0.632.316.411

 AS 2011 2989; BBl 2010 6165

Übersetzung

Freihandelsabkommen
zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

Abgeschlossen in Reykjavik am 24. Juni 2010 und in Lima am 14. Juli 2010
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. April 20111
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. April 2011
Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 2011

(Stand am 7. September 2022)

1 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 14. April 2011 (AS 2011 2987)

Präambel

Die Republik Peru,

(nachfolgend als «Peru» bezeichnet) einerseits,

und
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und
die Schweizerische Eidgenossenschaft

(nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet)

andererseits, wobei jeder einzelne Staat als eine «Vertragspartei» und alle gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet werden:

entschlossen, die besonderen Bande der Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen ihnen zu festigen, und mit dem Wunsch, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten und eine weitere internationale Zusammenarbeit insbeson­dere zwischen Europa und Südamerika zu fördern;

eingedenk der zwischen Peru und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande, insbesondere der in Genf am 24. April 2006 unterzeichneten gemeinsamen Zusammenarbeitserklärung, und mit dem Wunsch, diese Bande durch die Errichtung einer Freihandelszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzu­stellen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Menschenrechten und den Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Grundsätze und Ziele der Charta der Vereinten Nationen2 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

in Anerkennung des Zusammenhangs zwischen guter Unternehmens- und Regierungsführung und nachhaltigem Wirtschaftswachstum und in Bekräftigung ihrer Unterstützung der Prinzipien der Unternehmungsführung des UN Global Compact und ihrer Absicht, Transparenz zu fördern sowie Korruption zu verhindern und zu bekämpfen;

aufbauend auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als «WTO-Abkommen» bezeichnet)3 und der anderen darunter fallenden Abkommen sowie anderer multilateraler und bilateraler Zusammenarbeitsinstrumente ergeben;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung und zur Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeiter, einschliesslich der Grundsätze der Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)4, denen beide Vertragsparteien angehören;

mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze zu schaffen, die Gesundheits- und Lebensbedingungen zu verbessern und durch die Ausweitung von Handel und Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen zu gewährleisten und damit eine breit gefächerte Wirtschaftsentwicklung zur Armutsbekämpfung zu fördern und Gelegenheiten zu nachhaltigen Wirtschaftsalternativen zum Anbau von Betäubungsmittelpflanzen zu schaffen;

im Willen, ihre Fähigkeit zum Schutz der öffentlichen Wohlfahrt zu erhalten;

in der Absicht, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern;

entschlossen, in ihren Hoheitsgebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Waren und Dienstleistungen zu errichten und für Handel, Geschäftstätigkeit und Investitionen durch die Errichtung von klaren und gegenseitig vorteilhaften Regeln einen berechenbaren Rechtsrahmen sicherzustellen;

anerkennend, dass die Errungenschaften der Handelsliberalisierung nicht durch die Errichtung von wettbewerbshemmenden Schranken beeinträchtigt werden sollen;

entschlossen, Kreativität und Innovation durch den Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum zu fördern und zugleich einen Ausgleich zu wahren zwischen den Rechtsinhabern und den Interessen der Öffentlichkeit im Allgemeinen wie von Bildung, Forschung, öffentlicher Gesundheit und Zugang zu Informationen im Besonderen;

entschlossen, dieses Abkommen im Einklang mit Schutz und Erhaltung der Umwelt umzusetzen, die nachhaltige Entwicklung zu fördern und ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen zu stärken;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen
(nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen


Art. 1.1 Errichtung einer Freihandelszone

Die Vertragsparteien dieses Abkommens errichten durch dieses Abkommen und die Bestimmungen der landwirtschaftlichen Zusatzabkommen, die gleichzeitig zwischen Peru und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen werden, eine Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens5 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) und mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen6 (nachfolgend als «GATS» bezeichnet).

5 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

6 SR 0.632.20, Anhang 1.B

Art. 1.2 Zielsetzung

Die Ziele dieses Abkommens sind:

(a)
die Liberalisierung des Warenhandels im Einklang mit Artikel XXIV GATT 19947;
(b)
die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V GATS8;
(c)
die substanzielle Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihandelszone, um zur nachhaltigen Entwicklung der Vertragsparteien beizutragen;
(d)
die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
(e)
die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
(f)
die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an Geistigem Eigentum;
(g)
durch den Abbau von Handels- und Investitionshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten; und
(h)
zur Ausweitung und Vergrösserung der Vorteile dieses Abkommens, zur Armutsbekämpfung und zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftsentwicklung die Zusammenarbeit in Bezug auf die Vergrösserung der Handelsbefähigung («Trade Capacity Building») sicherzustellen.

7 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

8 SR 0.632.20, Anhang 1.B

Art. 1.3 Svalbard

Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenhandels nicht für das Hoheitsgebiet von Svalbard.

Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus dem WTO-Abkommen9 und den anderen darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Abkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.

Art. 1.5 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1.  Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen Peru einerseits und jedem einzelnen EFTA-Staat anderseits, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen nicht aber für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten.

2.  Gestützt auf den Vertrag vom 29. März 192310 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.6 Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.7 Besteuerung

1.  Mit Ausnahme folgender Disziplinen schränkt dieses Abkommen die Steuer­hoheit zur Ergreifung von fiskalischen Massnahmen11 einer Vertragspartei nicht ein:

(a)
Artikel 2.11 (Inländerbehandlung) und andere solche Bestimmungen dieses Abkommens, die notwendig sind, um diesem Artikel im selben Masse Wirkung zu verleihen wie Artikel III GATT 199412;
(b)
Artikel 5.3 (Inländerbehandlung) vorbehältlich Artikel 5.8 (Ausnahmen).

2.  Ungeachtet von Absatz 1 berührt dieses Abkommen keine Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Besteuerungsübereinkommen. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Übereinkommen soll letzteres bezüglich dieser Unvereinbarkeit Vorrang haben.

11 Es herrscht Einigkeit darüber, dass von fiskalischen Massnahmen nicht eingeschlossen warden: Einfuhrzölle oder -massnahmen nach Art. 2.2. Bst. (b) Ziff. (ii) und (iii) (Begriffsbestimmungen).

12 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 1.8 Elektronischer Handel

Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung des elektronischen Handels für den Handel zwischen ihnen. Um Bestimmungen dieses Abkommens zu Waren- und Dienstleistungshandel zu fördern, verpflichten sich die Vertragspar­teien, ihre Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Handels zu gegenseitigem Nutzen zu verstärken. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien den Anwendungsbereich in Anhang I (Elektronischer Handel) festgelegt.

Art. 1.9 Allgemein geltende Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt, soweit nicht abweichend bestimmt:

(a)
«Tage» bedeutet Kalendertage;
(b)
«Waren» bezeichnet jegliche Waren, Erzeugnisse, Artikel oder Materialien;
(c)
«juristische Person» bezeichnet eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätigen Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen und Verbände;
(d)
«Massnahme» bezeichnet Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Erfordernisse, Bestimmungen oder Praktiken;
(e)
«Staatangehöriger» bezeichnet eine natürliche Person, welche nach dem Recht einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit besitzt oder das Recht auf ständige Niederlassung in dieser Vertragspartei hat;
(f)
«Person» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person.

2. Kapitel Warenverkehr


Art. 2.1 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Waren:

(a)
Waren, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren13 (nachfolgend als «das HS» bezeichnet) fallen, ausgenommen die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse (Ausgenommene Erzeugnisse);
(b)
landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnissen) unter gebührender Beachtung der im 3. Kapitel (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) vorgesehenen Bestimmungen; und
(c)
Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang IV (Fische und andere Meeresprodukte).

Art. 2.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten, sofern nicht abweichend bestimmt:

(a)
«Zollbehörde» die Behörde, welche nach Binnenrecht einer Vertragspartei für die Durchführung ihrer Zollgesetzgebung verantwortlich ist;
(b)
«Einfuhrzölle» jegliche Abgabe oder jegliche Gebühr einschliesslich jeglicher Art von Steuerzuschlag oder Zusatzgebühr, die auf oder im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr erhoben wird, nicht jedoch:
(i)
die einer internen Steuer entsprechende Belastung gemäss Artikel III Absatz 2 GATT 199414,
(ii)
Antidumping- oder Ausgleichszölle, die nach Artikel VI GATT 1994 erhoben werden, oder
(iii)
Gebühren oder andere Angaben im Zusammenhang mit Einfuhren, die der erbrachten Dienstleistung entsprechen;
(c)
«Zollgesetzgebung» jegliche Rechts- oder Regulierungsbestimmung einer Vertragspartei zu Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren und deren Unterstellung unter jegliches Zollverfahren, einschliesslich Verbots-, Beschränkungs- und Kontrollmassnahmen.

14 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.3 Ursprungsregeln und Amtshilfe im Zollbereich

1.  Die Bestimmungen über Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit sind in Anhang V (Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit) aufgeführt.

2.  Die Bestimmungen über Amtshilfe im Zollbereich sind in Anhang VI (Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich) aufgeführt.

Art. 2.4 Handelserleichterung

Zur Erleichterung des Handels zwischen Peru und den EFTA-Staaten:

(a)
vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen;
(b)
fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu erhöhen; und
(c)
arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen;

dies in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang VII (Zollverfahren und Handelserleichterung).

Art. 2.5 Einsetzung eines Unterausschusses über Warenverkehr, Ursprungsregeln und Zollangelegenheiten


1.  Hiermit wird ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses über Warenverkehr, Ursprungsregeln und Zollangelegenheiten eingesetzt.

2.  Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen, sind die Aufgaben des Unterausschusses der Informationsaustausch, die Überprüfung der Entwicklungen, die Bemühung um Lösungen für alle technischen Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen den Vertragsparteien ergeben können, die Vorbereitung technischer Änderungen in Bezug auf die Anhänge II (Ausgenommene Erzeugnisse), III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte), V (Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit), VI (Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich), VII (Zollverfahren und Handelserleich­terung) und VIII (Industriegüter) sowie die Unterstützung des Gemischten Ausschusses.

3.  Der Unterausschuss wird für eine vereinbarte Dauer abwechslungsweise von einem Vertreter Perus oder eines EFTA-Staates präsidiert. Der Vorsitzende wird am ersten Treffen des Unterausschusses gewählt. Der Unterausschuss handelt in gegenseitigem Einvernehmen.

4.  Der Unterausschuss erstattet dem Gemischten Ausschuss Bericht. Der Unterausschuss kann in Angelegenheiten mit Bezug zu seinen Aufgaben dem Gemischten Ausschuss Empfehlungen abgeben.

5.  Der Unterausschuss tagt so oft wie erforderlich. Er kann vom Gemischten Ausschuss oder auf eigene Initiative des Vorsitzenden oder auf Begehren jeder Vertragspartei einberufen werden. Der Tagungsort wechselt zwischen Peru und einem EFTA-Staat ab.

6.  Der Vorsitzende bereitet in Konsultation mit den Vertragsparteien eine provisorische Traktandenliste vor und stellt sie ihnen in aller Regel spätestens zwei Wochen vor dem Treffen zu.

Art. 2.6 Abbau von Einfuhrzöllen

1.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens baut Peru seine Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat nach den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Industriegüter) ab.

2.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten jegliche Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in Peru, die von Artikel 2.1 (Geltungsbereich) erfasst werden, soweit in den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) und IV (Fische und andere Meeresprodukte) nicht anders bestimmt.

3.  Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden Konsultationen zur Prüfung einer beschleunigten Beseitigung der in den jeweiligen Anhängen aufgeführten Einfuhrzölle abgehalten. Ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur beschleunigten Beseitigung eines Einfuhrzolls geht jeglicher Zollansatz- oder Zollabbaukategorie nach den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meereserzeugnisse) und VIII (Industriegüter) vor, falls es von den Vertragsparteien im Einklang mit ihren binnenrechtlichen Bestimmungen gutgeheissen worden ist.

4.  Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden keine neuen Zölle oder andere Gebühren in Bezug auf die Einfuhr von Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei eingeführt, noch werden die bereits bestehenden erhöht.

5.  Die Vertragsparteien anerkennen ihre Befugnis:

(a)
nach einer unilateralen Zollsenkung einen Zoll auf die in der Zollabbauliste jeder Vertragspartei festgehaltene Höhe des jeweiligen Jahres anzuheben; oder
(b)
einen Zoll in Anwendung von Artikel 12.17 (Nichtanwendung und Aussetzung von Vorteilen) zu erhöhen.

Art. 2.7 Ausgangssatz

1.  Für Waren entspricht der Ausgangszollansatz, auf den die in den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Industriegüter) aufgeführten schrittweisen Senkungen anzuwenden sind, dem am 1. April 2007 angewendeten Ansatz des meistbegünstigten Landes.

2.  Senkt eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ihren angewendeten Meistbegünstigungsansatz auf Einfuhren, so findet dieser Zollansatz nur Anwendung, falls er unter dem gemäss den entsprechenden Anhängen berechneten Zollansatz liegt.

Art. 2.8 Ausfuhrzölle, -steuern oder andere Ausfuhrgebühren

Keine Vertragspartei führt Ausfuhrzölle, -steuern oder andere Gebühren für Warenausfuhren in eine andere Vertragspartei ein oder behält sie bei, sofern der Zoll, die Steuer oder die Gebühr nicht auch für diese Waren eingeführt oder beibehalten wird, die für den inländischen Konsum bestimmt sind.

Art. 2.9 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

1.  Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden im Einklang mit Artikel XI GATT 199415, der hiermit zum integrierenden Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird, andere Verbote oder Beschränkungen als Zölle, Steuern oder andere Abgaben beseitigt, gleichviel ob diese in Gestalt von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder mittels irgendeines anderen Verfahrens angewendet werden.

2.  Die Vertragsparteien kommen überein, dass Absatz 1 eine Vertragspartei abhält von der Einführung oder Beibehaltung von:

(a)
Preisanforderungen für Aus- und Einfuhren, soweit nicht in Durchsetzung von Ausgleichs- oder Antidumpingmassnahmen und Zusagen erlaubt; oder
(b)
Einfuhrlizenzen, die an die Erfüllung einer Leistungsanforderung geknüpft sind.

3.  Keine Vertragspartei ergreift eine Massnahme, die mit dem WTO-Übereinkom­men über Einfuhrlizenzverfahren16 unvereinbar ist, oder hält eine solche Massnahme aufrecht. Jedes neue Einfuhrlizenzverfahren und jegliche Änderung bestehender Einfuhrlizenzverfahren oder Produktelisten ist, soweit durchführbar, 21 Tage vor dem Zeitpunkt zu veröffentlichen, in dem die Anforderung wirksam wird, in keinem Fall aber später als zu diesem Zeitpunkt.

4.  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Massnahmen nach Anhang IX (Gebrauchtwaren).

15 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

16 SR 0.632.20, Anhang 1A.12

Art. 2.10 Verwaltungsgebühren und Formalitäten

1.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Gebühren und Abgaben jeder anderen Art als Ein- und Ausfuhrzölle und Steuern gemäss Artikel III GATT 199417 im Einklang mit Artikel VIII Absatz 1 GATT 1994 und seinen Auslegungserläuterungen angewendet werden.

2.  Keine Vertragspartei verlangt im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren einer anderen Vertragspartei konsularische Transaktionen, einschliesslich damit zusammenhängenden Gebühren und Abgaben. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnen «konsularische Transaktionen» alle Akte konsularischer Vertretungen der einführenden Vertragspartei in die ausführende Vertragspartei mit dem Zweck, Konsulatsfakturen oder Konsulatsvermerke für Warenrechnungen, Ursprungsbescheinigungen, Frachtlisten, Ausfuhrdeklarationen des Versenders oder jede andere Zolldokumentation zu erhalten, die für oder in Zusammenhang mit Einfuhren benötigt werden.

3.  Jede Vertragspartei macht und hält aufdatierte Informationen über ihre Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr im Internet zugänglich.

17 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.11 Inländerbehandlung

Vorbehältlich Anhang IX (Gebrauchtwaren) wenden die Vertragsparteien im Einklang mit Artikel III GATT 199418, einschliesslich seiner Auslegungserläuterungen, der hiermit mutatis mutandis zum integrierenden Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird, Inländerbehandlung an.

18 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.12 Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 199419 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199420, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

19 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

20 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b

Art. 2.13 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen21 (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) und aus den Entscheiden des WTO-Ausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zur Anwendung des SPS-Übereinkommens ergeben. Für die Zwecke dieses Kapitels und für jegliche Mitteilung zwischen den Vertragsparteien zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten werden die Begriffsbestimmungen von Anhang A des SPS-Übereinkom­mens sowie das Glossar der harmonisierten Begriffe der einschlägigen internatio­nalen Organisationen angewendet.

2.  Die Vertragsparteien arbeiten unbeschadet vom Recht, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze notwendigen Massnahmen zu ergreifen und ein angemessenes gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau zu erreichen, mit dem Ziel, den bilateralen Handel zu erleichtern, zusammen an der wirksamen Durchführung des SPS-Übereinkommens und der weiteren Bestimmungen in diesem Artikel.

3.  Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens setzen die Vertragsparteien ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen in Kontroll-, Inspektions-, Genehmigungs- oder Bescheinigungszusammenhang nicht ohne wissenschaftliche Rechtfertigung zur Einschränkung des Markt­zugangs an.

