0.631.252.913.696.4

 AS 2011 3237

Originaltext

Vereinbarung

zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Kreuzlingen/Konstanz-Kreuzlinger Tor

Abgeschlossen am 15. Juni 2010

In Kraft getreten am 30. Mai 2011

(Stand am 30. Mai 2011)

Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 19611 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Ver­kehrsmitteln während der Fahrt,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1.  Am Grenzübergang Kreuzlingen/Konstanz-Kreuzlinger Tor werden auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

2.  Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

Art. 2

1.  Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:

a)
den in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Teil des Amtsplatzes, bestehend aus einem Abschnitt der Durchgangsstrasse inklusive Gehwege (Kreuzlingerstrasse) von 52,5 Meter in Richtung Bundesrepublik Deutschland, vom Grenzstein 15 aus gemessen;
b)
das Strassenstück zwischen der Grenzübergangsstelle Konstanz-Wiesen­strasse/Kreuzlingen-Wiesenstrasse bis zur Bushaltestelle Konstanz-Bus­bahnhof und die auf diesem Strassenstück grenzüberschreitend verkehrenden Linienbusse.

2.  Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

a)
den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegenen Teil des Amtsplatzes, bestehend aus einem Abschnitt der Durchgangsstrasse inklusive Gehwege (Hauptstrasse) von 65 Meter in Richtung Schweizerische Eidgenossenschaft, vom Grenzstein 15 aus gemessen;
b)
das Strassenstück zwischen der Grenzübergangsstelle Konstanz-Wiesen­strasse/Kreuzlingen-Wiesenstrasse bis zur Bushaltestelle Kreuzlingen-Hauptstrasse und die auf diesem Strassenstück grenzüberschreitend verkehrenden Linienbusse.
Art. 3

1.  Die Zollkreisdirektion Schaffhausen einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.

2.  Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

Art. 4

Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 28. Juni 19672 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Kreuzlingen/Konstanz-Kreuzlinger Tor ausser Kraft.

Art. 5

1.  Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.

2.  Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.

Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für das
Eidgenössische Finanzdepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Für das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland

Rudolf Dietrich

Hans-Joachim Stähr