericht auf eine eigene Prüfung verzichten.

6 Die Revisionsstelle kann unangemeldete Zwischenprüfungen durchführen.

5. Abschnitt: Schätzungsexperten und -expertinnen

(Art. 53k Bst. c und d BVG)

Art. 11

1 Vor der Bildung einer Immobilien-Anlagegruppe (Art. 27) beauftragt die Stiftung mindestens zwei natürliche Personen oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz als Schätzungsexperten oder -expertinnen.

2 Von ausländischen Experten oder Expertinnen erstellte Gutachten zu Immobilienanlagen im Ausland müssen durch eine Person nach Absatz 1 auf die korrekte Anwendung der im Reglement vorgeschriebenen Bewertungsgrundsätze hin geprüft werden, und das Ergebnis des ausländischen Gutachtens muss ihr plausibel erscheinen.

3 Sämtliche Experten und Expertinnen müssen die erforderliche Qualifikation aufweisen und unabhängig sein. Die Aufsichtsbehörde kann dazu den Anlagestiftungen im Einzelfall Vorgaben machen.17

17 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

6. Abschnitt: Depotbank

(Art. 53k Bst. c und d BVG)

Art. 12

1 Die Depotbank muss eine Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 193418 (BankG) oder eine Zweigniederlassung einer ausländischen Bank nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BankG sein.19

2 Die Stiftung kann die Depotbank ermächtigen, Teile des Anlagevermögens Dritt- und Sammelverwahrern im In- und Ausland zu übertragen, sofern die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Verwahrer sowie bei deren Überwachung gewährleistet ist.

18 SR 952.0

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

7. Abschnitt: Stiftungssatzungen und Vorprüfung

Art. 13 Regelungsbereiche

(Art. 53k Bst. c, d und e BVG)

1 Die Anlegerversammlung regelt sämtliche für die Stiftung massgeblichen Bereiche, namentlich die Stiftungsorganisation, die Anlagetätigkeit und die Anlegerrechte.

2 Die Aufsichtsbehörde kann unberücksichtigte Sachbereiche regelungspflichtig erklären und festlegen, dass sie zwingend in den Statuten oder im Stiftungsreglement zu regeln sind. Sie kann Stiftungen anhalten, zur Rechtssicherheit oder Transparenz Korrekturen ihrer Regelung vorzunehmen.

3 Die Statuten können die Regelung folgender Bereiche dem Stiftungsrat übertragen:

a.20
b.
Schätzungsexperten und -expertinnen (Art. 11);
c.
Depotbank (Art. 12);
d.
Anlage des Anlagevermögens (Art. 14);
e.
Geschäftsführung und Detailorganisation (Art. 15);
f.
Gebühren und Kosten (Art. 16);
g.
Bewertung (Art. 41);
h.
Bildung und Aufhebung von Anlagegruppen (Art. 43).

4 Der Stiftungsrat hält seine Regelung in einem Spezialreglement fest. Er kann die Regelungsbefugnis nicht weiter delegieren.

20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

Art. 14 Anlage des Anlagevermögens

(Art. 53k Bst. c und d BVG)

Die Stiftung erlässt für jede Anlagegruppe Anlagerichtlinien, welche den Anlagefokus, die zulässigen Anlagen und die Anlagerestriktionen für die Anlagegruppe vollständig und klar darlegen.

Art. 15 Geschäftsführung und Detailorganisation

(Art. 53k Bst. c BVG)

1 Die Statuten enthalten eine Grundsatzregelung der Aufgaben des Stiftungsrates, einschliesslich der Kontrollaufgabe und seiner Delegationsbefugnisse. Die Regelung zur Detailorganisation konkretisiert die Grundsatzregelung und führt die unübertragbaren Aufgaben des Stiftungsrats auf.

2 Sie regelt die Rechte und Pflichten weiterer mit der Geschäftsführung betrauter Personen und deren Kontrolle.

3 Die Regelung zur Detailorganisation muss den Verhältnissen der Stiftung angemessen sein.

Art. 16 Gebühren und Kosten

(Art. 53k Bst. c, d und e BVG)

1 Die Stiftung erlässt Bestimmungen über die Erhebung der Gebühren und die Anlastung weiterer Kosten zulasten der Anlagegruppen.