4.  Die Vertragsparteien stärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu vergrössern und ihre gesundheitspolizei­lichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern.

5.  Peru und jeder EFTA-Staat arbeiten bei Bedarf bilaterale Abkommen aus, einschliesslich solcher zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden, um den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

6.  Die Vertragsparteien vereinbaren, bei Inkrafttreten dieses Abkommens Ansprech­stellen für Notifikation und Informationsaustausch zu Belangen gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Themen zu bezeichnen und sich gegenseitig mitzuteilen.

7.  Die Vertragsparteien setzen hiermit ein Forum für SPS-Sachverständige ein. Das Forum tritt auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen. Um eine effiziente Nutzung der Ressourcen zu ermöglichen, bemühen sich die Vertragsparteien so weit als möglich, moderne Kommunikationsmittel wie elektronische Kommunikation, Video- oder Telefonkonferenzen einzusetzen oder es so einzurichten, dass die Treffen parallel zu den Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder des WTO-Aus­schusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen stattfinden. Das Forum soll unter anderem:

(a)
die Durchführung dieses Artikels überblicken und sicherstellen;
(b)
Massnahmen berücksichtigen, welche geeignet sind, den Marktzugang einer anderen Vertragspartei zu beeinträchtigen oder beeinträchtigt zu haben, um im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen angemessene und rechtzeitige Lösungen zu finden;
(c)
den Fortschritt bei Marktzugangsinteressen der Vertragsparteien beurteilen;
(d)
weitere Entwicklungen des SPS-Übereinkommens diskutieren;
(e)
die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Abkommen ergeben, beachten; und
(f)
nach Bedarf technische Sachverständigengruppen bilden.

21 SR 0.632.20, Anhang 1A.4

Art. 2.14 Technische Vorschriften

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse22 (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet), das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

2.  Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei:

(a)
der Stärkung der Rolle internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren;
(b)
der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internationalen Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC);
(c)
der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen von Konformitätsbewertungsstellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind; und
(d)
die Verstärkung der Transparenz in der Entwicklung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien, um unter anderem sicherzustellen, dass alle anerkannten technischen Vorschriften mit unentgeltlichem und öffentlichem Zugang offiziell im Internet veröffentlicht werden. Hält eine Vertragspartei an einem Eingangshafen Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei wegen einer festgestellten Nichterfüllung technischer Vorschriften fest, so erklärt sie dem Importeur umgehend die Gründe für die Festhaltung.

3.  Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von bezeichneten Ansprechstellen für Angelegenheiten rund um technische Handelshemmnisse aus, um technische Konsultationen und den Informationsaustausch zu allen Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung von besonderen technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ergeben können, zu vereinfachen.

4.  Ersucht eine Vertragspartei um Informationen oder Erklärungen nach den Bestimmungen dieses Artikels, so stellt die ersuchte Vertragspartei solche Informationen oder Erklärungen gedruckt oder in elektronischer Form innert angemessener Zeit zur Verfügung. Die ersuchte Vertragspartei ist bestrebt, innert 60 Tagen auf ein solches Ersuchen zu antworten.

5.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine andere Vertragspartei mit dem TBT-Übereinkommen unvereinbare Massnahmen ergriffen hat, die den Zugang zu ihrem Markt beeinträchtigen könnten oder beeinträchtigt haben, kann sie über die nach Absatz 3 bezeichnete und eingesetzte Ansprechstelle technische Konsultationen verlangen, um eine angemessene Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen zu finden. Solche Konsultationen, die im Rahmen des Gemischten Ausschusses oder ausserhalb dieses Rahmens abgehalten werden können, sind innert 40 Tagen nach Zeitpunkt des Erhalts des Ersuchens durchzuführen. Konsultationen können auch über Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden. Konsultationen innerhalb des Gemischten Ausschusses gelten als Konsultationen nach Artikel 12.5 (Konsultationen).

22 SR 0.632.20, Anhang 1A.6

Art. 2.15 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1.  Die Rechte und Pflichten in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI GATT 199423 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen24.

2.  Bevor eine Vertragspartei eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Peru oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen nach Artikel 11 des WTO-Überein­kommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und gewährt ihr eine Frist von 30 Tagen für Konsultationen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden innert 15 Tagen nach Zeitpunkt des Erhalts der Notifikation im Rahmen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien statt, falls eine Vertragspartei dies verlangt.

3.  Kapitel 12 (Streitbeilegung) findet auf diesen Artikel mit Ausnahme von Absatz 2 keine Anwendung.

23 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

24 SR 0.632.20, Anhang 1A.13

Art. 2.16 Antidumping

1.  Die Rechte und Pflichten bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach Artikel VI GATT 199425 und nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199426 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkom­men» bezeichnet).

2.  Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach den Bestimmungen des WTO-Antidumping-Über­einkommens eingeleitet wird, unterrichtet die betroffene Vertragspartei schriftlich die andere Vertragspartei, deren Ware vermutungsweise Gegenstand einer Dumpingpraxis ist, über den Antrag und ermöglicht ihr Konsultationen, um innert einer Frist von 20 Tagen eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Kann keine Lösung gefunden werden, so behält jede Vertragspartei ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994 und dem WTO-Antidumping-Übereinkommen.

3.  Der Gemischte Ausschuss unterzieht diesen Artikel einer Prüfung, um festlegen zu können, ob sein Inhalt weiterhin zur Erreichung der politischen Ziele der Vertragsparteien erforderlich ist.

4.  Kapitel 12 (Streitbeilegung) findet auf diesen Artikel mit Ausnahme vom Absatz 2 keine Anwendung.

25 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

26 SR 0.632.20, Anhang 1A.8

Art. 2.17 Allgemeine Schutzmassnahmen

1.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus Artikel XIX GATT 199427 und aus dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen28 (nachfolgend als «das Schutzmassnahmen-Übereinkommen» bezeichnet) ergeben.

2.  Ergreift eine Vertragspartei nach den WTO-Vorschriften gemäss Absatz 1 Massnahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer oder mehrerer Vertragsparteien, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, führt einen solchen Ausschluss im Einklang mit der WTO-Rechtsprechung durch.

3.  Keine Vertragspartei darf bezüglich einer Ware gleichzeitig:

(a)
eine bilaterale Schutzmassnahme durchführen; und
(b)
eine Massnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem Schutzmassnahmen-Übereinkommen ergreifen.

27 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

28 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Art. 2.18 Bilaterale Schutzmassnahmen

1.  Wird während der Übergangsfrist ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Reduktion oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in eine andere Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei die zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen dieses Artikels minimal erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen.

2.  Für die Zwecke dieses Artikels:

(a)
bezeichnet «Übergangsfrist» zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens. Für Waren des Anhangs VIII (Industriegüter), deren Dauer zur Aufhebung des Zolls von mehr als zehn Jahren bestimmt ist, bedeutet «Übergangsfrist» die in diesem Anhang für diese Waren festgelegte Zeitspanne; und
(b)
bedeutet «erhebliche Ursache» eine Ursache, die wichtiger ist als jede andere Ursache.

3.  Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer entsprechend den in den Artikeln 3 und 4 des Schutzmassnahmen-Übereinkommens29 festgelegten Verfahrens- und Begriffsbestimmungen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.

4.  Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen oder deren Anwendung auszuweiten, setzt unverzüglich und in jedem Fall spätestens 30 Tage vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien darüber in Kenntnis. Die Mitteilung enthält alle sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der beabsichtigten Massnahme sowie des Abschlussdatums der Untersuchung gemäss Absatz 3, der erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme.

5.  Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme anwendet, räumt nach Konsultationen mit der anderen Vertragspartei einen gegenseitig vereinbarten Ausgleich durch eine Handelsliberalisierung in Form von Konzessionen ein, die im Wesentlichen die gleichen Auswirkungen auf den Handel oder den gleichen Wert haben wie die aus der Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, räumt innert 15 Tagen nach dem Datum der Anwendung der bilateralen Schutzmassnahme eine Gelegenheit für solche Konsultationen ein.

6.  Sind die Bedingungen der Absätze 1 und 3 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei zur Vermeidung oder Behebung eines ernsthaften Schadens oder der Gefahr eines solchen bis zum erforderlichen Ausmass:

(a)
die weitere Reduktion eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder
(b)
für dieses Erzeugnis den Zollansatz erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:
(i)
der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme, und
(ii)
der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungsansatz.

7.  Keine Vertragspartei hält eine Schutzmassnahme aufrecht:

(a)
die über das Mass und die Dauer hinausgeht, die zur Vermeidung oder Behebung eines ernsthaften Schadens und zur Erleichterung einer Anpassung erforderlich ist;
(b)
über einen länger als zwei Jahre dauernden Zeitraum. Die Dauer kann um bis zu einem Jahr verlängert werden, falls die zuständige Behörde im Einklang mit den Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 feststellt, dass die Massnahme weiterhin zur Verhütung oder Behebung eines ernsthaften Schadens und zur Erleichterung einer Anpassung erforderlich ist und der Nachweis erbracht ist, dass die inländische Wirtschaft sich anpasst; oder
(c)
über den Ablauf der Übergangsfrist hinaus.

8.  Keine bilaterale Schutzmassnahme kann auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war.

9.  Innert 30 Tagen nach Notifikationszeitpunkt gemäss Absatz 4 eröffnet die Vertragspartei, welche ein Schutzverfahren nach diesem Kapitel durchführt, Konsulta­tionen mit der Vertragspartei, deren Erzeugnis Gegenstand dieses Verfahrens ist, um eine beiderseits annehmbare Lösung der Angelegenheit zu erleichtern, und notifiziert den Vertragsparteien das Ergebnis der Konsultationen. Kommt keine solche Lösung zustande, so kann die einführende Vertragspartei eine Massnahme nach Absatz 6 ergreifen.

10.  Bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs gemäss Absatz 5 kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der Massnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden sofort den anderen Vertragsparteien bekanntgegeben. Bei der Wahl der Schutz- und Ausgleichmassnahme ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, die das gute Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahme besteht üblicherweise aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelswirkungen oder den gleichen Wert haben wie die aus der Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, ergreift diese nur für die minimal erforderliche Dauer, um die im Wesentlichen gleichen Handelseffekte zu erreichen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die Massnahme nach Absatz 6 angewendet wird.

11.  Zur Erleichterung der Anpassung in einer Situation, in der die erwartete Dauer einer Schutzmassnahme ein Jahr oder mehr beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, welche die Massnahme anwendet, diese während der Geltungsdauer schrittweise in regelmässigen Abständen.

12.  Bei Beendigung der Massnahme beträgt der Zollansatz die Höhe, die ohne die Massnahme gegolten hätte.

13.  Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme treffen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertrags­partei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, unterrichtet umgehend die anderen Vertragsparteien hiervon. Während der Geltungsdauer der vorläufigen Schutzmassnahme sind die entsprechenden Voraussetzungen und Verfahren nach den Absätzen 3–10 einzuhalten.

14.  Jede vorläufige Schutzmassnahme endet spätestens innert 180 Tagen. Es gelten folgende Modalitäten:

(a)
Die Geltungsdauer einer vorläufigen Massnahme wird zur Geltungsdauer der Schutzmassnahme nach Absatz 7 und deren Verlängerungen hinzugerechnet;
(b)
eine vorläufige Schutzmassnahme darf nur als Zollerhöhung gemäss Absatz 6 verhängt werden. Jeder bezahlte zusätzliche Zoll ist unverzüglich zurückzuerstatten und jede Kaution freizugeben, falls die Untersuchung nach Absatz 3 nicht den Beweis erbringt, dass die Bedingungen von Absatz 1 gegeben sind; und
(c)
jeder gegenseitig vereinbarte Ausgleich und jede gegenseitig vereinbarte Ausgleichsmassnahme basieren auf der gesamten Geltungsdauer der provisorischen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme.

29 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Art. 2.19 Allgemeine Ausnahmen

Für die Zwecke dieses Kapitels richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die allgemeinen Ausnahmen nach Artikel XX GATT 199430, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

30 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.20 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Zwecke dieses Kapitels richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen aus Gründen der nationalen Sicherheit nach Artikel XXI GATT 199431, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

31 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

3. Kapitel Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse


Art. 3.1 Geltungsbereich

1.  Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse werden vom 2. Kapitel (Warenverkehr) geregelt, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen des vorliegenden Kapitels.

2.  Die Vertragsparteien bestätigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft32 ergeben.

32 SR 0.632.20, Anhang 1A.3

Art. 3.2 Preisausgleichsmassnahmen

1.  Um den unterschiedlichen Kosten der landwirtschaftlichen Grundstoffe in Erzeugnissen nach Artikel 3.3 (Zollkonzessionen) Rechnung zu tragen, schliesst dieses Abkommen die Erhebung eines Zolles bei der Einfuhr nicht aus.

2.  Der Zoll, der bei der Einfuhr erhoben wird, basiert auf der Unterschiede zwischen dem Inland- und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Grundstoffe, die in den betroffenen Erzeugnissen sind, darf diese aber nicht überschreiten.

Art. 3.3 Zollkonzessionen

1.  Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 3.2 (Preisausgleichsmassnahmen) gewähren die EFTA-Staaten auf die in Appendix 1 zu Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Peru eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die der Europäischen Union gewährt wurde.

2.  Auf Grundlage jeder Reduktion von Einfuhrzöllen nach Absatz 1, welche die EFTA-Staaten Peru gewähren, senkt Peru umgekehrt seine Einfuhrzölle. Die Reduktion ist proportional zur geringsten Senkung, die ein EFTA-Staat Peru gewährt.

3.  Für die in Appendix 2 zu Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat senkt Peru seine Einfuhrzölle, wie dies in diesem Appendix vorgesehen ist.

Art. 3.4 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen

1.  Ungeachtet von Artikel 3.1 Absatz 2 werde Ausfuhrsubventionen gemäss Begriffsbestimmung des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft33 von den Vertragsparteien in ihrem Handel mit Erzeugnissen, die Gegenstand von Zollkonzessionen nach dem vorliegenden Abkommen sind, nicht beschlossen, beibehalten, eingeführt oder wiedereingeführt.

2.  Beschliesst eine Vertragspartei Ausfuhrsubventionen nach Absatz 1 für ein Erzeugnis, das Gegenstand einer Zollkonzession im Einklang mit Artikel 3.3 (Zollkonzessionen) ist, behält sie solche bei oder führt sie sie ein oder wieder ein, so können die anderen Vertragsparteien den Zollansatz für diese Einfuhren bis zum angewendeten Meistbegünstigungsansatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, erhöhen. Erhöht eine Vertragspartei den Zollansatz, so notifiziert sie dies den anderen Vertragsparteien innert 30 Tagen nach dem Datum der Erhöhung des Zollansatzes.

33 SR 0.632.20, Anhang 1A.3

Art. 3.5 Preisbandsystem

Peru darf sein Preisbandsystem für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Appendix 3 zu Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) beibehalten.

Art. 3.6 Notifikation

1.  Die EFTA-Staaten notifizieren Peru frühzeitig, spätestens aber 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens, alle Massnahmen nach Artikel 3.2 (Preisausgleichsmassnahmen).

2.  Die EFTA-Staaten informieren Peru über alle Änderungen in der Behandlung, die sie der Europäischen Union gewähren.

Art. 3.7 Konsultationen

Peru und die EFTA-Staaten überprüfen regelmässig die Entwicklung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die von diesem Kapitel erfasst werden. Die Vertragsparteien entscheiden im Licht dieser Prüfungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Union oder innerhalb der WTO über Änderungen dieses Kapitels.

4. Kapitel Dienstleistungshandel


Art. 4.1 Dienstleistungshandel

1.  Die Vertragsparteien bestätigen die Rechte und Pflichten zwischen ihnen gemäss dem GATS34.

2.  Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung des Dienstleistungshandels für ihre Wirtschaften. Sie arbeiten in ihren Bemühungen zur schrittweisen Entwicklung und Ausweitung ihrer Zusammenarbeit mit dem Ziel zusammen, die günstigsten Bedingungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung und zusätzlichen Öffnung ihrer Märkte für den Dienstleistungshandel zu schaffen.

3.  Die Vertragsparteien können im Gemischten Ausschuss gemeinsam alle Angelegenheiten mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleistungen überprüfen.

4.  Die Vertragsparteien handeln auf gegenseitig vorteilhafter Grundlage und unter Beachtung von Artikel V GATS ein Kapitel über den Dienstleistungshandel, einschliesslich internationaler Hochseeverkehrsdienstleistungen aus, das insgesamt ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten sicherstellt. Diese Verhandlungen finden spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

34 SR 0.632.20, Anhang 1.B

Art. 4.2 Anerkennung

1.  Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungser­bringern35 und vorbehältlich der Erfordernisse nach Absatz 3 zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei nach Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Diese Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit dieser anderen Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden.

2.  Anerkennt eine Vertragspartei durch eine Übereinkunft oder eine Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.

3.  Eine Vertragspartei darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung ihrer Normen oder Kriterien für die Zulassung und der Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.

4.  Anhang X (Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern) legt in Bezug auf die Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern der Vertragsparteien weitere Rechte und Pflichten fest.

35 Für den Zweck dieses Artikels und des Anhangs X (Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern) bedeutet «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht.

