0.631.252.913.693.6

 AS 2011 3217

Originaltext

Vereinbarung

zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium
der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Laufenburg (CH)/Laufenburg (D)

Abgeschlossen am 15. Juni 2010

In Kraft getreten am 30. Mai 2011

(Stand am 30. Mai 2011)

Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 19611 zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Ver­kehrsmitteln während der Fahrt,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1.  Am Grenzübergang Laufenburg (Schweiz)/Laufenburg werden auf dem Hoheits­gebiet der Bundesrepublik Deutschland nebeneinanderliegende Grenzabfertigungs­stellen errichtet.

2.  Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenz­abfertigungsstellen statt.

Art. 2

Die Zone umfasst:

a)
das Strassenstück der Landesstrasse 151 a einschliesslich der Geh- und Rad­wege, begrenzt durch die gemeinsame Grenze einerseits einschliesslich der Brücke über den Katzengraben (Bauwerk-Nummer 8414/660) andererseits;
b)
das gesamte Areal der Gemeinschaftszollanlage, das begrenzt wird durch die umgebenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke und die Grün- und Erholungsflächen;
c)
die den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaft­li­chen Benutzung überlassenen Räume.
Art. 3

1.  Die Zollkreisdirektion Basel einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einver­nehmen die Einzelheiten fest.

2.  Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

Art. 4

1.  Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.

2.  Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.

Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für das
Eidgenössische Finanzdepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:

Rudolf Dietrich

Hans-Joachim Stähr