2 Die Art und Höhe der Gebühren sowie die Grundlagen für die Gebührenerhebung und weitere Kostenbelastungen müssen nachvollziehbar dargestellt sein.

Art. 17 Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde

(Art. 53k Bst. c und d BVG)

1 Der Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen:

a.
Anträge an die Aufsichtsbehörde zur Änderung der Statuten, bevor die Anlegerversammlung über die Antragstellung beschliesst;
b.
Änderungen reglementarischer Bestimmungen, die der Stiftungsrat der Anlegerversammlung zur Abstimmung unterbreitet;
c.21
der Erlass oder die Änderung von Anlagerichtlinien zu Anlagegruppen in den Bereichen Auslandimmobilien, Infrastrukturen, Private Debt Schweiz oder Private Equity Schweiz nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter BVV 222 oder alternative Anlagen.

2 Die Aufsichtsbehörde teilt der Stiftung innert Monatsfrist schriftlich mit, wenn sie auf eine Vorprüfung verzichtet.

3 Die Vorprüfung wird durch einen schriftlichen Prüfbescheid abgeschlossen.

4 Anlagegruppen nach Absatz 1 Buchstabe c dürfen erst nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens gebildet werden.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 793).

22 SR 831.441.1

8. Abschnitt: Ansprüche der Anleger

Art. 18 Allgemeine Bestimmungen

(Art. 53k Bst. e BVG)

1 Statuten oder Reglement regeln Inhalt, Wert, Ausgabe, Rücknahme und Preisbildung von Ansprüchen sowie die diesbezügliche Information der Anleger.

2 Ein freier Handel von Ansprüchen ist nicht zugelassen. Statuten oder Reglement können die Möglichkeit der Zession von Ansprüchen unter den Anlegern für begründete Einzelfälle sowie für wenig liquide Anlagegruppen unter der Voraussetzung einer vorgängigen Zustimmung der Geschäftsführung vorsehen.

Art. 1923 Kapitalzusagen

(Art. 53k Bst. e BVG)

1 Statuten oder Reglement können bei Immobilien-Anlagegruppen, bei Infrastruktur-Anlagegruppen sowie bei Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen die Möglichkeit vorsehen, dass die Stiftung verbindliche, auf einen festen Betrag lautende Kapitalzusagen entgegennimmt.

2 Sehen sie diese Möglichkeit vor, so regeln sie die Rechte und Pflichten aus den Kapitalzusagen.

3 Die Aufsichtsbehörde kann zu den Kapitalzusagen Auflagen machen.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 793).

Art. 20 Sacheinlagen

(Art. 53k Bst. e BVG)

1 Der Gegenwert des Emissionspreises von Ansprüchen ist grundsätzlich in bar zu erbringen.

2 Statuten oder Reglement können Sacheinlagen zulassen, wenn diese mit der Anlagestrategie vereinbar sind und die Interessen der übrigen Anleger der Anlagegruppe nicht beeinträchtigen.24

2bis Der faire Wert von Sacheinlagen, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, muss:

a.
nach dem zu erwartenden Ertrag oder Geldfluss unter Berücksichtigung eines risikogerechten Kapitalisierungszinssatzes ermittelt werden;
b.
durch Vergleich mit ähnlichen Objekten geschätzt werden; oder
c.
nach einer anderen allgemein anerkannten Methode berechnet werden.25

2ter Dieser Wert muss durch mindestens einen Experten oder eine Expertin geschätzt werden, der oder die unabhängig und qualifiziert ist.26

2quater Bei Anteilen von nicht kotierten Fonds oder bei Ansprüchen von Anlagegruppen ist auf den jeweiligen Netto-Inventarwert abzustellen.27

3 Die Geschäftsführung erstellt einen Bericht, in dem die Sacheinlagen der Anleger einzeln mit ihrem Marktwert am Stichtag der Übertragung sowie die dafür ausgegebenen Ansprüche aufgeführt werden.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

Art. 21 Beschränkung der Ausgabe und Rücknahme von Ansprüchen

(Art. 53k Bst. e BVG)

1 Statuten oder Reglement können vorsehen, dass der Stiftungsrat oder geschäftsführende Dritte die Ausgabe von Ansprüchen im Interesse der in einer Anlagegruppe investierten Anleger vorübergehend einstellen können.