5. Kapitel Investitionen


Art. 5.1 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die gewerbliche Niederlassung in allen Sektoren, mit Ausnahme sämtlicher Dienstleistungssektoren.

Art. 5.2 Begriffsbestimmungen

1.  Für die Zwecke dieses Kapitels:

(a)
bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine nach peruanischem Recht oder nach dem Recht eines EFTA-Staates gegründete oder anderweitig errichtete juristische Person, die in Peru oder im betreffenden EFTA-Staat eine echte wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet;
(b)
bedeutet «natürliche Person» einen Staatsangehörigen von Peru oder einem EFTA-Staat gemäss ihrem jeweiligen Recht;
(c)
bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruf­licher Niederlassung durch unter anderem:
(i)
die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder
(ii)
die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung,
im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

2.  In Bezug auf natürliche Personen findet dieses Kapitel keine Anwendung auf das Suchen oder Annehmen einer Stelle auf dem Arbeitsmarkt und verleiht kein Anrecht auf Zugang zum Arbeitsmarkt einer anderen Vertragspartei.

Art. 5.3 Inländerbehandlung

In Bezug auf die gewerbliche Niederlassung und vorbehältlich der in Anhang XI (Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen in vergleich­baren Situationen gewährt.

Art. 5.4 Vorbehalte

1.  Die Inländerbehandlung gemäss Artikel 5.3 (Inländerbehandlung) gilt nicht für:

(a)
Vorbehalte, die von einer Vertragspartei in Anhang XI (Vorbehalte) aufgeführt sind;
(b)
eine Änderung zu einem Vorbehalt gemäss Buchstabe (a), soweit diese Änderung nicht die Unvereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 5.3 (Inländerbehandlung) vergrössert; und
(c)
neue Vorbehalte, die von einer Vertragspartei im Einklang mit Absatz 4 getroffen und dem Anhang XI (Vorbehalte) angefügt werden, falls diese Vorbehalte nicht das Gesamtverpflichtungsniveau dieser Vertragspartei nach diesem Abkommen beeinträchtigen;

soweit ein derartiger Vorbehalt diesen Artikel verletzt.

2.  Im Rahmen der in Artikel 5.9 (Überprüfung) vorgesehenen Überprüfung prüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre den Status der in Anhang XI (Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte, um diese zu verringern oder aufzuheben.

3.  Eine Vertragspartei kann, entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig, mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit in Anhang XI (Vorbehalte) aufgeführte Vorbehalte vollständig oder teilweise aufheben.

4.  Beschliesst eine Vertragspartei einen neuen Vorbehalt nach Absatz 1 Buchstabe (c), so notifiziert die betreffende Vertragspartei den Vorbehalt umgehend den anderen Vertragsparteien. Nach Erhalt einer solchen Notifikation kann jede andere Vertragspartei Konsultationen über diesen Vorbehalt und dazugehörige Angelegenheiten verlangen. Solche Konsultationen werden ohne Verzug aufgenommen.

Art. 5.5 Personal in Schlüsselpositionen

1.  Jede Vertragspartei gewährt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei und Personal in Schlüsselposi­tionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Tätigkeit im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung, einschliesslich für Beratung oder technische Dienstleistungen, in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehend Einreise und Aufenthalt.

2.  Jede Vertragspartei erlaubt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natürlichen und juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerblichen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung jegliches Personal in Schlüsselpositionen zu beschäftigen, sofern dieses Personal über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und die betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingungen und Fristen der Genehmigung entspricht, die solchem Personal in Schlüsselpositionen erteilt wird.

3.  Die Vertragsparteien gewähren unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern von Personal in Schlüsselpositionen, dem nach den Absätzen 1 und 2 vorübergehend Einreise, Aufenthalt und Arbeitsbewilligung gewährt worden ist, vorübergehend Einreise und Aufenthalt und stellt ihnen die erforderlichen Bestätigungen aus. Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder werden für die Dauer des Aufenthalts dieser Person zugelassen.

Art. 5.6 Recht auf Regulierungstätigkeit

Vorbehältlich der Bestimmungen dieses Kapitels und von Anhang XI (Vorbehalte) wird eine Vertragspartei nicht daran gehindert, die gewerbliche Niederlassung im Sinne von Artikel 5.2 Absatz 1 Buchstabe (c) (Begriffsbestimmungen) zu regeln.

Art. 5.7 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Die Bestimmungen dieses Kapitels werden unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Abkommen, denen Peru und ein EFTA-Staat angehören, angewendet. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird festgehalten, dass behauptete Verstösse gegen dieses Kapitel nicht über die Streitbeilegungsmechanismen aus einem Investitionsschutzabkommen zwischen Peru und einem EFTA-Staat geltend gemacht werden können.

Art. 5.8 Ausnahme

Die Ausnahme nach Artikel XIV Buchstabe (d) GATS36 wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt.

36 SR 0.632.20, Anhang 1.B

Art. 5.9 Überprüfung

1.  Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig auf die Möglichkeit untersucht, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln.

2.  Im Hinblick auf Artikel 4.1 Absatz 4 (Dienstleistungshandel) streben die Vertragsparteien so weit wie angebracht nach Widerspruchsfreiheit mit den Ergebnissen künftiger Verhandlungen über das 4. Kapitel (Dienstleistungshandel), insbesondere in Bezug auf Verpflichtungen zu Zahlungen und Überweisungen.

6. Kapitel Schutz des Geistigen Eigentums


Art. 6.1 Allgemeine Bestimmungen

1.  Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels sowie den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte im Falle der Verletzung, der Fälschung und der Piraterie.

2.  Jede Vertragspartei setzt die Bestimmungen dieses Kapitels um und kann, muss aber nicht, in ihr Recht einen umfassenderen Schutz als den in diesem Kapitel geforderten aufnehmen, sofern dieser Schutz den Bestimmungen dieses Kapitels nicht zuwiderläuft.

3.  Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die diese gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf den Schutz37 des Geistigen Eigentums nicht benachteiligt, vorbehältlich der in den Artikeln 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum38 (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) vorgesehenen Ausnahmen.

4.  In Bezug auf den Schutz des Geistigen Eigentums werden unter Vorbehalt der Ausnahmen von Artikel 4 und 5 des TRIPS-Abkommens alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen eines anderen Landes gewährt, unmittelbar und bedingungslos den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien gewährt.

5.  In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 des TRIPS-Abkommens können Vertragsparteien, falls nötig, geeignete Massnahmen, die mit dem vorliegenden Abkommen vereinbar sein müssen, ergreifen, um den Missbrauch von Rechten an Geistigem Eigentum durch den Rechtsinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen beschränken oder den internationalen Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern.

37 Im Sinne der Abs. 3 und 4 schliesst «Schutz» die Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung der Rechte an Geistigem Eigentum betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Ausübung der in diesem Kapitel ausdrücklich behandelten Rechte an Geistigem Eigentum betreffen.

38 SR 0.632.20, Anhang 1.C

Art. 6.2 Grundsätze

1.  In Übereinstimmung mit Artikel 7 des TRIPS-Abkommens39 anerkennen die Vertragsparteien, dass der Schutz und die Durchsetzung der Rechte an Geistigem Eigentum zur Förderung der technischen Innovation sowie zum Transfer und zur Verbreitung von Technologie beitragen sollen, dem beiderseitigen Vorteil der Produzenten und der Nutzer technischen Wissens dienen sollen, auf eine dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträgliche Weise erfolgen und zu einem Gleichgewicht der Rechte und Pflichten führen sollen.

2.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass Technologietransfer dazu beiträgt, die Landesressourcen zur Schaffung einer guten und tragfähigen technologischen Grundlage zu stärken.

3.  Die Vertragsparteien anerkennen den Einfluss von Informations- und Kommunikationstechnologien auf Schaffung und Nutzung von Werken der Literatur und der Kunst.

4.  In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 des TRIPS-Abkommens können die Vertragsparteien bei der Ausarbeitung oder Änderung ihrer Gesetze und Vorschriften die Massnahmen treffen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Ernährung sowie zur Förderung des öffentlichen Interesses in den für ihre sozioökonomische und technologische Entwicklung entscheidend wichtigen Sektoren notwendig sind, sofern diese Massnahmen mit den Bestimmungen dieses Kapitels vereinbar sind.

5.  Die Vertragsparteien anerkennen die Grundsätze der von der WTO am 14. November 2001 an ihrer vierten Ministerkonferenz in Doha (Katar) verabschiedeten Erklärung über das TRIPS-Abkommen und die öffentliche Gesundheit, des am 30. August 2003 verabschiedeten Beschlusses des WTO-Generalrates zur Implementierung von Absatz 6 der Doha-Erklärung und der am 6. Dezember 2005 vom WTO-Generalrat verabschiedeten Änderung des TRIPS-Abkommens.

39 SR 0.632.20, Anhang 1.C

Art. 6.3 Begriffsbestimmung des Geistigen Eigentums

Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Begriff «Geistiges Eigentum» alle Arten des Geistigen Eigentums, die Gegenstand von Artikel 6.6 (Marken) bis 6.11 (Schutz vertraulicher Informationen und Massnahmen bezüglich bestimmter regulierter Erzeugnisse) sind.

Art. 6.4 Internationale Konventionen

1.  Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel bekräftigen die Vertragsparteien ihre bestehenden Rechte und Pflichten aus dem TRIPS-Abkommen40, einschliesslich des Rechts, die Ausnahmen anzuwenden und Flexibilitäten zu nutzen, aus jedem anderen multilateralen Abkommen mit Bezug zu Geistigem Eigentum sowie aus unter Schirmherrschaft der Weltorganisation für Geistiges Eigentum41 (nachfolgend als «WIPO» bezeichnet) stehenden Abkommen, denen sie angehören, insbesondere:

(a)
der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188342 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967, nachfolgend als «Pariser Verbandsübereinkunft» bezeichnet);
(b)
der Berner Übereinkunft vom 9. September 188643 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971); und
(c)
dem Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 196144 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen).

2.  Die Vertragsparteien dieses Abkommens, die nicht einem oder mehreren der untenstehenden Abkommen angehören, ratifizieren die folgenden multilateralen Abkommen bei Inkrafttreten dieses Abkommens oder treten ihnen bis zu diesem Zeitpunkt bei:

(a)
Budapester Vertrag vom 28. April 197745 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patent­verfahren;
(b)
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1978 (UPOV-Übereinkommen 1978)46 oder Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1991 (UPOV-Übereinkommen 1991)47; und
(c)
Vertrag vom 19. Juni 197048 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washingtoner Fassung, revidiert 1979 und geändert 1984).

3.  Die Vertragsparteien dieses Abkommens, die nicht einem oder mehreren der untenstehenden Abkommen angehören, ratifizieren die folgenden multilateralen Abkommen innert Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder treten ihnen bis zu diesem Zeitpunkt bei:

(a)
WIPO-Vertrag vom 20. Dezember 199649 über Darbietungen und Tonträger (WPPT, WIPO Performances and Phonograms Treaty); und
(b)
WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20. Dezember 199650 (WCT, WIPO Copyright Treaty).

4.  Die Vertragsparteien unternehmen möglichst rasch die erforderlichen Schritte, um den zuständigen nationalen Behörden der Vertragsparteien den Beitritt zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle51 und zum Protokoll vom 27. Juni 198952 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken zur Annahme vorzulegen.

5.  Die Vertragsparteien dieses Abkommens können in gegenseitigem Einvernehmen übereinkommen, einen Meinungsaustausch von Sachverständigen zu bestehenden oder künftigen internationalen Abkommen zu Rechten an Geistigem Eigentum und über jede andere Angelegenheit zu Rechten an Geistigem Eigentum, auf die sich die Vertragsparteien einigen, durchzuführen.

40 SR 0.632.20, Anhang 1.C

41 SR 0.230

42 SR 0.232.04

43 SR 0.231.15

44 SR 0.231.171

45 SR 0.232.145.1

46 SR 0.232.162

47 SR 0.232.163

48 SR 0.232.141.1

49 SR 0.231.171.1

50 SR 0.231.151

51 SR 0.232.121.4

52 SR 0.232.112.4

Art. 6.5 Massnahmen zur biologischen Vielfalt

1.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre souveränen Rechte in Bezug auf ihre natürlichen Ressourcen und anerkennen ihre Rechte und Pflichten nach dem Übereinkommen über die Biologische Vielfalt53 in Bezug auf den Zugang zu genetischen Ressourcen und auf die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung dieser genetischen Ressourcen ergeben.

2.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung und den Wert ihrer biologischen Vielfalt und dazugehöriger traditioneller Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche von eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften. Jede Vertragspartei legt die Bedingungen für den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Bestimmungen nach geltenden innerstaatlichen und internationalen Rechtsvorschriften fest.

3.  Die Vertragsparteien anerkennen vergangene, gegenwärtige und künftige Bei­träge von eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften und ihre Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von biologischen und genetischen Ressourcen sowie den Beitrag der traditionellen Kenntnisse ihrer eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften zu Kultur und wirtschaft­licher und sozialer Entwicklung der Nationen im Allgemeinen.

4.  Die Vertragsparteien prüfen die Zusammenarbeit in Fällen der Nichteinhaltung von geltenden Rechtsvorschriften zum Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellen Kenntnissen, Innovationen und Gebräuchen.

5.  Die Vertragsparteien verlangen nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dass Patentanmeldungen eine Deklaration der Herkunft oder Quelle einer genetischen Ressource enthalten, zu welcher der Erfinder oder Patentanmelder Zugang hatte. Soweit in ihrer nationalen Gesetzgebung vorgesehen, verlangen die Vertragsparteien auch die Erfüllung der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung und wenden die Bestimmungen dieses Artikels auf traditionelle Kenntnisse an.

6.  Die Vertragsparteien sorgen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Massnahmen oder Sanktionen im Bereich des Verwaltungs-, Zivil- oder Strafrechts, falls der Erfinder oder Patentanmelder Herkunft oder Quelle vorsätzlich falsch oder irreführend deklariert. Das Gericht darf die Veröffentlichung des Urteils anordnen.

7.  Wenn das Gesetz einer Vertragspartei dies vorsieht, unterliegt der Zugang:

(a)
zu genetischen Ressourcen der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung der Partei, welche die genetischen Ressourcen zur Verfügung stellt; und
(b)
zu traditionellen Kenntnissen von eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften, welche diesen Ressourcen zugehören, der Zustimmung und Beteiligung dieser Gemeinschaften.

8.  Jede Vertragspartei ergreift politische, gesetzliche und administrative Massnahmen, um die Erfüllung von Bestimmungen und Bedingungen der Vertragsparteien zum Zugang zu derartigen genetischen Ressourcen zu erleichtern.

9.  Die Vertragsparteien bestätigen und anerkennen ihre gegenüber einander bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft54 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation.

10.  Die Vertragsparteien ergreifen wo geeignet gesetzliche, administrative oder politische Massnahmen zur Sicherstellung der gerechten und ausgewogenen Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen oder dazugehöriger traditioneller Kenntnisse ergeben. Eine derartige Aufteilung beruht auf gegenseitig vereinbarten Bestimmungen.

Art. 6.6 Marken

1.  Die Vertragsparteien gewähren den Inhabern der Rechte an Marken für Waren- oder Dienstleistungen angemessenen und wirksamen Schutz. Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter, einschliesslich Wörterkombinationen, Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Bildelementen, Klängen und Farbverbindungen, sowie alle Kombinationen dieser Zeichen sind als Marken eintragungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so können die Vertragsparteien ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Die Vertragsparteien dürfen die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zeichen zur Voraussetzung für die Eintragung machen.

2.  Die Vertragsparteien verwenden die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (nachfolgend als «Internationale Klassifikation» bezeichnet) nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 195755 und seinen geltenden Änderungen zur Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken gelten sollen.

3.  Die Waren- und Dienstleistungsklassen der Internationalen Klassifikation dürfen nicht dazu verwendet werden festzulegen, ob Waren oder Dienstleistungen, die für eine besondere Marke aufgeführt sind, gleich oder anders als diejenigen einer anderen Marke sind.

4.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Gemeinsamen Empfehlung zum Schutz notorischer und berühmter Marken (1999) und der Gemeinsamen Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz von Marken und anderen gewerblichen Kennzeichenrechten im Internet (2001), die von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO-Generalver­sammlung verabschiedet worden sind, und folgen den Grundsätzen dieser Empfehlungen.

Art. 6.7 Geografische Angaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen und geografische Herkunftsangaben


1.  Die Vertragsparteien dieses Abkommens stellen in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften angemessene und wirksame Mittel zum Schutz geografischer Angaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen56 und geografischer Herkunftsangaben sicher.

2.  Für die Zwecke dieses Kapitels:

(a)
sind «geografische Angaben» Angaben, die Waren als aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal dieser Waren im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist; und
(b)
sind «geografische Herkunftsangaben» Namen, Ausdrücke, Bilder, Fahnen oder Zeichen, die unmittelbar oder mittelbar Verweise auf ein bestimmtes Land, eine Region, eine Ortschaft oder einen Ort als geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen darstellen. Keine Bestimmung dieses Abkommens verlangt von einer Vertragspartei, ihre Gesetzgebung zu ändern, falls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Schutz von geografischen Herkunfts­angaben auf Fälle beschränken, in denen eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Waren oder Dienstleistungen im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist.

