0.631.252.913.694.0

 AS 2011 3223

Originaltext

Vereinbarung

zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Trasadingen/Erzingen

Abgeschlossen am 15. Juni 2010

In Kraft getreten am 30. Mai 2011

(Stand am 30. Mai 2011)

Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 19611 zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Ver­kehrsmitteln während der Fahrt,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1.  Am Grenzübergang Trasadingen/Erzingen werden auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

2.  Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenz­abfertigungsstellen zeitweilig sowohl auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft als auch auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland statt.

Art. 2

1.  Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:

a)
die Bundesstrasse 34 von Trasadingen nach Erzingen einschliesslich des Geh­weges ab der gemeinsamen Grenze in einer Länge von 100 Meter, gemessen vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse;
b)
den Zollamtsvorplatz;
c)
die Parkplätze rechts und links des Zollamts.

2.  Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossen­schaft:

a)
die den deutschen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Nut­zung überlassenen Räume;
b)
die Strasse von Erzingen nach Trasadingen einschliesslich des Gehweges, von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 100 Meter in Richtung Trasadingen, gemessen vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse;
c)
die Umgebung des Grenzwachtpostens und Zollamts, östlich begrenzt durch eine Parallele zur Bahnlinie in einem Abstand von 8 Meter vom Zollamt bis zur gemeinsamen Grenze;
d)
den Parkplatz, nördlich begrenzt durch den Zaun um das Grundstück Num­mer 29 und östlich durch die Böschung sowie südwestlich durch das Zoll­amt.
Art. 3

1.  Die Zollkreisdirektion Schaffhausen einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.

2.  Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

Art. 4

Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird Artikel 1 Buchstabe h der Vereinbarung vom 6. Oktober 19662 über die zeitweilige Zusammenlegung der Grenzabfertigung an Strassenübergängen aufgehoben.

Art. 5

1.  Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.

2.  Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.

Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für das
Eidgenössische Finanzdepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:

Rudolf Dietrich

Hans-Joachim Stähr