2 Sie können vorsehen, dass Anlagegruppen mit wenig liquiden Anlagen bei deren Bildung vom Stiftungsrat befristet und für Rücknahmen geschlossen werden können. Für Anlagegruppen nach Artikel 28 Absatz 3 müssen sie die Schliessung für Rücknahmen vorschreiben.

3 Sie dürfen bei geschlossenen Anlagegruppen nach Absatz 2 die Ausgabe von Ansprüchen nach der Bildung der Anlagegruppe lediglich bei Abruf bestehender Kapitalzusagen zulassen.

4 Sie können vorsehen, dass der Stiftungsrat bei Bildung einer Anlagegruppe in begründeten Fällen eine Haltefrist von höchstens fünf Jahren festlegen kann.

5 Sie können dem Stiftungsrat oder geschäftsführenden Dritten die Befugnis einräumen, unter ausserordentlichen Umständen, insbesondere bei Liquiditätsengpässen aufgrund schwer liquidierbarer Anlagen, die Rücknahme von Ansprüchen aller oder einzelner Anlagegruppen bis zu zwei Jahre aufzuschieben.

6 Wird die Rücknahme aufgeschoben, so muss die Geschäftsführung dies den betroffenen Anlegern umgehend mitteilen. Bei der Festsetzung des Rücknahmepreises ist auf das am Ende der Aufschubfrist gültige Nettovermögen der Anlagegruppen abzustellen. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

9. Abschnitt: Stammvermögen

Art. 22 Verwendungszweck

(Art. 53k Bst. b BVG)

1 Die Stiftung kann ihr Stammvermögen als Betriebskapital, zur Anlage und zur Begleichung der Liquidationskosten verwenden.

2 Nach der Aufbauphase, spätestens aber drei Jahre nach der Gründung, ist die Verwendung als Betriebskapital nur noch so weit zulässig, als dadurch der Betrag des Stammvermögens das bei der Gründung erforderliche Widmungsvermögen nicht unterschreitet.

Art. 23 Anlagen im Stammvermögen

(Art. 53k Bst. b und d BVG)

1 Soweit die Artikel 24 und 25 keine besonderen Regelungen enthalten, gelten für die Anlage des Stammvermögens die Artikel 49a und 53–56a BVV 228.

2 Zulässig ist auch die unbeschränkte Einlage bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 BankG29 oder einer Zweigniederlassung einer ausländischen Bank nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BankG.30

28 SR 831.441.1

29 SR 952.0

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

Art. 24 Tochtergesellschaften im Stammvermögen

(Art. 53k Bst. b‒d BVG)

1 Tochtergesellschaften im Stammvermögen sind Unternehmen, welche die Stiftung durch Alleineigentum beherrscht.

2 Eine Tochtergesellschaft im Stammvermögen muss folgende Bedingungen erfüllen:

a.31
Sie ist eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Schweiz; sie kann ihren Sitz nur dann im Ausland haben, wenn dies im Interesse der Anleger liegt.
b.
Der Erwerb oder die Gründung der Gesellschaft bedarf der Zustimmung der Anlegerversammlung der Stiftung.
c.
Der Umsatz der Tochtergesellschaft entfällt zu mindestens zwei Dritteln auf die Bewirtschaftung und Verwaltung des Stiftungsvermögens.
d.
Zwischen der Stiftung und der Tochtergesellschaft besteht ein schriftlicher Vertrag im Sinne von Artikel 7.
e.
Der Stiftungsrat sorgt dafür, dass die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ausreichend kontrolliert wird.
f.
Die Tochtergesellschaft selbst hält keine Beteiligungen.
g.
Die Tochtergesellschaft beschränkt ihre Tätigkeit auf die Verwaltung von Vorsorgegeldern.

3 Die Stiftung sorgt dafür, dass die Aufsichtsbehörde von der Tochtergesellschaft jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen kann.

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

Art. 25 Beteiligungen im Stammvermögen

(Art. 53k Bst. b‒d BVG)

1 Mehrere Stiftungen können sich gemeinsam an einer nicht kotierten schweizerischen Aktiengesellschaft beteiligen, sofern sie dadurch das vollständige Aktienkapital halten.32

2 Einer beteiligten Stiftung muss auf Verlangen eine Vertretung im Verwaltungsrat gewährt werden.

3 Im Übrigen gilt Artikel 24 Absätze 2 und 3 sinngemäss.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

10. Abschnitt: Anlagevermögen

Art. 26 Allgemeine Bestimmungen

(Art. 53k Bst. d BVG)

1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49–56a BVV 233, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.34

2 Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.