3.  Eine geografische Herkunftsangabe darf im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, wenn die Angabe bezüglich der geografischen Herkunft falsch oder irreführend ist oder wenn ihre Verwendung geeignet ist, die Öffentlichkeit hinsichtlich der geografischen Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen, oder einen Akt von unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft57 darstellt.

4.  Unbeschadet von Artikel 23 des TRIPS-Abkommens58 sehen die Vertragsparteien die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien die Verwendung einer geografischen Angabe untersagen können, die für gleiche oder vergleichbare Waren gebraucht wird, welche ihren Ursprung nicht im bezeichneten Gebiet haben, und deren Verwendung die Öffentlichkeit hinsichtlich der geografischen Herkunft dieser Waren irreführt oder zu Verwechslungen Anlass gibt, oder einen Akt von unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt.

5.  Zur weiteren Stärkung des Schutzes von geografischen Angaben untereinander kommen Peru und die Schweiz überein, ein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und den gegenseitigen Schutz von geografischen Angaben auszuhandeln, mit dem Ziel, es innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens abzuschliessen. Jede andere Vertragspartei dieses Abkommens kann den Verhandlungen oder nach seinem Inkrafttreten dem Abkommen beitreten.

56 Der Bestimmtheit halber: Hat eine Vertragspartei in ihren innerstaatlichen Rechts­vorschriften den Schutz von Ursprungsbezeichnungen vorgesehen, so verlangt dieses Abkommen keine Änderung daran.

57 SR 0.232.04

58 SR 0.632.20, Anhang 1.C

Art. 6.8 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

1.  Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten den Urhebern von Werken der Literatur und der Kunst und den ausführenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern und den Sendeunternehmen einen angemessenen und wirksamen Schutz ihrer Werke, Aufführungen, Tonträger und Sendungen.

2.  Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung behält der Urheber zumindest das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und das Recht, sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnten.

3.  Die dem Urheber nach Absatz 2 gewährten Rechte bleiben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, hierzu berufen sind.

4.  Die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 werden den ausführenden Künstlern hinsichtlich ihrer Live- oder aufgezeichneten Darbietungen mutatis mutandis gewährt.

Art. 6.9 Patente

1.  Patente werden für Erfindungen, ob es sich um Erzeugnisse oder Verfahren handelt, auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Vorbehältlich von Absatz 3 erfolgen die Erteilung von Patenten und die Ausübung von Patentrechten unabhängig vom Ort der Erfindung, vom Gebiet der Technik oder davon, ob die Erzeugnisse eingeführt oder im Land selber hergestellt werden.

2.  Jede Vertragspartei kann Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschliessen, wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung in ihrem Hoheitsgebiet zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten, einschliesslich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer schweren Schädigung der Umwelt notwendig ist, sofern der Ausschluss nicht allein deshalb vorgenommen wird, weil das Landesrecht die Verwertung verbietet.

3.  Jede Vertragspartei kann von der Patentierbarkeit auch ausschliessen:

(a)
diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen oder Tieren; und
(b)
Pflanzen und Tiere mit Ausnahme von Mikroorganismen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren mit Ausnahme nichtbiologischer und mikrobiologischer Verfahren. Die Vertrags­parteien sehen jedoch den Schutz von Pflanzensorten entweder durch Patente oder durch ein wirksames System sui generis oder durch eine Verbindung beider vor. Ungeachtet des Vorhergehenden unternimmt eine Vertragspartei, die keinen Patentschutz für Pflanzen vorsieht, angemessene Anstrengungen, um einen mit Absatz 1 vereinbaren Patentschutz zur Verfügung zu stellen.

4.  Jede Vertragspartei gibt sich die grösste Mühe, Patent- und Marktzulassungsanmeldungen rasch zu behandeln, um unangemessene Verzögerungen zu vermeiden. Die Vertragsparteien arbeiten zur Erreichung dieses Ziels zusammen und unterstützen einander.

5.  Jede Vertragspartei kann für ein patentgeschütztes Arzneimittel eine Wiederherstellung oder Entschädigung der Patentdauer oder der Patentrechte vorsehen, um den Patentinhaber für die unangemessene Verkürzung der tatsächlichen Patentdauer zu entschädigen, die auf das Marktzulassungsverfahren in Bezug auf die erste gewerbliche Vermarktung des Erzeugnisses im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zurückzuführen ist. Eine Wiederherstellung nach diesem Absatz verleiht alle Ausschliesslichkeitsrechte eines Patents nach denselben Beschränkungen und Ausnahmen des zugrundeliegenden Patents.

Art. 6.10 Designs

Die Vertragsparteien gewährleisten in ihrem Landesrecht einen angemessenen und wirksamen Schutz von Designs, insbesondere durch eine in Übereinstimmung mit international vorherrschenden Normen angemessene Schutzdauer. Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre jeweilige Schutzdauer zu harmonisieren.

Art. 6.11 Schutz vertraulicher Informationen und Massnahmen bezüglich regulierter Erzeugnisse


1.  Die Vertragsparteien dieses Abkommens schützen vertrauliche Informationen in Übereinstimmung mit Artikel 39 des TRIPS-Abkommens59.

2.  Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Marktzulassung von pharmazeutischen und agrochemischen Erzeugnissen, in denen neue chemische Stoffe60 verwendet werden, die Vorlage vertraulicher Testergebnisse in Bezug auf Sicherheit und Wirksamkeit vor, deren Erstellung erhebliche Anstrengungen erfordert, so wird sie für einen angemessenen Zeitraum, der im Fall von Arzneimitteln üblicherweise fünf Jahre und im Fall von agrochemischen Erzeugnissen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Marktzulassung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei beträgt, die Vermarktung von Erzeugnissen, die denselben neuen chemischen Stoff enthalten, auf der Grundlage der vom ersten Anmelder stammenden Informationen ohne dessen Einverständnis nicht erlauben. Vorbehältlich dieser Bestimmung gibt es keine Beschränkung für eine Vertragspartei, für solche Erzeugnisse auf der Grundlage von Studien zu Bioäquivalenz oder Bioverfügbarkeit verkürzte Zulassungsverfahren einzuführen.

3.  Die Abstützung oder der Verweis auf Angaben nach Absatz 2 kann erlaubt werden:

(a)
wenn die Zulassung für wiedereingeführte Erzeugnisse gedacht ist, die vor ihrer Ausfuhr bereits zugelassen worden sind; und
(b)
zur Vermeidung einer unnötigen Verdoppelung von Versuchen mit agrochemischen Erzeugnissen an Wirbeltieren, wenn der Erstanmelder angemessen entschädigt wird.

4.  Eine Vertragspartei kann Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ergreifen in Übereinstimmung mit:

(a)
der Umsetzung der Erklärung zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit61 (nachfolgend als «Erklärung» bezeichnet);
(b)
einer von den WTO-Mitgliedern zur Umsetzung der Erklärung angenommenen Entbindung von Bestimmungen des TRIPS-Abkommens; und
(c)
jeglicher Änderung des TRIPS-Abkommens zur Umsetzung der Erklärung.

5.  Stützt sich eine Vertragspartei auf die von einer anderen Vertragspartei erteilte Marktzulassung und erteilt sie die Zulassung innert sechs Monaten nach Einreichung eines in der Vertragspartei eingereichten vollständigen Antrags auf Marktzulassung, so beginnt die angemessene Dauer der ausschliesslichen Verwendung der im Zusammenhang mit dem Erhalt der Zulassung vorgelegten Angaben am Tag der ersten Marktzulassung.

59 SR 0.632.20, Anhang 1.C

60 Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet ein «neues agrochemisches Erzeugnis» ein Erzeugnis, das einen chemischen Stoff enthält, der im Hoheitsgebiet der Vertragspartei nicht vorgängig zugelassen worden ist. Muss eine Vertragspartei zur Umsetzung dieses Abkommens den Begriff «neuer chemischer Stoff» für Arzneimittel in ihrem innerstaat­lichen Recht bestimmen, so berücksichtigt sie die international vorherrschenden Normen und erledigt dies vor Inkrafttreten dieses Abkommens.

61 WT/MIN(01)/DEC/2.

Art. 6.12 Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an Geistigem Eigentum

Setzt der Erwerb eines Rechts an Geistigem Eigentum die Gewährung oder die Eintragung des Rechts voraus, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Verfahren für die Gewährung oder die Eintragung mit denjenigen des TRIPS-Abkom­mens62, insbesondere von dessen Artikel 62, gleichwertig sind.

62 SR 0.632.20, Anhang 1.C

Art. 6.13 Durchsetzung der Rechte an Geistigem Eigentum

Die Vertragsparteien erlassen in ihrem innerstaatlichen Recht Bestimmungen zur Durchsetzung der Rechte an Geistigem Eigentum, die mit denjenigen des TRIPS-Abkommens63, insbesondere von dessen Artikeln 41–61, gleichwertig sind.

63 SR 0.632.20, Anhang 1.C

Art. 6.14 Recht auf Auskunft in Zivil- und Verwaltungsverfahren

Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die Justizbehörden in Zivil- und Verwaltungsverfahren befugt sind, den Zuwiderhandelnden anzuweisen, den Rechtsinhaber von der Identität Dritter, die an der Herstellung und an der Verbreitung der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, und von ihren Verbreitungswegen in Kenntnis zu setzen, sofern diese Massnahme der Schwere der Verletzung nicht unangemessen ist.64

64 Der Bestimmtheit halber: Diese Bestimmung gilt nicht, wenn sie im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Garantien steht.

Art. 6.15 Aussetzung der Freigabe durch die zuständigen Behörden

1.  Die Vertragsparteien sehen Verfahren vor, in denen ein Rechtsinhaber, der trif­tige Gründe zu der Annahme hat, dass es zur Einfuhr von Waren, die Urheberrechte oder Marken verletzen, kommen kann, bei den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich beantragen kann, dass die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren aussetzen. Die Vertragsparteien prüfen die Anwendung solcher Massnahmen für andere Rechte an Geistigem Eigentum.

2.  Es herrscht Einigkeit darüber, dass es keine Verpflichtung zur Anwendung von Verfahren nach Absatz 1 zur Aussetzung der Freigabe von Waren gibt, die vom Rechtsinhaber oder mit dessen Einverständnis auf den Markt eines anderen Landes gebracht worden sind.

Art. 6.16 Recht auf Beschau

1.  Die zuständigen Behörden geben der Person, die einen Antrag auf Aufschub der Freigabe von Waren stellt, und anderen am Aufschub beteiligten Personen Gelegenheit, die Waren, deren Freigabe ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zu besichtigen.

2.  Die zuständigen Behörden können bei der Prüfung von Waren Proben entnehmen und sie nach Massgabe der in der betreffenden Vertragspartei geltenden Vorschriften auf ausdrücklichen Antrag des Rechtsinhabers diesem ausschliesslich zur Ana­lyse und zur Vereinfachung des weiteren Verfahrens übergeben oder übermitteln. Sofern die Umstände es gestatten, müssen die Proben nach Abschluss der technischen Analyse zurückgegeben werden, bevor gegebenenfalls die Waren überlassen werden oder ihre Zurückhaltung aufgehoben wird. Analysen dieser Proben werden unter der alleinigen Verantwortung des Rechtsinhabers durchgeführt.

Art. 6.17 Haftungsanerkennung, Kaution oder gleichwertige Sicherheit

1.  Die zuständigen Behörden sind befugt, vom Antragsteller eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit, die ausreicht, um den Beklagten und die zuständigen Behörden zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen, oder nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Anerkennungserklärung für die Haftung für die Schäden aus der Aussetzung der Freigabe zu verlangen.

2.  Die Kaution oder gleichwertige Sicherheit darf den Rückgriff auf diese Verfahren nicht unangemessen einschränken.

Art. 6.18 Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation


1.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation, der Verbreitung technologischer Information und der Errichtung und Stärkung ihrer technologischen Fähigkeiten und suchen unter Berücksichtigung ihrer Ressourcen die Zusammenarbeit auf solchen Gebieten.

2.  Zwischen Peru und der Schweiz kann die Zusammenarbeit auf diesen Gebieten insbesondere auf den jeweiligen Absichtserklärungen zwischen dem Staatssekreta­riat für Bildung und Forschung des Eidgenössischen Departements des Innern65 der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Consejo Nacional de Ciencia, Tecnología e Innovación Tecnológica (CONCYTEC) vom 28. Dezember 2006 beruhen.

3.  Entsprechend können Peru und die Schweiz Gelegenheit zur Zusammenarbeit nach diesem Artikel suchen und fördern und sich, wo geeignet, an gemeinschaftlichen wissenschaftlichen Forschungsprojekten beteiligen. Die Ämter nach Absatz 2 dienen als Ansprechstellen zur Vereinfachung der Entwicklung von gemeinschaft­lichen Projekten und überprüfen regelmässig den Stand solcher Zusammenarbeit durch gemeinsam vereinbarte Mittel.

4.  Peru einerseits und Island, Liechtenstein und Norwegen andererseits suchen Gelegenheiten zur Zusammenarbeit nach diesem Artikel. Solche Zusammenarbeit beruht auf gemeinsam beschlossenen Bestimmungen und wird durch angemessene Mittel formalisiert.

5.  Alle Vorschläge oder Anfragen an eine Vertragspartei in Bezug auf wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien werden an die in Anhang XII (Ansprechstellen für wissenschaftliche Zusammenarbeit) aufgeführten Ansprechstellen gerichtet.

65 Heute: dem Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (siehe AS 2012 3631).

7. Kapitel Öffentliches Beschaffungswesen


Art. 7.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel gilt für alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf erfasste Beschaffungen. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet «erfasste Beschaffung» die Beschaffung für staatliche Zwecke:

(a)
von Waren, Dienstleistungen oder einer beliebigen Kombination davon:
(i)
gemäss den in Anhang XIII (Erfasste Beschaffungsstellen) jeder Vertragspartei vorgesehenen spezifischen Verpflichtungen, und
(ii)
die nicht in der Absicht beschafft werden, sie kommerziell zu verkaufen oder weiterzuverkaufen oder für die Herstellung oder das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf oder Weiterverkauf zu verwenden;
(b)
durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Miete-Kauf, mit oder ohne Kaufoption;
(c)
deren nach Absätzen 3 und 4 geschätzter Wert den entsprechenden Schwellenwert nach den Appendizes 1–3 von Anhang XIII (Erfasste Beschaffungsstellen) erreicht oder übersteigt;
(d)
die von einer Beschaffungsstelle getätigt wird; und
(e)
den Bedingungen nach den Anhängen XIII (Erfasste Beschaffungsstellen) und XIV (Allgemeine Anmerkungen) unterliegt.

2.  Dieses Kapitel gilt nicht für:

(a)
nicht vertraglich geregelte Vereinbarungen oder jegliche Form von Hilfe, die eine Vertragspartei, einschliesslich eines Staatsunternehmens, leistet, einschliesslich Zusammenarbeitsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Subventionen, Kapitalzuschüssen, Bürgschaften und Steueranreizen;
(b)
die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen und von Verkaufs-, Rückzahlungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel66 einschliesslich Darlehen und Staatsanleihen, kurzfristigen Anleihen und anderen Wertschriften;
(c)
Beschaffungen, die mit internationalen Kapitalzuschüssen, Darlehen oder anderer Hilfe finanziert werden, wenn das anwendbaren Verfahren oder die anwendbaren Bedingungen mit diesem Kapitel nicht vereinbar wären;
(d)
Aufträge, die vergeben werden gemäss:
(i)
einem internationalen Übereinkommen und die für die gemeinsame Durchführung oder den gemeinsamen Betrieb eines Projekts der Vertragsparteien bestimmt sind, oder
(ii)
einem internationalen Übereinkommen, das sich auf Stationierung von Truppen bezieht;
(e)
öffentliche Arbeitsverträge und zugehörige Beschäftigungsmassnahmen; oder
(f)
den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder anderen Immobilien und den Rechten daran.

3.  Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung zur Ermittlung ein, ob sie eine erfasste Beschaffung ist, so:

(a)
ist es ihr untersagt, die Beschaffung in mehrere Beschaffungen aufzuteilen oder eine Bewertungsmethode so anzuwenden, dass die Beschaffung ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich dieses Kapitels ausgenommen wird;
(b)
berücksichtigt die Beschaffungsstelle alle Arten der Vergütungen wie Prämien, Gebühren, Kommissionen, Zinsen und andere Einkommensströme, die aus dem Vertrag hervorgehen können, sowie bei allfälligen Optionsklauseln den maximalen Gesamtwert der Beschaffung einschliesslich der Options­käufe; und
(c)
muss die Beschaffungsstelle den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung über deren Gesamtdauer einberechnen, wenn für eine Beschaffung Teillieferungen vorgesehen sind oder mehrere Aufträge gleichzeitig und über eine bestimmte Dauer einem oder mehreren Anbietern vergeben werden.

4.  Ist der geschätzte maximale Gesamtwert einer Beschaffung über deren Gesamtdauer unbekannt, so unterliegt die Beschaffung diesem Kapitel.

5.  Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, neue Beschaffungsstrategien, -verfahren oder -vertragsklauseln zu entwickeln, sofern sie mit diesem Kapitel vereinbar sind.

