0.631.252.913.693.92
AS 2011 3221
Originaltext
Vereinbarung
zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium
der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Wasterkingen/Günzgen
Abgeschlossen am 15. Juni 2010
In Kraft getreten am 30. Mai 2011
(Stand am 30. Mai 2011)
Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 19611 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt,
haben Folgendes vereinbart:
1. Am Grenzübergang Wasterkingen/Günzgen werden auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
1. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
- a)
- die Strasse von Rafz nach Günzgen von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 107 Meter in Richtung Günzgen und dem Ende der Ausstellspur, gemessen vom Schnittpunkt der Grenze mit der Achse der Strasse, einschliesslich des Gehweges;
- b)
- den Zollamtsvorplatz;
- c)
- die zwei dem Zollgebäude gegenüberliegenden befestigten Parkplätze;
- d)
- die Ausstellspur Flurstück 1886/1 gemäss dem Lagebuch der Gemeinde Hohentengen.
2. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
- a)
- die den deutschen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Nutzung überlassenen Räume;
- b)
- das Grundstück Kataster-Nummer 1133 der Gemeinde Wasterkingen, mit Ausnahme der durch den Buchstaben a nicht erfassten Teile des Zollgebäudes;
- c)
- die Strasse von Günzgen nach Rafz von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 100 Meter in Richtung Rafz, gemessen vom Schnittpunkt der Grenze mit der Achse der Strasse.
1. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.
2. Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
2. Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft: | Für das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland: |
Rudolf Dietrich | Hans-Joachim Stähr |