3 Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.35

4 Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.36

5 Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.

6 Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.

7 Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.

8 Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.

9 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.

33 SR 831.441.1

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

Art. 26a37 Überschreitung der Begrenzungen einzelner Schuldner und einzelner Gesellschaftsbeteiligungen

(Art. 53k Bst. d BVG)

1 Die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von einzelnen Gesellschaftsbeteiligungen nach den Artikeln 54 und 54a BVV 238 dürfen von Anlagegruppen überschritten werden, wenn diese:

a.
auf einer Strategie beruhen, die auf einen gebräuchlichen Index ausgerichtet ist; die Anlagerichtlinien müssen den Index und die maximale prozentuale Abweichung vom Index nennen; oder
b.
gestützt auf ihre Anlagerichtlinien das Gegenparteirisiko auf höchstens 20 Prozent des Vermögens pro Gegenpartei beschränken und das Vermögen auf mindestens zwölf Gegenparteien verteilen; die Anlagegruppe muss die Vermögensanteile pro Gegenpartei mindestens einmal pro Quartal innerhalb eines Monats nach Quartalsende veröffentlichen.

2 Die Stiftung muss Überschreitungen der Begrenzungen nach den Artikeln 54 und 54a BVV 2 durch diese Anlagegruppen mindestens einmal pro Quartal veröffentlichen.

3 Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 näher umschreiben.

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

38 SR 831.441.1

Art. 27 Immobilien-Anlagegruppen

(Art. 53k Bst. d BVG)

1 Folgende Anlagen von Immobilien-Anlagegruppen sind nur unter nachfolgenden Bedingungen zulässig:

a.
unbebaute Grundstücke, sofern sie erschlossen sind und die Voraussetzungen für eine umgehende Überbauung erfüllen;
b.
Grundstücke in Miteigentum ohne Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen, sofern deren Verkehrswert gesamthaft höchstens 30 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt;
c.
kollektive Anlagen, sofern deren Zweck ausschliesslich dem Erwerb, dem Verkauf, der Überbauung, der Vermietung oder der Verpachtung von eigenen Grundstücken dient;
d.
Grundstücke im Ausland in baurechtsähnlicher Form, sofern sie übertragbar und registrierbar sind.

2 Soweit es der Anlagefokus der Anlagegruppe zulässt, sind die Anlagen angemessen nach Regionen, Lagen und Nutzungsarten zu verteilen.

3 Bauland, angefangene Bauten und sanierungsbedürftige Objekte dürfen gesamthaft höchstens 30 Prozent des Vermögens einer Anlagegruppe betragen. Ausgenommen sind Anlagegruppen, die ausschliesslich in Bauprojekte investieren; diese können fertiggestellte Objekte behalten.39

4 Der Verkehrswert eines Grundstücks darf höchstens 15 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen. Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinandergrenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück.

5 Die Belehnung von Grundstücken ist zulässig. Die Belehnungsquote darf jedoch im Durchschnitt aller Grundstücke, die von einer Anlagegruppe direkt, über Tochtergesellschaften nach Artikel 33 oder in kollektiven Anlagen gehalten werden, ein Drittel des Verkehrswerts der Grundstücke nicht überschreiten.40

6 Die Belehnungsquote kann ausnahmsweise und vorübergehend auf 50 Prozent erhöht werden, wenn dies:

a.
im Reglement oder in publizierten Spezialreglementen vorgesehen ist;
b.
zur Wahrung der Liquidität erforderlich ist; und
c.
im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt.41

7 Der Wert der kollektiven Anlagen, die eine Belehnungsquote von 50 Prozent überschreiten, darf höchstens 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen.42

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

40 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).

41 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).

42 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).

Art. 28 Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen

(Art. 53k Bst. d BVG)

1 Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen müssen mittels kollektiver Anlagen investieren. Ausnahmen sind zulässig bei der Anlage:

a.
in Private Equity;
b.
in Rohstoffen;
c.
in Insurance Linked Securities;
d.
zur Liquiditätshaltung;
e.43
in Infrastruktur;
f.44
in Forderungen nach Artikel 53 Absatz 3 BVV 245.