66 Der Bestimmtheit halber: Dieses Kapitel gilt nicht für die Beschaffung von Bank- oder Finanzdienstleistungen oder für spezialisierte Dienste im Zusammenhang mit dem Ein­gehen öffentlicher Schulden oder staatlicher Schuldenverwaltung.

Art. 7.2 Ausnahmen zu diesem Kapitel

1.  Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern eine Vertragspartei nicht daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachtet.

2.  Unter dem Vorbehalt, dass derartige Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien oder zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen, hindern die Bestimmungen dieses Kapitels keine Vertragspartei daran, Massnahmen zu beschliessen oder beizubehalten:

(a)
zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit;
(b)
zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;
(c)
zum Schutz des Geistigen Eigentums; oder
(d)
in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen von Menschen mit Behinderungen, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen.

3.  Es herrscht unter den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass Absatz 2 Buch­stabe (b) Umweltmassnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen einschliesst.

Art. 7.3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

(a)
bedeutet «Bedingungen für die Teilnahme» jegliche Eintragung, Qualifika­tion oder andere Voraussetzung zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren;
(b)
bedeuten «Bauaufträge» Aufträge zur Durchführung von Hoch- oder Tiefbauprojekten gemäss Abschnitt 51 der Zentralen Produkteklassifikation der Vereinten Nationen (CPC);
(c)
bedeutet «schriftlich» ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann. Dies kann elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten umfassen;
(d)
bedeuten «Massnahmen» Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung;
(e)
bedeutet «Beschaffung» das Verfahren, durch welches eine Regierung Waren oder Dienstleistungen oder eine beliebige Kombination davon zur Nutzung erlangt oder erwirbt, und zwar für staatliche Zwecke und nicht in der Absicht, diese kommerziell zu verkaufen oder weiterzuverkaufen oder für die Herstellung oder das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf oder Wiederverkauf zu verwenden;
(f)
bedeuten «Beschaffungsstellen» Stellen im Sinne der Appendizes 1–3 von Anhang XIII (Erfasste Beschaffungsstellen);
(g)
bedeutet «qualifizierter Anbieter» einen Anbieter, der von einer Beschaffungsstelle anerkannt wird, weil er die Teilnahmebedingungen erfüllt;
(h)
schliessen «Dienstleistungen» Bauleistungen ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt;
(i)
ist «Norm» ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Regeln, Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder sich ausschliesslich damit befassen;
(j)
bedeutet «Anbieter» eine Person oder eine Personengruppe, die einer Beschaffungsstelle Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte; und
(k)
bedeuten «technische Spezifikationen» Vergabeanforderungen, die:
(i)
die Merkmale einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmes­sungen einer zu kaufenden Ware oder Dienstleistung oder die Produk­tions- oder Bereitstellungsprozesse und -verfahren festlegen, oder
(ii)
die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, soweit sie auf die entsprechende Ware oder Dienstleistung anwendbar sind, regeln.

Art. 7.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

1.  In Bezug auf Massnahmen hinsichtlich der erfassten Beschaffungen gewährt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, den Waren und Dienstleistungen sowie den Anbietern einer anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, umgehend und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig als diejenige ist, die sie ihren inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt.

2.  In Bezug auf Massnahmen hinsichtlich der erfassten Beschaffungen sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon ab:

(a)
einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der aus­ländischen Kontrolle oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter; und
(b)
einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind.

3.  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zölle und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben sowie für andere Einfuhrbestimmungen und ‑formalitäten und Massnahmen mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleistungen, ausgenommen Massnahmen betreffend das einschlägige öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 7.5 Informationstechnologie

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich soweit wie möglich und unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung zum öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der von den Beschaffungsstellen gebotenen Vergabegelegenheiten, zu ermöglichen.

2.  Bei der elektronischen Abwicklung einer erfassten Beschaffung sorgt die betreffende Beschaffungsstelle dafür:

(a)
dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Computerprogramme, einschliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und kompatibel sind mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Computerprogrammen; und
(b)
dass Vorkehrungen bestehen, um die Unversehrtheit von Anträgen auf Teilnahme und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.

Art. 7.6 Durchführung von Beschaffungen

Die Beschaffungsstelle führt einschlägige Beschaffungen transparent und unparteiisch auf eine Art und Weise durch, so dass:

(a)
sie mit diesem Kapitel vereinbar sind, indem Methoden wie die offene, selektive und freihändige Vergabe nach Artikel 7.18 (Vergabemethoden) bis 7.20 (Freihändige Vergabe) eingesetzt werden;
(b)
keine Interessenkonflikte entstehen; und
(c)
korrupte Praktiken verhindert werden.

Art. 7.7 Ursprungsregeln

Jede Vertragspartei wendet in Bezug auf die erfassten Beschaffungen von Waren dieselben Ursprungsregeln an, die sie im normalen Handelsverkehr auf diese Waren anwendet.

Art. 7.8 Kompensationsgeschäfte

1.  Für erfasste Beschaffungen streben die Vertragsparteien einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen in keinem Beschaffungsstadium Kompensationsgeschäfte weder an noch berücksichtigen, erzwingen oder setzen sie sie durch.

2.  Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «Kompensationsgeschäfte» Auflagen oder Projekte, die darauf abzielen, mit Vorschriften bezüglich nationaler Rohstoffanteile, Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu beheben.

Art. 7.9 Bekanntmachung von Informationen zum öffentlichen Beschaffungswesen


1.  Jede Vertragspartei veröffentlicht alle allgemein gültigen Massnahmen in Bezug auf die erfasste Beschaffung und jede Änderung dieser Informationen unverzüglich in den nach Appendix 2 von Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) geeigneten Publikationsorganen, einschliesslich offiziell bezeichneter elektronischer Medien.

2.  Auf Ersuchen stellt jede Vertragspartei einer anderen Vertragspartei eine Erklärung in Bezug auf solche Informationen zur Verfügung.

Art. 7.10 Bekanntmachung von Beschaffungen

1.  Die Beschaffungsstelle veröffentlicht ausser in den Fällen nach Artikel 7.20 Absatz 2 (Freihändige Vergabe) für jede erfasste Beschaffung eine Bekanntmachung (nachfolgend als «Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung» bezeichnet), mit der Anbieter eingeladen werden, Angebote für oder gegebenenfalls Anmeldungen zur Teilnahme an dieser Beschaffung zu unterbreiten. Die Bekanntmachung wird in den Papier- und elektronischen Medien nach Appendix 2 zu Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) veröffentlicht und muss während der gesamten festgelegten Eingabefrist für die entsprechende Beschaffung zugänglich sein.

2.  Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel stehen in jeder Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung:

(a)
eine Beschreibung der beabsichtigten Beschaffung;
(b)
die Beschaffungsmethode;
(c)
alle Teilnahmebedingungen, die von den Anbietern zu erfüllen sind;
(d)
der Name der Beschaffungsstelle, welche die Bekanntmachung veröffentlicht;
(e)
die Adresse und Kontaktstelle, bei denen Anbieter alle Dokumente in Bezug auf die Beschaffung erhalten können;
(f)
gegebenenfalls die Adresse und die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an der Beschaffung;
(g)
die Adresse und die Frist für die Einreichung von Angeboten;
(h)
die Lieferdaten für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen oder die Laufzeit des Auftrags; und
(i)
der Hinweis, dass die Beschaffung unter dieses Kapitel fällt.

3.  Die Beschaffungsstellen veröffentlichen die Bekanntmachungen rechtzeitig mit Mitteln, die den interessierten Anbietern der Vertragsparteien grösstmöglichen und diskriminierungsfreien Zugang bieten. Diese Mittel sind kostenlos über einen einzigen, in Appendix 2 zu Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) benannten, Zugangspunkt zugänglich.

4.  Jede Vertragspartei fordert ihre Beschaffungsstellen dazu auf, einmal pro Geschäftsjahr so früh wie möglich in einem in Appendix 2 zu Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) aufgeführten elektronischen Publikationsorgan Informationen zu künftigen Beschaffungsplänen der Beschaffungsstelle zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung sollte den Gegenstand der Beschaffung und das Datum enthalten, auf das die Veröffentlichung der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung geplant ist.

Art. 7.11 Teilnahmebedingungen

1.  Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt:

(a)
beschränkt eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen die Bedingungen für die Teilnahme an Beschaffungen auf diejenigen, die wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter die rechtlichen, finanziellen, kommerziellen und technischen Fähigkeiten hat, um die betreffende Beschaffungsleistung zu erbringen, und beurteilt diese Fähigkeiten aufgrund seiner Geschäftstätigkeit inner- und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei, in dem er sich befindet;
(b)
trifft eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen ihre Entscheidung allein aufgrund von Bedingungen, die sie im Voraus in Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen genannt hat;
(c)
darf die Beschaffungsstelle nicht zur Bedingung für die Teilnahme an der Beschaffung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle der bestimmten Vertragspartei erhalten hat;
(d)
darf eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen; und
(e)
anerkennt eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen alle inländischen Anbieter und alle Anbieter einer anderen Vertragspartei, welche die Teilnahmebedingungen erfüllen, als qualifiziert und lässt sie an der Beschaffung teilnehmen.

2.  Sofern Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen:

(a)
Konkurs;
(b)
unwahre Aussagen;
(c)
erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung eines oder mehrerer früherer Aufträge;
(d)
rechtskräftiges Urteil wegen eines schweren Verbrechens oder sonstiger schwerer Delikte;
(e)
berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die kommerzielle Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder
(f)
Nichtbezahlung von Steuern.

Art. 7.12 Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren

1.  Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, kann ein System zur Registrierung der Anbieter führen, in das sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen.

2.  Die Beschaffungsstellen dürfen Registrierungssysteme oder Qualifikationsverfahren nicht mit der Absicht oder Wirkung einführen oder anwenden, Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hemmnisse für eine Teilnahme an ihren Beschaffungen in den Weg zu legen.

3.  Die Beschaffungsstelle benachrichtigt jeden Anbieter, der seine Anerkennung als qualifizierter Anbieter beantragt hat, unverzüglich über ihre Entscheidung darüber, ob er qualifiziert sei oder nicht. Lehnt eine Beschaffungsstelle einen Antrag auf Qualifikation ab oder anerkennt sie einen Anbieter nicht mehr als qualifiziert, so gibt sie ihm auf sein Ersuchen unverzüglich eine schriftliche Erklärung ab.

Art. 7.13 Mehrfach verwendbare Listen

1.  Eine Beschaffungsstelle kann eine mehrfach verwendbare Liste von Anbietern (nachfolgend als «mehrfach verwendbare Liste» bezeichnet) erstellen oder beibehalten, sofern eine Anzeige im nach Appendix 2 zu Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) geeigneten Publikationsorgan veröffentlicht wird, in der Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in die Liste zu beantragen.

2.  Die Bekanntmachung nach Absatz 1 umfasst:

(a)
eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen oder entsprechender Kategorien, für die die mehrfach verwendbare Liste eingesetzt werden kann;
(b)
Fristen zur Einreichung von Anträgen auf Aufnahme in die Liste;
(c)
die von den Anbietern zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Methoden, nach denen die betreffende Beschaffungsstelle überprüft, ob der Anbieter diese Bedingungen erfüllt;
(d)
Namen und Adresse der Beschaffungsstelle und alle sonstige Angaben, die erforderlich sind, um die Beschaffungsstelle zu kontaktieren und die einschlägigen Unterlagen zur Liste zu erhalten;
(e)
die Gültigkeitsdauer der Liste und die Mittel zu ihrer Erneuerung oder Beendigung oder, sofern keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Methode, mit der die Einstellung der Liste bekanntgegeben wird; und
(f)
der Hinweis, dass die Liste für Beschaffungen verwendet werden kann, die von diesem Kapitel erfasst werden.

3.  Eine Beschaffungsstelle erlaubt es den Anbietern, jederzeit eine Aufnahme in die mehrfach verwendbare Liste zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in diese Liste auf.

Art. 7.14 Vergabeunterlagen

1.  Die Beschaffungsstellen stellen den Anbietern Vergabeunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben enthalten, um entsprechende Angebote vorzubereiten und einzureichen. Die Vergabeunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung folgender Punkte, sofern sie nicht bereits in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung gemäss Artikel 7.10 (Bekanntmachung von Beschaffungen) enthalten sind:

(a)
die Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge oder, falls die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen und aller zu erfüllenden Anforderungen einschliesslich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen und Instruktionen;
(b)
alle Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter diesbezüglich einreichen müssen;
(c)
sämtliche Bewertungskriterien, die bei der Zuschlagserteilung berücksichtigt werden, mit ihrer relativen Bedeutung, sofern nicht der Preis das alleinige Kriterium ist;
(d)
die Anforderungen bezüglich Authentifizierung und Verschlüsselung oder den elektronischen Empfang von Daten, falls die Beschaffungsstelle die Beschaffung elektronisch abwickelt;
(e)
die Regeln, einschliesslich der Angabe jener Angebotselemente, die sich auf die Bewertungskriterien beziehen, nach denen die Versteigerung durchgeführt wird, falls die Beschaffungsstelle eine elektronische Versteigerung gemäss Artikel 7.21 (Elektronische Versteigerungen) durchführt.
(f)
das Datum, die Uhrzeit und der Ort für die Öffnung und gegebenenfalls die Personen, die dabei zugelassen sind, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden;
(g)
alle anderen Modalitäten und Bedingungen, einschliesslich der Zahlungsbedingungen und Einschränkungen bei der Art, wie Angebote eingereicht werden, zum Beispiel auf Papier oder elektronisch; und
(h)
Liefertermine für die Waren oder Dienstleistungen oder die Auftragsdauer.

2.  Bieten die auftragvergebenden Stellen keinen direkten elektronischen Zugang zu allen Vergabeunterlagen und Hilfsdokumenten an, so machen sie auf Ersuchen jedes interessierten Anbieters der Vertragsparteien die Vergabeunterlagen unverzüglich zugänglich.

Art. 7.15 Technische Spezifikationen

1.  Die Beschaffungsstellen dürfen technische Spezifikationen weder ausarbeiten, annehmen oder anwenden noch dürfen sie Verfahren für die Konformitätsbescheinigung in der Absicht vorschreiben, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zwischen Vertragsparteien zu schaffen.

2.  Schreibt eine Beschaffungsstelle technische Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen vor, so:

(a)
legt sie gegebenenfalls die technische Spezifikation eher bezüglich Anforderungen an Leistung und Funktion als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften fest; und
(b)
gründet die technische Spezifikation gegebenenfalls auf allfällig vorhandene internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.

3.  Die Beschaffungsstellen schreiben keine technischen Spezifikationen vor, bei denen bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung, bestimmte Hersteller oder Anbieter eine Anforderung darstellen, sofern es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und in diesem Fall in den Vergabeunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» ebenfalls aufgenommen werden.

4.  Die Beschaffungsstellen dürfen nicht auf eine wettbewerbshindernde Art und Weise von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.

5.  Der Sicherheit halber herrscht es Einigkeit unter den Vertragsparteien, dass eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen im Rahmen dieses Artikels technische Spezifikationen zur Förderung der Erhaltung von natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt ausarbeiten, einführen oder anwenden darf.

Art. 7.16 Änderungen von Vergabeunterlagen und technischen Spezifikationen


Ändert eine Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder die technischen Anforderungen der Beschaffung oder der Vergabeunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern ausgehändigt wurden, oder ändert sie eine Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen oder gibt sie sie neu heraus, so übermittelt sie sämtliche Änderungen, geänderten oder neuen Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen schriftlich:

(a)
soweit diese bekannt sind, allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung teilnehmen, und in allen anderen Fällen auf gleiche Art und Weise wie die ursprüngliche Information übermittelt wurde; und
(b)
innert angemessener Frist, sodass die Anbieter gegebenenfalls ihr Angebot ändern und neu einreichen können.

Art. 7.17 Fristen

Beschaffungsstellen bemessen unter Berücksichtigung der Art und Komplexität die Beschaffung der Fristen so, dass die Anbieter Anträge auf Teilnahme an einer Beschaffung einreichen und entsprechende Angebote ausarbeiten und abgeben können. Jede Vertragspartei wendet Fristen nach den Bedingungen nach Appendix 3 zu Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) an.

Art. 7.18 Vergabeverfahren

1.  Beschaffungsstellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge durch offene, selektive oder freihändige Verfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht, in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und auf nichtdiskriminierende Art und Weise.

2.  Für die Zwecke dieses Kapitels:

(a)
bedeutet «offene Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können. Die Vertragsparteien kommen überein, dass offene Vergabeverfahren Modalitäten wie Rahmenver­träge und Rückwärtsversteigerungen nach ihrer jeweiligen Gesetzgebung einschliessen;
(b)
bedeutet «selektive Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter einlädt, ein Angebot abzu­geben; und
(c)
bedeutet «freihändige Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt.

Art. 7.19 Selektive Vergabe

1.  Beabsichtigt die Beschaffungsstelle, eine selektive Vergabe durchzuführen, so hat sie:

(a)
in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung mindestens die Informationen gemäss Artikel 7.10 Absatz 2 Buchstaben (a), (b), (c), (d), (e), (f) und (i) (Bekanntmachung von Beschaffungen) anzugeben und die Anbieter einzuladen, ein Ersuchen um Teilnahme einzureichen; und
(b)
wenn die Frist für die Einreichung von Angeboten zu laufen beginnt, den qualifizierten Anbietern mindestens die Informationen gemäss Artikel 7.10 Absatz 2 Buchstaben (g) und (h) (Bekanntmachung von Beschaffungen) anzugeben und diese gemäss Appendix 3 Absatz 2 zu Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) zu informieren.

