0.631.252.913.694.3
AS 2011 3227
Originaltext
Vereinbarung
zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Hofen/Büsslingen
Abgeschlossen am 15. Juni 2010
In Kraft getreten am 30. Mai 2011
(Stand am 30. Mai 2011)
Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 19611 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt,
haben Folgendes vereinbart:
1. Am Grenzübergang Hofen/Büsslingen werden auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
1. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
- –
- die Strasse von Hofen nach Büsslingen ab der gemeinsamen Grenze bis zum Grundstück Nummer 1093/1 gemäss Lagebuch der Gemeinde Büsslingen in einer Entfernung von 100 Meter ab der gemeinsamen Grenze sowie den Gehweg und den Vorplatz vor dem Zollamt und dem Zollwohnhaus.
2. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
- a)
- die den deutschen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Nutzung überlassenen Räume;
- b)
- die Strasse von Büsslingen nach Hofen von der gemeinsamen Grenze bis zum Grenzstein 785 mit dem Landstreifen zwischen der Strasse und der parallel dazu verlaufenden gemeinsamen Grenze;
- c)
- einen Teil des Grundstücks der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Zollverwaltung) von der Strasse bis zu der auf der Rückseite des Zollamts in einem Abstand von 4 Meter zum Zollamt verlaufenden Mauer und dem Fuss der Böschung, mit nördlicher und südlicher Begrenzung durch die Grundstücksgrenze. Nicht als Zone gelten die durch den Buchstaben a nicht erfassten Teile der Zollgebäude.
1. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.
2. Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
2. Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft: | Für das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland: |
Rudolf Dietrich | Hans-Joachim Stähr |