2 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen zulassen, namentlich Managed Accounts.

3 Private Equity-Anlagegruppen, deren Diversifikation sich über eine gewisse Laufzeit verteilt, sind nur zulässig, sofern sie auf eine bestimmte Zeitdauer angelegt und geschlossen sind.

4 Zielfonds einer Anlagegruppe im Hedge-Funds-Bereich oder im Infrastruktur-Bereich können Fremdkapital aufnehmen, sofern sie keine Dachfonds sind. Bei Anlagegruppen im Infrastruktur-Bereich dürfen der Fremdkapitalanteil des über Zielfonds gehaltenen Kapitals maximal 40 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe und der Fremdkapitalanteil pro Zielfonds maximal 60 Prozent betragen.46

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

45 SR 831.441.1

46 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

Art. 29 Gemischte Anlagegruppen

(Art. 53k Bst. d BVG)

1 Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:47

a.
Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b.
Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c.
Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d.48
Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:
1.
die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
2.
in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
3.
aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e.49
Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.

2 Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.

3 Alternative Anlagen sind zulässig mittels:

a.
Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b.50
kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c.
Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

50 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 30 Kollektive Anlagen

(Art. 53k Bst. d BVG)

1 Anlagevermögen darf nur in angemessen diversifizierten kollektiven Anlagen nach Artikel 56 Absatz 2 BVV 251 mit ausreichender Informations- und Auskunftspflicht angelegt werden. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen bei Anlagegruppen in den Bereichen Auslandimmobilien, Infrastrukturen, Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen Abweichungen nach Artikel 26 Absatz 9 zulassen.52

2 Unzulässig sind kollektive Anlagen, die für die Anleger Nachschuss- oder Sicherstellungspflichten bedingen.

3 Anlagevermögen darf in schweizerischen kollektiven Anlagen angelegt werden, wenn die kollektive Anlage:

a.
der Aufsicht der FINMA untersteht;
b.
von schweizerischen Anlagestiftungen aufgelegt wurde; oder
c.
ein Limited Qualified Investor Fund nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200653 (KAG) ist.54

3bis Der Anteil einer ausländischen kollektiven Anlage ist auf höchstens 20 Prozent des Vermögens einer Anlagegruppe zu beschränken; er darf mehr als 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen, wenn:

a.
die kollektive Anlage von der FINMA nach Artikel 120 Absatz 1 KAG genehmigt wurde;
b.
die kollektive Anlage der Aufsicht einer ausländischen Aufsichtsbehörde untersteht, mit der die FINMA eine Vereinbarung nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe e KAG abgeschlossen hat; oder
c.
die Fondsleitung oder die Fondsgesellschaft sowie der Vermögensverwalter der kollektiven Anlage und die Verwahrstelle der Aufsicht der FINMA oder einer ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen, mit der die FINMA eine Vereinbarung nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe e KAG abgeschlossen hat.55

3ter Die Stiftung muss die Anleger bei Anlagen nach Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 3bis Buchstabe c über die mit dieser Investition verbundenen Risiken schriftlich informieren.56

4 Die Anlage in kollektiven Anlagen darf die Einhaltung der Anlagerichtlinien und die Wahrung der Führungsverantwortung nicht beeinträchtigen.

51 SR 831.441.1

52 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 793).

53 SR 951.31

54 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019 (AS 2019 2221). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

56 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).

Art. 31 Effektenleihe und Pensionsgeschäfte

(Art. 53k Bst. d BVG)

1 Für die Effektenleihe und Pensionsgeschäfte gelten das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200657 und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Die Beschränkung nach Artikel 26 Absatz 4 ist nicht anwendbar.

2 Pensionsgeschäfte, bei denen eine Anlagestiftung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig.

Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen

(Art. 53k Bst. c und d BVG)

1 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht.

2 Sie sind nur zulässig bei:

a.
Immobilien-Anlagegruppen;
abis.58
Infrastruktur-Anlagegruppen;
b.59
Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird.

3 Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen.

4 Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist.

58 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 793).

Art. 33 Tochtergesellschaften von Immobilien-Anlagegruppen

(Art. 53k Bst. c und d BVG)

1 Der Zweck von Objektgesellschaften darf einzig im Erwerb, im Verkauf, in der Vermietung oder der Verpachtung eigener Grundstücke bestehen.