2.  Die Beschaffungsstellen anerkennen inländische Anbieter und Anbieter einer anderen Vertragspartei, die die Teilnahmebedingungen für eine bestimmte Beschaffung erfüllen, als qualifiziert, sofern die Beschaffungsstelle in ihrer Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung oder den Vergabeunterlagen, falls diese öffentlich zugänglich sind, nicht eine Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter angibt.

3.  Werden die Vergabeunterlagen bei der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäss Absatz 1 nicht öffentlich zugänglich gemacht, so sorgt die Beschaffungsstelle dafür, dass diese Unterlagen allen ausgewählten qualifizierten Anbietern gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden.

4.  Die Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, können nach den Bedingungen gemäss Artikel 7.10 (Bekanntmachung von Beschaffungen) aus diesen Listen diejenigen Anbieter auswählen, die sie zur Angebotsab­gabe einladen.

Art. 7.20 Freihändige Vergabe

1.  Sofern die Beschaffungsstelle diese Bestimmung nicht mit der Absicht, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder so anwendet, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder zum Schutz inländischer Anbieter einsetzt, kann sie das freihändige Verfahren anwenden und braucht die Artikel 7.10 (Bekanntmachung von Beschaffungen), 7.11 (Teilnahmebedingungen), 7.14 (Vergabeunterlagen), 7.15 (Technische Spezifikationen), 7.16 (Änderungen von Vergabeunterlagen und technischen Spezifikationen), 7.17 (Fristen), 7.21 (Elektronische Versteigerungen), 7.22 (Verhandlungen), 7.23 (Öffnung der Ange­bote) und 7.24 (Zuschlagserteilung) unter den folgenden Bedingungen nicht anzuwenden:

(a)
sofern die Anforderungen in den Vergabeunterlagen nicht erheblich geändert werden und sofern:
(i)
keine Angebote eingingen oder kein Anbieter um Teilnahme ersuchte,
(ii)
keine Angebote eingingen, die den wesentlichen Anforderungen der Vergabeunterlagen entsprachen,
(iii)
kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllte, oder
(iv)
die eingereichten Angebote untereinander abgesprochen sind;
(b)
wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine angemessene Alternative, Ersatzware oder Ersatzdienstleistung gibt:
(i)
bei der Beschaffung eines Kunstwerks,
(ii)
Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeitsrechten, oder
(iii)
mangels Wettbewerbs aus technischen Gründen;
(c)
bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung enthalten waren, sofern der Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen:
(i)
aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienstleistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und
(ii)
eine derartige Trennung der Beschaffungsstelle erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten bereiten würde;
(d)
soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in offener oder selektiver Vergabe nicht rechtzeitig beschafft werden;
(e)
für an Warenbörsen gekaufte Waren;
(f)
wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstware oder ‑dienst­leistung beschafft, die auf ihr Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden;
(g)
für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur äusserst befristet bei Ausnahmeverkäufen wie Liquidierung, Konkursverwaltung, öffentlicher Versteigerung oder Konkurs, nicht aber für Rou­tinekäufe üblicher Anbieter ergeben; oder
(h)
bei Aufträgen, die dem Gewinner eines vorausgehenden Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt:
(i)
dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen dieses Kapitels insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Bekannt­machung einer beabsichtigten Beschaffung gemäss Artikel 7.10 (Bekanntmachung von Beschaffungen) entspricht, und
(ii)
dass die Teilnehmer von einem unabhängigen Gremium beurteilt werden und dem Gewinner die Weiterbearbeitung in Aussicht gestellt wird.

2.  Die Beschaffungsstellen erstatten über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Dieser Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstände und Bedingungen nach Absatz 1, die die freihändige Vergabe rechtfertigten.

Art. 7.21 Elektronische Versteigerungen

1.  Beabsichtigt eine Beschaffungsstelle eine erfasste Beschaffung mithilfe einer elektronischen Versteigerung durchzuführen, so stellt sie vor dem Beginn der elektronischen Versteigerung jedem Teilnehmer Folgendes zur Verfügung:

(a)
die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der mathematischen Formel, die auf den in den Vergabeunterlagen genannten Bewertungskriterien beruht, die während der Versteigerung für die automatische Erstellung oder Neuordnung einer Rangliste eingesetzt wird;
(b)
die Ergebnisse erster Bewertungen von Angebotskomponenten, wenn der Zuschlag aufgrund des günstigsten Angebots erfolgt; und
(c)
alle weiteren Informationen zur Abwicklung der Versteigerung.

2.  Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet «elektronische Versteigerung» ein iteratives Verfahren, bei dem Anbieter mittels elektronischer Vorrichtungen neue Preise und/oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Evaluationskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht.

Art. 7.22 Verhandlungen

1.  Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen:

(a)
im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen diese Absicht in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung gemäss Artikel 7.10 (Bekanntmachung von Beschaffungen) angekündigt wurde; oder
(b)
wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Bewertungskriterien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen eindeutig das günstigste ist.

2.  Während der Verhandlungen dürfen die Beschaffungsstellen die teilnehmenden Anbieter weder bevorzugen noch benachteiligen.

3.  Eine Beschaffungsstelle:

(a)
stellt sicher, dass die Ablehnung von Anbietern, die an den Verhandlungen teilnehmen, im Einklang mit den Bewertungskriterien der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erfolgt; und
(b)
setzt nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist zur Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote.

Art. 7.23 Öffnung der Angebote

1.  Eine Beschaffungsstelle nimmt nach Verfahren, die einen lauteren und unparteiischen Beschaffungsprozess und die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten, die Angebote entgegen und öffnet sie. Sie behandelt die Angebote mindestens bis zur Öffnung der Angebote vertraulich.

2.  Gibt eine Beschaffungsstelle Anbietern Gelegenheit, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Möglichkeit allen teilnehmenden Anbietern bieten.

Art. 7.24 Zuschlagserteilung

1.  Eine Beschaffungsstelle verlangt, dass ein Angebot, um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden:

(a)
schriftlich eingereicht wird und zum Zeitpunkt der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen entspricht; und
(b)
von einem Anbieter eingereicht wird, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.

2.  Sofern eine Beschaffungsstelle nicht beschliesst, dass es nicht im öffentlichen Interesse ist, einen Auftrag zu vergeben, erteilt sie den Zuschlag dem Anbieter, von dem sie festgestellt hat, dass er die Teilnahmebedingungen erfüllt und voll in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und dessen Angebot ausschliesslich aufgrund der spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen als das günstigste oder, wo der Preis das alleinige Kriterium bildet, als dasjenige mit dem tiefsten Preis feststeht.

3.  Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als die Preise anderer eingereichter Angebote, so kann sie beim Anbieter nachprüfen, ob er in der Lage ist, die Teilnahmebedingungen und die Auftragsmodalitäten zu erfüllen.

4.  Eine Beschaffungsstelle darf eine Beschaffung nicht absagen und erteilte Auf­träge nicht beenden oder ändern, um die Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu umgehen.

Art. 7.25 Transparenz von Beschaffungsinformationen

1.  Eine Beschaffungsstelle informiert die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung. Vorbehältlich von Artikel 7.26 (Weitergabe von Informationen) erklärt die Beschaffungsstelle einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilt ihm die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters mit.

2.  Eine Beschaffungsstelle veröffentlicht spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag in Papier- oder elektronischer Form in einem in Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) aufgeführten Publikationsorgan eine Bekanntmachung, die mindestens die folgenden Angaben zum Auftrag enthält:

(a)
Name und Adresse der Beschaffungsstelle;
(b)
eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen;
(c)
das Datum der Vergabe;
(d)
Name und Adresse des erfolgreichen Anbieters;
(e)
den Wert des Auftrags; und
(f)
die Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wo das Vergabeverfahren nach Artikel 7.20 (Freihändige Vergabe) eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, welche ein solches Verfahren rechtfertigen.

3.  Eine Beschaffungsstelle bewahrt Aufzeichnungen und Unterlagen der Vergabeverfahren von erfassten Beschaffungen, einschliesslich der Berichte nach Artikel 7.20 Absatz 2 (Freihändige Vergabe), für eine Dauer von mindestens drei Jahren nach Zuschlagserteilung auf.

Art. 7.26 Weitergabe von Informationen

1.  Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei macht eine Vertragspartei unverzüglich alle erforderlichen Angaben zur Ermittlung, ob eine Beschaffung ordnungs­gemäss, unparteiisch und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel durchgeführt worden ist. Die Information enthält Informationen zu den Merkmalen und relativen Vorteilen des erfolgreichen Angebots.

2.  Eine Vertragspartei, Beschaffungsstelle oder Überprüfungsbehörde darf Informationen einer Person, die diese zur Verfügung gestellt und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht als vertraulich bezeichnet hat, ohne Ermächtigung dieser Person nicht weitergeben.

3.  Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon absehen, einem bestimmten Anbieter Informationen weiterzugeben, wenn sie den lauteren Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten.

4.  Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden und Überprüfungsorgane, zur Weitergabe vertraulicher Informationen im Rahmen dieses Kapitels verpflichtet, wenn dies:

(a)
den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern würde;
(b)
den lauteren Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte;
(c)
die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Personen beeinträchtigen würde, einschliesslich des Schutzes des Geistigen Eigentums; oder
(d)
sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderliefe.

Art. 7.27 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern

1.  Erhebt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer Beschaffung Beschwerde wegen einer vermuteten Verletzung dieses Kapitels, so fordern die Vertragsparteien zur erleichterten Regelung solcher Beschwerden den Anbieter auf, mittels Konsultationen eine Klärung mit ihren Beschaffungsstellen anzustreben.

2.  Jede Vertragspartei legt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein zügiges, wirksames, transparentes und nichtdiskriminierendes Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene fest, damit ein Anbieter im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen, an denen er ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde gegen vermutete Verletzungen dieses Kapitels erheben kann.

3.  Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde eine ausreichende First gewährt, die mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu welchem dem Anbieter der Anlass der Beschwerde bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.

4.  Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, welche die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung entgegennimmt, überprüft und angemessene Feststellungen und Empfehlungen abgibt.

5.  Wenn zuerst ein anderes Organ als eine in Absatz 4 erwähnte Behörde die Beschwerde prüft, hat die Vertragspartei sicherzustellen, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einer unparteilichen, von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Rekurs einlegen kann.

6.  Handelt es sich beim Überprüfungsorgan nicht um ein Gericht, so wird es entweder einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen oder es muss Verfahren anwenden, aufgrund deren:

(a)
die Beschaffungsstelle schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevanten Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergibt;
(b)
die Teilnehmer am Verfahren (nachfolgend als «Teilnehmer» bezeichnet) anzuhören sind, bevor das Überprüfungsorgan einen Entscheid zur Beschwerde trifft;
(c)
die Teilnehmer Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben;
(d)
die Teilnehmer zum ganzen Verfahren Zugang haben;
(e)
die Teilnehmer verlangen können, dass das Verfahren öffentlich stattfindet und dass Zeugen einvernommen werden; und
(f)
Entscheidungen oder Empfehlungen zu Beschwerden zügig, schriftlich und mit Begründung jeder Entscheidung oder Empfehlung abgegeben werden.

7.  Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder behält sie bei, die Folgendes vorsehen:

(a)
rasch greifende Übergangsmassnahmen, damit der Anbieter uneingeschränkt an der Beschaffung teilnehmen kann. Diese Übergangsmassnahmen können zur Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können jedoch vorsehen, dass bei der Entscheidung über die Verhängung solcher Massnahmen allfällige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen; und
(b)
Korrekturmassnahmen oder Entschädigung für erlittene Verluste oder Schäden, falls ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung dieses Kapitels oder, falls der Anbieter nach innerstaatlichem Recht einer Vertragspartei nicht berechtigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Kapitels Beschwerde zu erheben, eine Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Massnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels durch eine Beschaffungsstelle vorliegt, wobei sich die Korrekturmassnahmen oder Entschädigungen auf die Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen können.

Art. 7.28 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

1.  Eine Vertragspartei kann Berichtigungen rein formeller Natur zum Geltungs­bereich nach diesem Kapitel oder geringfügige Änderungen ihrer Listen in Anhang XIII (Erfasste Beschaffungsstellen) vornehmen, sofern sie diese den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und keine Vertragspartei innert 30 Tagen nach der Notifikation schriftlich dagegen Einspruch erhebt. Eine Vertragspartei, die eine solche Berichtigung oder geringfügige Änderung vornimmt, muss den anderen Vertragsparteien keine ausgleichenden Anpassungen gewähren.

2.  Eine Vertragspartei kann den Geltungsbereich dieses Kapitels auch anderweitig ändern, falls sie:

(a)
dies den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und vorbehältlich der Ausnahme nach Absatz 3 gleichzeitig annehmbare ausgleichende Anpassungen gewährt, um einen vergleichbaren Stand des Geltungsbereichs wie vor der Änderung zu wahren; und
(b)
keine Vertragspartei innert 30 Tagen ab der Notifikation Einspruch erhebt.

3.  Eine Vertragspartei muss keine ausgleichenden Anpassungen anbieten, wenn die Vertragsparteien sich einig sind, dass die vorgeschlagene Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, über die eine Vertragspartei ihre Kontrolle oder ihren Einfluss tatsächlich aufgegeben hat. Erhebt eine Vertragspartei Einspruch gegen die Aussage, dass eine solche Regierungskontrolle oder ein solcher Regierungseinfluss tatsächlich aufgehoben worden ist, so kann die Einspruch erhebende Vertragspartei zur Klärung der Art von Regierungskontrolle oder -einfluss und zur Erreichung einer Einigung über die weitere Erfassung der Beschaffungseinheit nach diesem Kapitel weitere Informationen oder Konsultationen verlangen.

Art. 7.29 Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen

1.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen (nachfolgend als «KMU» bezeichnet) am öffentlichen Beschaffungswesen. Die Vertragsparteien anerkennen ebenso die Bedeutung von Geschäftsbündnissen zwischen Anbietern jeder Vertragspartei und insbesondere von KMU.

2.  Die Vertragsparteien vereinbaren, gemeinsam darauf hinzuarbeiten, auf die besonderen Bedürfnisse von KMU abgestimmte Informationen auszutauschen und den Zugang von KMU zu Verfahren, Methoden und Zuschlagsbedingungen des öffentlichen Beschaffungswesens zu erleichtern.

Art. 7.30 Zusammenarbeit

1.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und einen besseren Zugang zu ihren jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkten, insbeson­dere für KMU zu erreichen.

2.  Gemäss Kapitel 10 (Zusammenarbeit) streben die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in Angelegenheiten wie den folgenden an:

(a)
Entwicklung und Einsatz der elektronischen Kommunikation im öffentlichen Beschaffungswesen;
(b)
Austausch von Erfahrungen und Informationen wie Regulierungsrahmen, am besten geeignete Methoden und Statistiken.

Art. 7.31 Weitere Verhandlungen

Gewährt eine Vertragspartei künftig einer Drittpartei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihrem öffentlichen Beschaffungsmarkt, die über diejenigen nach dem Geltungsbereich dieses Kapitels hinausgehen, so erklärt sie sich auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszudehnen.

8. Kapitel Wettbewerbspolitik


Art. 8.1 Ziele

1.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken die aus der Liberalisierung nach diesem Abkommen erwachsenden Vorteile vereiteln können. Solche Geschäftspraktiken sind mit dem ordnungsgemässen Funktionieren dieses Abkommens insoweit unvereinbar, als sie den Handel zwischen Peru und einem EFTA-Staat beeinträchtigen können.

2.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre jeweiligen Wettbewerbsgesetze anzuwenden, um solche Praktiken zu verbieten, und in Angelegenheiten, die unter dieses Kapitel fallen, zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit besteht aus Notifikationen, Informationsaustausch, technischer Hilfe und Konsultationen.

Art. 8.2 Wettbewerbswidrige Praktiken

1.  Für die Zwecke dieses Kapitels beziehen sich «wettbewerbswidrige Praktiken» auf:

(a)
horizontale oder vertikale Abreden, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die das Ziel oder die Wirkung haben, den Wettbewerb zu verhindern, zu beschränken oder zu verzerren; und
(b)
den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.

2.  Die Durchsetzungspolitik der nationalen Behörden der Vertragsparteien steht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verfahrensgerechtigkeit.

3.  Wo anwendbar kann Peru seine Pflichten nach diesem Artikel mit dem Wettbewerbsrecht der Andengemeinschaft und deren Durchsetzungsbehörde erfüllen. Die Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel finden nur zwischen Peru und den EFTA-Staaten Anwendung.

Art. 8.3 Zusammenarbeit

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, unter Vorbehalt ihres nationalen Rechts und durch ihre zuständigen Behörden in Angelegenheiten zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zusammenzuarbeiten.

