(Art. 53k Bst. d BVG)
1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49–56a BVV 233, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.34
2 Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
3 Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.35
4 Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.36
5 Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
6 Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
7 Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
8 Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
9 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.