2 Tochtergesellschaften von Immobilien-Anlagegruppen müssen im Alleineigentum der Stiftung stehen, Tochtergesellschaften von Holdinggesellschaften in deren Alleineigentum.

3 Sofern die ausländische Gesetzgebung Alleineigentum an einer Objektgesellschaft verunmöglicht oder Alleineigentum an Objektgesellschaften erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge hätte, sind Abweichungen von Absatz 2 zulässig. Der Anteil von nicht im Alleineigentum gehaltenen Objektgesellschaften darf in der Regel höchstens 50 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen.

4 Die Anlagegruppe oder ihre Holdinggesellschaften können ihren Tochtergesellschaften Darlehen gewähren.

5 Sie können für ihre Tochtergesellschaften Garantien abgeben oder Bürgschaften eingehen. Die Garantien und Bürgschaften dürfen gesamthaft entweder die Höhe der liquiden Mittel der Anlagegruppe oder 5 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe nicht überschreiten und nur für kurzfristige Finanzierungszusagen oder Überbrückungsfinanzierungen abgegeben werden.

6 In die Beurteilung, ob die Artikel 26 und 27 sowie die Anlagerichtlinien eingehalten werden, sind die in den Tochtergesellschaften gehaltenen Anlagen einzubeziehen.

Art. 34 Kapitalzusagen der Stiftung

(Art. 53k Bst. d BVG)

Kapitalzusagen der Stiftung müssen jederzeit durch verbindliche Kapitalzusagen von Anlegern oder durch liquide Mittel gedeckt sein.

11. Abschnitt: Information und Auskunft

Art. 35 Information

(Art. 53k Bst. e und 62 Abs. 1 Bst. b BVG)

1 Jedem Anleger sind bei der Aufnahme in die Stiftung die massgeblichen Stiftungssatzungen zu übergeben. Änderungen der Satzungen sind ihm in geeigneter Weise mitzuteilen.

2 Die Stiftung veröffentlicht innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresbericht, der zumindest die folgenden Angaben enthält:

a.
Organe der Stiftung;
b.60
Namen und Funktionen der Expertinnen und Experten, einschliesslich der Schätzungsexpertinnen und -experten (Art. 11), der Anlageberaterinnen und -berater sowie der Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter;
c.
Jahresrechnung nach den Artikeln 38–41;
d.
Bericht der Revisionsstelle;
e.
Anzahl der ausgegebenen Ansprüche pro Anlagegruppe;
f.
wichtige Ereignisse, Geschäfte und Beschlüsse der Stiftung und der Tochtergesellschaften;
g.
Hinweise auf Prospekte;
h.61
Überschreitungen der Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von einzelnen Gesellschaftsbeteiligungen durch Anlagegruppen nach Artikel 26a Absatz 1;
i.62
Überschreitungen der Begrenzungen durch gemischte Anlagegruppen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e.

3 Die Aufsichtsbehörde kann im Interesse der Anleger zusätzliche Angaben verlangen.

4 Ausser bei Immobilien-Anlagegruppen sind zusätzlich mindestens vierteljährlich die Kennzahlen nach Artikel 38 Absatz 7 zu veröffentlichen.

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

Art. 36 Auskunft

(Art. 53k Bst. e und 62 Abs. 1 Bst. b BVG)

1 Die Anleger können von der Stiftung jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung und Einsicht in das Rechnungswesen verlangen.

2 Die Auskunft oder die Einsicht kann mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin des Stiftungsrats verweigert werden, wenn sie schutzwürdige Interessen oder Geschäftsgeheimnisse gefährden würde.

Art. 37 Publikationen und Prospektpflicht

(Art. 53k Bst. e BVG)

1 Publikationen müssen in geeigneter Form veröffentlicht werden. Die Aufsichtsbehörde kann Auflagen machen.

2 Bei Anlagegruppen in den Bereichen Immobilien, Infrastrukturen, Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz, alternative Anlagen oder hochverzinsliche Obligationen sowie in Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 muss die Stiftung einen Prospekt veröffentlichen.63 Bei neuen Anlagegruppen muss der Prospekt vor der Eröffnung der Zeichnungsfrist veröffentlicht werden. Änderungen des Prospekts sind ebenfalls zu veröffentlichen.64

3 Die Aufsichtsbehörde kann zum Prospekt Auflagen machen und für weitere Anlagegruppen mit erhöhten Risiken oder einem komplexen Anlage- oder Organisationskonzept die Veröffentlichung eines Prospekts anordnen. Eine nachträgliche Anordnung ist innerhalb dreier Monate zu befolgen.