2.  Jede Vertragspartei setzt eine andere Vertragspartei über Durchsetzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken, welche die wichtigen Interessen der anderen Vertragspartei berühren können, in Kenntnis. Diese Notifikationen sind hinreichend bestimmt, um es der unterrichteten Vertragspartei zu ermöglichen, eine erste Bewertung der Wirkung der Durchsetzungsmassnahmen in ihrem Hoheits­gebiet vorzunehmen.

3.  Jede Vertragspartei berücksichtigt im Einklang mit ihrem Recht die wichtigen Interessen der anderen Vertragsparteien während der Anwendung ihrer Durchsetzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine wettbewerbswidrige Praxis die wichtigen Interessen einer anderen Vertragspartei beeinträchtigen kann, so kann sie dieser Vertragspartei durch ihre zuständige Behörde ihre Einschätzung der Lage mitteilen. Unbeschadet jeglichen Tätigwerdens entsprechend ihrem Wettbewerbsrecht und ihrer uneingeschränkten abschliessenden Entscheidungsfreiheit, prüft die ersuchte Vertragspartei sorgfältig die Einschätzung der ersuchenden Vertragspartei.

4.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei angewendete wettbewerbswidrige Praxis erhebliche nachteilige Aus­wirkungen in ihrem Hoheitsgebiet oder auf die Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien hat, so kann sie verlangen, dass die andere Vertragspartei angemessene Durchsetzungsmassnahmen ergreift. Das Ersuchen soll möglichst genau die Art und Wirkung der fraglichen wettbewerbswidrigen Praxis beschreiben. Die ersuchte Vertragspartei prüft, ob sie gegen die im Ersuchen genannte wettbewerbswidrige Praxis eine Durchsetzungsmassnahme einleitet, und benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei von ihrer Entscheidung sowie dem Ergebnis einer solchen Massnahme.

5.  Die Vertragsparteien werden ermutigt, Informationen, einschliesslich solche, die nicht öffentlich zugänglich sind, auszutauschen, sofern dies nicht eine laufende Untersuchung beeinträchtigt. Jeder Austausch von Informationen unterliegt den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Vertraulichkeitsregeln und -normen. Von keiner Vertragspartei kann die Herausgabe von Informationen verlangt werden, wenn dies im Widerspruch zu ihren Rechtsvorschriften bezüglich der Erteilung von Informationen steht. Jede Vertragspartei behandelt die erhaltenen Informationen vertraulich innerhalb der Beschränkungen, welche die erteilende Vertragspartei zur Verwendung solcher Informationen vorschreibt.

6.  Um die Zusammenarbeit weiter zu stärken, können die Vertragsparteien Zusammenarbeitsabkommen abschliessen.

Art. 8.4 Konsultationen

Unbeschadet der uneingeschränkten Freiheit jeder Vertragspartei, ihre Wettbewerbspolitik und ihre Wettbewerbsgesetzgebung zu entwickeln, beizubehalten und durchzusetzen, kann jede Vertragspartei zur Förderung des Verständnisses zwischen den Vertragsparteien oder zur Behandlung jeder unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheit Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses verlangen. Das Ersuchen bezeichnet die Gründe für die Konsultationen. Konsultationen werden unverzüglich abgehalten mit dem Zweck, eine mit den Zielen nach diesem Kapitel übereinstimmende Entscheidung zu treffen. Im Einklang mit den Kriterien und Normen gemäss Artikel 8.3 Absatz 5 (Zusammenarbeit) stellen die betroffenen Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss jegliche erforderliche Unterstützung und Information zur Verfügung.

Art. 8.5 Staats- und Monopolunternehmen

1.  Keine Bestimmung dieses Kapitels hindert eine Vertragspartei daran, ein Staats- und/oder Monopolunternehmen zu gründen oder beizubehalten.

2.  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Staats- und Monopolunternehmen keine wettbewerbswidrigen Praktiken ergreifen oder aufrechterhalten, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, sofern die Umsetzung dieser Bestimmung nicht rechtlich oder faktisch der Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben entgegensteht.

3.  Dieser Artikel gilt nicht für das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 8.6 Streitbeilegung

Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach dem 12. Kapitel (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.

9. Kapitel Transparenz


Art. 9.1 Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen

1.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie die internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, veröffentlicht werden oder anderweitig in einer Weise zugänglich gemacht werden, damit es Personen und anderen interessierten Parteien erlaubt ist, davon Kenntnis zu nehmen.

2.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, Gerichtsentscheide, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren können, zu veröffentlichen oder anderweitig zugänglich zu machen.

3.  Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf konkrete Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung.

4.  Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Weitergabe vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig entgegenstehen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würden.

5.  Erteilt eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Abkommen als vertraulich bezeichnete Informationen, so wahrt die andere Vertragspartei die Vertraulichkeit der Informationen.

6.  Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen nach anderen Kapiteln haben letztere Vorrang in Bezug auf diese Unvereinbarkeit.

Art. 9.2 Notifikationen

1.  Eine Notifikation oder jede andere schriftliche Mitteilung, die entweder eine Frist nach diesem Abkommen eröffnet oder während einer solchen Frist erfolgen muss, gilt unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen als erhalten, wenn sie gegen Empfangsbestätigung, per Einschreiben, Kurierdienst oder andere Kommunikationsmittel, bei denen sich der Erhalt belegen lässt, zugestellt wurde.

2.  Unbeschadet von Artikel 11.2 (Abkommenskoordinatoren und Kontaktstellen) bezeichnet jede Vertragspartei dieses Abkommens eine Behörde, die für den Erhalt von Notifikationen oder schriftlichen Mitteilungen nach Absatz 1 zuständig ist, und gibt diese Bezeichnung den anderen Vertragsparteien innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens bekannt.

10. Kapitel Zusammenarbeit


Art. 10.1 Geltungsbereich und Zielsetzung

1.  Die Vertragsparteien beschliessen die Förderung der Zusammenarbeit zur Unterstützung von Initiativen zur Handelsbefähigung (Trade Capacity Building, nachfolgend als «TCB» bezeichnet), um die Vorteile aus diesem Abkommen unter gemeinsam beschlossenen Bedingungen und in Übereinstimmung mit nationalen Strategien und Politikzielen auszudehnen und zu verbessern.

2.  Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel verfolgt folgende Ziele:

(a)
die Festigung und Weiterentwicklung der bestehenden Beziehungen in Bezug auf TCB zwischen den Vertragsparteien;
(b)
die Vergrösserung und Schaffung neuer Handels- und Investitionsmöglichkeiten, die Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation; und
(c)
die Umsetzung dieses Abkommens und die Optimierung seiner Ergebnisse, um Wirtschaftswachstum und -entwicklung einen Impuls zu geben und zur Armutsbekämpfung beizutragen.

Art. 10.2 Methoden und Mittel

1.  Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die wirksamsten Methoden und Mittel zur Umsetzung dieses Kapitels zu bestimmen und anzuwenden. Dazu koordinieren sie ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen und schaffen gegebenenfalls Synergien mit anderen Arten der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.

2.  Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel wird entweder durch EFTA-Tätig­keiten, bilateral oder durch eine Kombination von beidem erbracht.

3.  Die Vertragsparteien verwenden zur Umsetzung dieses Kapitels unter anderem folgende Instrumente:

(a)
Austausch von Informationen und Erfahrung;
(b)
gemeinsame Bestimmung, Entwicklung und Umsetzung von Projekten und innovativen Zusammenarbeitstätigkeiten, einschliesslich Seminaren und Workshops; und
(c)
technische und administrative Zusammenarbeit.

4.  Die Vertragsparteien können Projekte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit TCB unter Beteiligung von nationalen und internationalen Sachverständigen und Institutionen in die Wege leiten und umsetzen.

Art. 10.3 Gemischter Ausschuss und Ansprechstellen

1.  Zur Umsetzung dieses Kapitels werden die folgenden Ansprechstellen bestimmt:

(a)
für die EFTA-Staaten: das EFTA-Sekretariat; und
(b)
für Peru: das Ministerium für Aussenhandel und Tourismus.

2.  Die Ansprechstellen sind für die Kanalisierung der Projektvorschläge verantwortlich. Zudem sind sie für Führung und Entwicklung von Zusammenarbeitsprojekten der EFTA verantwortlich und sind die Verbindungen zum Gemischten Ausschuss. Zu diesem Zweck erstellen sie Regeln und Verfahren zur Erleichterung dieser Arbeit.

3.  Für die Zusammenarbeit auf bilateraler Grundlage nach diesem Kapitel bestimmen EFTA-Staaten, die an einer solchen Zusammenarbeit teilnehmen, eine Ansprechstelle.

4.  Der Gemischte Ausschuss überprüft regelmässig die Umsetzung dieses Kapitels und wirkt gegebenenfalls als Koordinationsgremium.

11. Kapitel Verwaltung des Abkommens


Art. 11.1 Gemischter Ausschuss

1.  Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss EFTA-Peru ein, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Die Vertragsparteien werden von Ministern oder hohen Beamten vertreten, die zu diesem Zweck entsendet werden.

2.  Der Gemischte Ausschuss:

(a)
beaufsichtigt die Erfüllung und ordnungsgemässe Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens;
(b)
beurteilt die Ergebnisse, die mit der Anwendung dieses Abkommens erreicht werden;
(c)
verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens, einschliesslich der Möglichkeit, verbleibende Handelshemmnisse und andere Massnahmen zu beseitigen, welche die Geschäftstätigkeit zwischen Peru und den EFTA-Staaten einschränken;
(d)
beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen und schlägt ihnen zweckdienliche Handlungen vor;
(e)
gibt sich eine Geschäftsordnung;
(f)
gibt auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Stellungnahme zu Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ab;
(g)
sucht in Übereinstimmung mit dem 12. Kapitel (Streitbeilegung) Lösungen für Streitigkeiten zu Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens;
(h)
bestimmt die Höhe der Entschädigungen und Kostenerstattungen, die Schiedsrichtern ausbezahlt werden;
(i)
erarbeitet und verabschiedet Musterverfahrensregeln für Schiedsverfahren, die einen Verhaltenskodex für Schiedsrichter einschliessen; und
(j)
prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt oder ihm von den Vertragsparteien zugewiesen wird.

3.  Der Gemischte Ausschuss kann:

(a)
Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet, und ihnen Aufgaben übertragen. Vorbehältlich spezieller abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses;
(b)
die Änderung der Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen beschliessen. Vorbehältlich Absatz 4 kann er einen Zeitpunkt für das Inkrafttreten solcher Beschlüsse festlegen; und
(c)
die Vertragsparteien für künftige Verhandlungen einberufen, um die Vertiefung der bereits erreichten Liberalisierung in den von diesem Abkommen erfassten unterschiedlichen Sektoren zu prüfen.

4.  Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei dem Depositar notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt werden, sofern nicht der Beschluss einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, falls Peru und mindestens ein EFTA-Staat unter diesen Vertragsparteien sind. Eine Vertragspartei kann einen Beschluss des Gemischten Ausschusses unter Vorbehalt ihrer Rechtsvorschriften bis zum Inkrafttreten des Beschlusses vorläufig anwenden.

5.  Der Gemischte Ausschuss kommt nach Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre, zu einer ordentlichen Sitzung und im Fall eines schriftlichen Ersuchens einer Vertragspartei an die anderen Vertragsparteien zu einer ausserordentlichen Sitzung, zusammen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nicht anders vereinbaren.

6.  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen des Gemischten Ausschusses abwechselnd in Lima und in Genf oder mittels verfügbarer technologischer Vorrichtungen statt. Solche Sitzungen werden von Peru und einem EFTA-Staat gemeinsam präsidiert.

7.  Der Gemischte Ausschuss kann in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen und in anderen Angelegenheiten Empfehlungen abgeben.

8.  Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse und formuliert seine Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen.

Art. 11.2 Abkommenskoordinatoren und Kontaktstellen

1.  Jede Vertragspartei bezeichnet einen Abkommenskoordinator und gibt diesen den anderen Vertragsparteien innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens bekannt.

2.  Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt:

(a)
arbeiten die Abkommenskoordinatoren gemeinsam Traktandenlisten aus, erledigen andere Vorbereitungen für die Treffen des Gemischten Ausschusses und führen nach Beschlüssen des Gemischten Ausschusses gegebenenfalls weitere Anschlussarbeiten aus;
(b)
dienen die Abkommenskoordinatoren den Vertragsparteien als Kontaktstelle, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in jeder von diesem Abkommen erfassten Angelegenheit zu erleichtern;
(c)
benennen die Abkommenskoordinatoren auf Ersuchen einer Vertragspartei das für eine bestimmte Angelegenheit verantwortliche Amt oder den verantwortlichen Sachbearbeiter und tragen dazu bei, nach Bedarf die Kommunikation zu vereinfachen; und
(d)
bearbeiten die Abkommenskoordinatoren jede andere Angelegenheit, die ihnen der Gemischte Ausschuss zuweist.

3.  Jede Vertragspartei ist für die Betriebskosten und Ausgaben ihres Abkommenskoordinators verantwortlich.

12. Kapitel Streitbeilegung


Art. 12.1 Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit, Konsultationen und andere Mittel jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller Angelegenheiten zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren könnten.

Art. 12.2 Geltungsbereich

Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für die Beilegung aller Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, insbesondere in dem Fall, dass eine Vertragspartei eine Massnahme einer anderen Vertragspartei als mit den Pflichten aus diesem Abkommen nicht vereinbar betrachtet.

Art. 12.3 Wahl des Forums

1.  Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen67 ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden.

2.  Sobald die beschwerdeführende Vertragspartei die Einsetzung eines WTO-Schiedsgerichts nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung68 oder eines Schiedsgerichts nach diesem Abkommen gemäss Artikel 12.6 Absatz 1 (Antrag auf ein Schiedsgericht) beantragt hat, schliesst das gewählte Forum bezüglich der strittigen Angelegenheit die Benutzung des anderen aus, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

3.  Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkom­men gegen eine andere Vertragspartei anstrengt, unterrichtet sie die anderen Vertragsparteien von ihrer Absicht.

Art. 12.4 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1.  Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können weitergeführt werden während eines laufenden Verfahrens vor einem Schiedsgericht, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel einberufen worden ist.

2.  Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in allen anderen Verfahren unberührt.

Art. 12.5 Konsultationen

1.  Eine Vertragspartei kann in Bezug auf jede Angelegenheit nach Artikel 12.2 (Geltungsbereich) schriftlich Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien in schriftlicher Form darüber.

2.  Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls die antragstellende und die ersuchte Vertragspartei dies so vereinbaren.

3.  Der Antrag auf Konsultationen führt die Gründe für die Beschwerde auf, einschliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahme und einer Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Beschwerde.

4.  Konsultationen beginnen innert:

(a)
30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten69;
(b)
45 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen für alle anderen Angelegenheiten; oder
(c)
derjenigen Frist, auf die sich die konsultierenden Vertragsparteien einigen.

5.  Konsultationen können persönlich durchgeführt werden oder mittels technischer Vorrichtungen, die den konsultierenden Vertragsparteien zur Verfügung stehen. Persönliche Konsultationen finden an dem Ort statt, auf den sich die konsultierenden Vertragsparteien geeinigt haben. Haben sie sich nicht einigen können, so finden die Konsultationen in Lima statt.

6.  Die konsultierenden Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die geltende Massnahme das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens berühren kann, und behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder geschützten Informationen auf die gleiche Art und Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat.

7.  Die Konsultationen sind vertraulich und berühren die Rechte der konsultierenden Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren nicht.

8.  Die konsultierenden Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Beilegung der Angelegenheit.

69 Dringliche Angelegenheiten schliessen Waren (Landwirtschaft, Fische und Industrie) und Dienstleistungen ein, die ihre Qualität oder ihren momentanen Zustand rasch verlieren. Dringliche Angelegenheiten schliessen jene verderblichen Waren und Dienstleistungen ein, die nach Ablauf eines gewissen Zeitpunktes ihren Handelswert verlieren.

Art. 12.6 Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts

1.  Eine konsultierende Vertragspartei kann schriftlich die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen:

(a)
wenn die um Konsultationen ersuchte Vertragspartei dem entsprechenden Antrag nicht innert 15 Tagen nach dessen Erhalt entsprochen hat;
(b)
wenn nicht innert der Fristen nach Artikel 12.5 (Konsultationen) oder innert jeder anderen Frist, auf die sich die konsultierenden Vertragsparteien einigen können, Konsultationen begonnen haben; oder
(c)
im Fall, dass die konsultierenden Vertragsparteien die Angelegenheit nicht innert 60 Tagen oder, in dringlichen Angelegenheiten, innert 45 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen oder innert jeder anderen Frist, auf die sich die betroffenen Vertragsparteien einigen können, gelöst haben.

2.  Die beschwerdeführende Vertragspartei stellt den Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts der Vertragspartei zu, gegen die sich die Beschwerde richtet. Der Antrag enthält eine Begründung des Antrags, die Beschreibung der spezifischen Massnahmen und eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage der Beschwerde, die zur klaren Darstellung des Problems ausreichend ist.

3.  Eine Kopie des Antrags wird den anderen Vertragsparteien dieses Abkommens zugestellt, damit sie über eine Teilnahme an der Streitigkeit befinden können.