4 Prospekte sind der Aufsichtsbehörde nach der Veröffentlichung und nach jeder Änderung zuzustellen, bei vorprüfungspflichtigen Anlagegruppen jeweils mit den genehmigungspflichtigen Anlagerichtlinien. Die Aufsichtsbehörde kann von der Anlagestiftung jederzeit die Behebung von Mängeln im Prospekt verlangen.

5 Besteht die Anlagegruppe nur aus Ansprüchen eines Anlegers, so entfällt die Prospektpflicht.

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 793).

64 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).

12. Abschnitt: Buchführung und Rechnungslegung

Art. 38 Allgemeine Bestimmungen

(Art. 65a Abs. 5, 53k Bst. d und 71 Abs. 1 BVG)

1 Für die Anlagestiftungen gilt Artikel 47 BVV 265 über die Ordnungsmässigkeit der Buchführung und Rechnungslegung.

2 Für das Stammvermögen und für die einzelnen Anlagegruppen ist gesondert Buch zu führen.

3 Die Aufsichtsbehörde kann zur Gliederung der Jahresrechnung weitere Vorgaben machen. In der Jahresrechnung sind die Vermögensrechnung und die Erfolgsrechnung sowie der Anhang als solche zu bezeichnen.

4 Bei den Anlagegruppen sind die Veränderungen des Netto-Anlagevermögens während des Geschäftsjahres und die Verwendung des Erfolgs ausreichend offenzulegen. Dasselbe gilt sinngemäss für das Stammvermögen.

5 Die Verwaltungskosten sind in der Jahresrechnung vollständig aufzuführen. Sie sind in den Rechnungen für das Stammvermögen und für die einzelnen Anlagegruppen auszuweisen und im Anhang zu erläutern.

6 Verwaltungskosten, die bei Dritten zulasten der Stiftung anfallen und von diesen nicht direkt in Rechnung gestellt werden, sind im Anhang aufzuführen. Lassen sich solche Kosten nicht beziffern, so ist der Anteil des bei den Dritten verwalteten Vermögens am Stammvermögen oder an der Anlagegruppe im Anhang zu nennen.

7 Die Anlagestiftungen weisen im Jahresbericht für jede Anlagegruppe Kennzahlen zu den Kosten, den Renditen und den Risiken aus. Die Aufsichtsbehörde gibt die massgeblichen Kennzahlen vor. Sie kann in begründeten Fällen von der Publikationspflicht absehen.

8 Die Aufsichtsbehörde kann einer Anlagestiftung im Interesse der Anleger, unabhängig von den Vorgaben nach Artikel 47 BVV 2, zusätzliche Publikationsauflagen für den Anhang machen.

Art. 39 Tochtergesellschaften und Beteiligungen

(Art. 53k Bst. d, 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)

Tochtergesellschaften im Stammvermögen, Beteiligungen im Stammvermögen nach Artikel 25 und Tochtergesellschaften von Anlagegruppen sind in der Jahresrechnung jeweils bei diesen Vermögen zu konsolidieren. Die Aufsichtsbehörde kann dazu Auflagen machen und der Stiftung auftragen, die Jahresrechnung und den Revisionsstellenbericht zu den Tochtergesellschaften und Beteiligungen mit den ordentlichen Berichterstattungsunterlagen zuzustellen.

Art. 40 Rückerstattungen, Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen

(Art. 53k Bst. d, 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)

1 Rückerstattungen sowie Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen sind soweit möglich in der Erfolgsrechnung der betreffenden Anlagegruppen, andernfalls im Anhang der Jahresrechnung auszuweisen.

2 Sie sind im Anhang der Jahresrechnung zu erläutern. Wurden keine Rückerstattungen oder Entschädigungen erbracht, so ist dies ausdrücklich festzuhalten.

3 Rückerstattungen an die Stiftung sind vollständig der entsprechenden Anlagegruppe gutzuschreiben.

Art. 41 Bewertung

(Art. 53k Bst. d, 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)

1 Das Nettovermögen einer Anlagegruppe besteht im Wert der einzelnen Aktiven, zuzüglich allfälliger Marchzinsen, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten. Bei Immobilienanlagen werden die bei der Veräusserung der Grundstücke wahrscheinlich anfallenden Steuern abgezogen.

2 Für die Bewertung von Aktiven und Passiven der Stiftungen ist Artikel 48 erster Satz BVV 266 anwendbar. Für die Bewertung der Anlagen kann die Aufsichtsbehörde Kriterien vorgeben sowie die Artikel 84 und 85 der Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 27. August 201467 als massgeblich erklären.68

3 Bei Direktanlagen in Immobilien ist in den Stiftungssatzungen die Schätzungsmethode vorzuschreiben. Bewertungen von Auslandimmobilien sind nach anerkannten internationalen Standards vorzunehmen. Die Stiftung lässt den Verkehrswert von Grundstücken einmal jährlich durch die Experten und Expertinnen nach Artikel 11 schätzen. Ohne sichtbare wesentliche Änderungen kann dieser Wert für die Stichtage nach Absatz 6 übernommen werden. Artikel 93 Absätze 2 und 4 KKV69 gilt sinngemäss.

4 Bei Sacheinlagen muss der Preis der Immobilie durch eine Person nach Artikel 11 Absatz 1 nach der in den Satzungen vorgeschriebenen Schätzungsmethode bewertet werden. Die Bewertung muss durch eine zweite Person nach Artikel 11 Absatz 3 überprüft werden, die von der ersten Person und der Stiftung unabhängig ist. Im Übrigen gilt bei Erwerb oder Veräusserung von Grundstücken für die Bewertung Artikel 92 KKV sinngemäss.

5 Für die Bewertung von Bauvorhaben gilt Artikel 94 KKV sinngemäss.

6 Die Vermögenswerte des Stammvermögens und der einzelnen Anlagegruppen werden auf die in den Satzungen vorgeschriebenen Bilanzierungsstichtage, die Ausgabe- und Rücknahmetermine sowie die Publikationsstichtage hin bewertet.

66 SR 831.441.1

67 SR 951.312

68 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

69 SR 951.311

13. Abschnitt: Aufhebung

Art. 42 Aufhebung der Stiftung

(Art. 53k Bst. c BVG)

1 Die Aufhebung der Stiftung richtet sich nach den Artikeln 88 und 89 des Zivilgesetzbuchs70. Sie wird durch die Aufsichtsbehörde verfügt.

2 Das Anlagevermögen wird bei der Liquidation den Anlegern entsprechend ihren Ansprüchen verteilt.

3 Der nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Liquidationserlös des Stammvermögens wird an den im Zeitpunkt der letzten Anlegerversammlung bestehenden Anlegerkreis entsprechend dem Anteil der einzelnen Anleger am Anlagevermögen ausgeschüttet. Die Aufsichtsbehörde kann bei geringfügigen Beträgen eine anderweitige Verwendung zulassen.

Art. 43 Aufhebung von Anlagegruppen

(Art. 53k Bst. c und d BVG)

1 Bei der Aufhebung einer Anlagegruppe ist auf die Gleichbehandlung aller Anleger und deren frühzeitige Information zu achten.

2 Gleichzeitig mit den Anlegern ist die Aufsichtsbehörde über die geplante Aufhebung der Anlagegruppe zu informieren.

14. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 44 Übergangsbestimmung

Bestehende Anlagestiftungen müssen ihre Stiftungssatzungen bis zum 31. Dezember 2013 an diese Verordnung anpassen.

Art. 44a71 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Juni 2014

1 Bestehende Anlagestiftungen müssen die Anlage des Vermögens sowie ihre Stiftungssatzungen bis zum 31. Dezember 2014 der Änderung vom 6. Juni 2014 dieser Verordnung anpassen.

2 Die erstmalige Prüfung nach den neuen Bestimmungen erfolgt für das Rechnungsjahr 2015.

71 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).

Art. 44b72 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019

1 Bestehende Anlagestiftungen müssen ihre Stiftungssatzungen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2019 an die geänderten Bestimmungen anpassen.

2 Für die Zusammensetzung und Wahl des Stiftungsrats nach Artikel 5 und die Vermeidung von Interessenkonflikten und Rechtsgeschäften mit Nahestehenden nach Artikel 8 Absätze 2 und 4 wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren gewährt.

72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).