4.  Sofern von den Streitparteien nicht anders bestimmt, wird das Schiedsgericht entsprechend der Art und Weise ausgewählt, wie dies mit den Bestimmungen dieses Kapitels und den Musterverfahrensregeln vereinbar ist, und richtet sich auch bei der Erfüllung seiner Aufgaben danach.

Art. 12.7 Teilnahme Dritter

Eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, kann, mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien, dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

Art. 12.8 Zusammenstellung des Schiedsgerichts

1.  Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Als Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt das Datum, an dem der Vorsitzende ernannt wird.

2.  Jede Streitpartei ernennt innert 20 Tagen, nachdem die beklagte Vertragspartei, den Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei erhalten hat, einen Schiedsrichter, der Staatsangehöriger der genannten Vertragspartei sein kann, schlägt bis zu vier Kandidaten für den Vorsitz des Gerichts vor und notifiziert der anderen Streitpartei schriftlich den Namen des Schiedsrichters und der vorgeschlagenen Kandidaten für den Vorsitz des Schiedsgerichts, einschliesslich sachdienlicher Hintergrundinformationen.

3.70  Innert weiteren zehn Tagen, bemühen sich die Streitparteien, sich aus den von beiden Vertragsparteien vorgeschlagenen Kandidaten auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu einigen und diesen zu ernennen.

4.  Wenn nicht alle drei Schiedsrichter innert 30 Tagen, nachdem die beklagte Vertragspartei, den Antrag auf Einsetzung des Schiedsgerichts erhalten hat, bezeichnet oder ernannt worden sind, werden auf Antrag einer jeglichen Streitpartei die erforderlichen Ernennungen vom Generaldirektor der WTO vorgenommen, nachdem er die Streitparteien konsultiert hat. Diese Ernennung sollte innert 30 Tagen nach Erhalt dieses Antrags vorgenommen werden.

5.  Tritt ein ernannter Schiedsrichter zurück, wird er abberufen oder kann er nicht mehr tätig sein, so wird ein Ersatzrichter folgendermassen ernannt:

(a)
im Fall eines von einer Vertragspartei ernannten Schiedsrichters bestimmt diese Vertragspartei innert 15 Tagen einen neuen Schiedsrichter, widrigenfalls der Ersatzrichter nach Absatz 4 ernannt wird; und
(b)
im Fall des Vorsitzenden des Schiedsgerichts einigen sich die Vertragsparteien innert 30 Tagen auf einen Ersatzrichter, widrigenfalls der Ersatzrichter nach Absatz 4 ernannt wird.

6.  Jede Verfahrensfrist wird für die Dauer ausgesetzt, die zum Zeitpunkt beginnt, an dem der Schiedsrichter oder der Vorsitzende zurücktritt, abberufen wird oder nicht mehr tätig sein kann, und zum Zeitpunkt der Ernennung des Ersatzrichters endet.

7.  Ist der Generaldirektor der WTO ausserstande, die Ernennungen nach diesem Kapitel vorzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Streitpartei, so werden die Ernennungen von einem stellvertretenden Generaldirektor der WTO vorgenommen.

70 Berichtigung gemäss Noten des Königlich Norwegischen Aussenministeriums vom 6. Nov. 2019 und 4. Mai 2022 (AS 2020 355; 2022 494).

Art. 12.9 Qualifikation der Schiedsrichter

1.  Schiedsrichter:

(a)
haben Sachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel, anderen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder in der Beilegung von Streitigkeiten, die unter internationale Handelsabkommen fallen;
(b)
werden ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit und einwandfreiem Urteilsvermögen ausgewählt;
(c)
sind unabhängig von jeder Vertragspartei, sind nicht mit ihnen verbunden und nehmen von ihnen keine Weisungen entgegen; und
(d)
entsprechen dem nach den Musterverfahrensregeln erstellten Verhaltens­kodex.

2.  Hat eine Streitpartei berechtigte Zweifel an der Vereinbarkeit eines Schiedsrichters mit dem nach den Musterverfahrensregeln erstellten Verhaltenskodex, so kann sie der anderen Streitpartei die Abberufung des Schiedsrichters vorschlagen. Willigt die andere Streitpartei nicht ein oder tritt der Schiedsrichter nicht zurück, so obliegt der Entscheid dem Generaldirektor der WTO.

Art. 12.10 Aufgabe des Schiedsgerichts

1.  Das Schiedsgericht nimmt im Licht der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts und im Licht der Eingaben und Argumente der Streitparteien sowie anderer während des Verfahrens erhaltener Informationen, eine objektive Beurteilung der ihm vorgelegten Angelegenheit vor und trifft in Übereinstimmung mit dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts und mit dem Mandat die zur Beilegung der Streitigkeit erforderlichen Feststellungen.

2.  Sofern von den Streitparteien nicht innert 20 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Antrags auf Einsetzung des Schiedsgerichts anders vereinbart, lautet dessen Mandat wie folgt:

«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag genannte Angelegenheit zu prüfen und Feststellungen, Entscheide und Empfehlungen gemäss Artikel 12.13 Absatz 3 (Bericht des Schiedsgerichts) zu treffen.»

3.  Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide einschliesslich der Verabschiedung des Berichts in der Regel durch Konsens. Kann das Schiedsgericht keine Einstimmigkeit erreichen, so kann es Mehrheitsentscheide treffen. Kein Schiedsgericht legt offen, welche Schiedsrichter den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten haben.

4.  Die Berichte sowie alle anderen Entscheide des Schiedsgerichts werden den Vertragsparteien mitgeteilt. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen.

Art. 12.11 Musterverfahrensregeln

1.  Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird nach den Musterverfahrensregeln durchgeführt, sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt. Die Streitparteien können andere Regeln vereinbaren, die das Gericht anzuwenden hat.

2.  Innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens verabschiedet der Gemischte Ausschuss die Musterverfahrensregeln, die mindestens die Erfüllung von Folgendem sicherstellen:

(a)
Jede Streitpartei hat das Recht, mindestens einmal vor dem Schiedsgericht angehört zu werden und die Gelegenheit zu erhalten, schriftlich Eingaben und Gegendarstellungen einzureichen;
(b)
die Anhörungen vor dem Schiedsgericht sind öffentlich, sofern von den Schiedsparteien nicht anders vereinbart;
(c)
den Schutz von Informationen, die von einer Vertragspartei als vertraulich bezeichnet worden sind;
(d)
sofern die Streitpartien nichts anderes vereinbaren, finden die Anhörungen in Washington D.C. statt;
(e)
bei Vorbringung mündlicher Argumente haben die Streitparteien das Recht, entweder ihre eigene Sprache oder das Englische zu verwenden. Schriftliche Eingaben sind in Spanisch mit englischer Übersetzung oder in Englisch mit spanischer Übersetzung einzureichen;
(f)
auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigener Initiative kann das Schiedsgericht von Sachverständigen Informationen und technischen Rat einholen, die es als angebracht erachtet;
(g)
die Kosten jeder Streitpartei, einschliesslich der Kosten für die Übersetzung der schriftlichen Eingaben, die Verwaltungsaufwendungen der Streitparteien und andere Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Verfahren, werden von jeder Streitpartei selbst getragen; und
(h)
die Kosten für die Schiedsrichter und die Verwaltungskosten der mündlichen Anhörungen, einschliesslich der Dolmetscherdienste, werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann indessen eine abweichende Kostenaufteilung unter Berücksichtigung unter anderem der Besonderheiten des Falls und anderer Umstände, die als von Bedeutung erachtet werden können, beschliessen.

Art. 12.12 Zusammenlegung von Verfahren

Stellt mehr als eine Vertragspartei Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts bezüglich derselben Angelegenheit oder Massnahme, so wird wenn immer möglich ein einziges Schiedsgericht zur Prüfung der Beschwerden zur selben Angelegenheit eingesetzt.

Art. 12.13 Bericht des Schiedsgerichts

1.  Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht innert 90 Tagen, und im Fall von dringlichen Angelegenheiten innert 50 Tagen, nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen ersten Bericht vor.

2.  Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innert 14 Tagen nach Vorlage seines ersten Berichts schriftlich dazu ihre Stellungnahme unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innert 30 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts den abschliessenden Schiedsspruch vor.

3.  Bericht und abschliessender Schiedsspruch enthalten:

(a)
die Tatsachen- und Rechtsfeststellungen sowie die Gründe, auf denen sie beruhen, einschliesslich des Entscheids darüber, ob eine Streitpartei ihren Pflichten nach diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, oder jeglicher anderer nach dem Mandat beantragter Feststellung;
(b)
Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit und zur Umsetzung des Schiedsspruchs;
(c)
falls beantragt, Feststellungen über die Höhe der nachteiligen Handelsauswirkungen, die der beschwerdeführenden Vertragspartei dadurch entstanden sind, dass die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtete, die Pflichten nach dem Abkommen nicht erfüllt hat; und
(d)
falls beantragt, eine angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsspruchs.

Art. 12.14 Antrag auf Klärung des Schiedsspruchs

1.  Eine Streitpartei kann innert 10 Tagen nach Vorlage des Schiedsspruchs dem Schiedsgericht den schriftlichen Antrag auf Klärung jeglicher Feststellung oder Empfehlung im Schiedsspruch unterbreiten, die sie für unklar hält. Das Schieds­gericht beantwortet den Antrag innert 10 Tagen nach der Einreichung.

2.  Die Einreichung eines Antrags nach Absatz 1 lässt die Fristen gemäss Artikel 12.16 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) und Artikel 12.17 (Nichtumsetzung und Aussetzung von Vorteilen) unberührt, sofern das Gericht nicht anders entscheidet.

Art. 12.15 Aussetzung und Beendigung des Verfahrens

1.  Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, die Tätigkeit des Schiedsgerichts für eine Dauer von höchstens 12 Monaten auszusetzen, beginnend mit dem Zeitpunkt einer solchen Vereinbarung. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

2.  Erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und haben die Streitparteien keine Vereinbarung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt, so hindert diese Bestimmung keine Streitpartei daran, eine neue Beschwerde in der gleichen Angelegenheit einzureichen.

3.  Die Streitparteien können übereinkommen, die Verfahren vor einem Schiedsgericht jederzeit durch gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden des Schieds­gerichts zu beenden.

4.  Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des Schiedsspruchs zurückziehen. Ein solcher Rückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Angelegenheiten eine neue Beschwerde zu erheben.

5.  Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schiedsspruchs vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 12.16 Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich

1.  Die Entscheide des Schiedsgerichts in Angelegenheiten nach Artikel 12.13 (Bericht des Schiedsgerichts) Absatz 3 Buchstaben (a) und (d) sind endgültig und für die Streitparteien bindend.

2.  Die beklagte Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des Schiedsspruchs, wann und wie sie den Entscheid umsetzen wird. Die beklagte Vertragspartei setzt den Entscheid unverzüglich oder, falls undurchführbar, innerhalb einer angemessenen Zeitdauer um, sofern der Schiedsspruch keine Zeitdauer für die Umsetzung des Entscheids gemäss Artikel 12.13 (Bericht des Schiedsgerichts) Absatz 3 Buchstabe (d) festlegt oder die Streitparteien eine andere Zeitdauer vereinbaren. Die beklagte Vertragspartei berücksichtigt für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids alle Empfehlungen des Schiedsgerichts.

3.  Die beklagte Vertragspartei kann der beschwerdeführenden Vertragspartei innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des Schiedsspruchs auch notifizieren, dass sie die Umsetzung des Entscheids für undurchführbar hält, und Ausgleich anbieten. Hält die beschwerdeführende Vertragspartei den vorgeschlagenen Ausgleich für nicht annehmbar oder nicht detailliert genug für eine genaue Abschätzung, so kann sie eine Konsultation zur Erreichung einer Vereinbarung über den Ausgleich beantragen. Besteht 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Erhalts dieses Antrages keine Ausgleichsvereinbarung, hat die beklagte Vertragspartei den Entscheid des ursprünglichen Schiedsgerichts gemäss Absatz 2 zu erfüllen.

Art. 12.17 Nichtumsetzung und Aussetzung von Vorteilen

1.  Falls die beklagte Vertragspartei:

(a)
den im Schiedsspruch enthaltenen Entscheid nicht innert der Frist nach Artikel 12.16 Absatz 2 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) umsetzt; oder
(b)
eine Ausgleichsvereinbarung nach Artikel 12.16 Absatz 3 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) nicht innert des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraums erfüllt, kann die beschwerdeführende Vertragspartei unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Höhe der nachteiligen Handelsauswirkungen nach Artikel 12.13 Absatz 3 Buchstabe (c) (Bericht des Schiedsgerichts) Vorteile aus diesem Abkommen in gleichwertigem Ausmass aussetzen wie die Vorteile, die von den Massnahmen betroffen sind, die das Schiedsgerichts für abkommenswidrig befunden hat.

2.  Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile nach Absatz 1 ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben oder denselben von der Massnahme berührten Sektoren auszusetzen, die das Schiedsgericht für mit den Pflichten aus diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Ist nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei die Aussetzung von Vorteilen aus demselben Sektor oder denselben Sektoren nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.

3.  Die Aussetzung von Vorteilen ist vorübergehend und wird von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die als Verletzung dieses Abkommens befunden wurde, mit den Entscheiden des Schiedsgerichts in Übereinstimmung gebracht worden ist oder bis die Streitparteien die Streitigkeit anderweitig beigelegt haben.

4.  Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der beklagten Vertrags­partei die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innert 15 Tagen nach dieser Notifikation kann die beklagte Vertragspartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, über jede Uneinigkeit in Bezug auf die notifizierte Aussetzung zu entscheiden, einschliesslich der Frage, ob die Aussetzung von Vorteilen gerechtfertigt ist und ob die Vorteile, welche die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, übertrieben sind. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 45 Tagen ab diesem Antrag und ist endgültig und bindend. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Entscheid gefällt hat.

5.  Im Fall einer Uneinigkeit darüber, ob die beklagte Vertragspartei den Schiedsspruch innerhalb des Zeitraums nach Artikel 12.16 Absatz 2 (Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich) umgesetzt hat, kann jede Streitpartei die Streitigkeit vor das ursprüngliche Schiedsgericht bringen. Der Bericht des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innert 45 Tagen ab diesem Antrag und ist endgültig und bindend. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seinen Entscheid gefällt hat.

6.  Auf Antrag einer Streitpartei beurteilt das ursprüngliche Schiedsgericht, ob die Umsetzungsmassnahmen, die ergriffen worden sind, nachdem die beschwerdeführende Vertragspartei Vorteile ausgesetzt hat, mit den Entscheiden des Schiedsgerichts nach diesem Kapitel vereinbar sind und ob die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. In diesem Fall ergeht der Entscheid des Schiedsgerichts innert 30 Tagen nach der Anrufung.

7.  Ein Schiedsgericht nach diesem Artikel besteht wenn immer möglich aus den Angehörigen des ursprünglichen Schiedsgerichts. Ist einer der Schiedsrichter gestorben, zurückgetreten, abberufen worden oder anderweitig unverfügbar, so wird dieser Schiedsrichter durch einen Schiedsgerichts ersetzt, der gemäss Artikel 12.8 Absatz 5 (Zusammenstellung des Schiedsgerichts) ernannt wird.

13. Kapitel Schlussbestimmungen


Art. 13.1 Anhänge, Appendizes und Fussnoten

Die Anhänge, Appendizes und Fussnoten zu diesem Abkommen sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 13.2 Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2.  Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 2011 in Kraft, falls Peru und mindestens ein EFTA-Staat mindestens zwei Monate zuvor ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder ihm die vorläufige Anwendung notifiziert haben.

3.  Tritt dieses Abkommen nicht am 1. Juni 2011 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem sowohl Peru als auch mindestens ein EFTA-Staat ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder ihm die vorläufige Anwendung notifiziert haben.

4.  Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monates nach der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

5.  Hat Peru dieses Abkommen ratifiziert, so kann ein EFTA-Staat bei ausstehender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch diesen Staat dieses Abkommen vorläufig anwenden, falls dies seine gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen zulassen. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert und gilt ab dem ersten Tag des dritten Monats nach dieser Notifikation.

6.  Wird das Abkommen von einer Vertragspartei nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt und wurde es von dieser Vertragspartei vorläufig angewendet, gilt Artikel 13.5 Absatz 1 (Rücktritt) mutatis mutandis. Die vorläufige Anwendung wird für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt fortgeführt, an dem der Depositar die Notifikation der Vertragspartei bezüglich Nichtratifikation, Nichtannahme oder Nichtgenehmigung des Abkommens erhält.

Art. 13.3 Änderungen

1.  Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und Genehmigung vorlegen.

2.  Unbeschadet von Artikel 11.1 Artikel 3 Buchstabe (b) (Gemischter Ausschuss) werden Änderungen dieses Abkommens nach Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss ihren jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen unterbreitet.

3.  Änderungen treten am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

4.  Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass eine Änderung für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Bestimmungen erfüllt haben, falls sich Peru und mindestens ein EFTA-Staat unter diesen Vertragsparteien befinden. Eine Vertragspartei kann bei ausstehender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung unter Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Bestimmungen und ab Notifikation des Depositars die Änderung vorläufig anwenden.

5.  Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs­urkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 13.4 Beitritt

1.  Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Vertragsparteien ausgehandelt werden können.

2.  Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Zustimmungsurkunde der Vertragsparteien und der Beitrittsurkunde des beitretenden Staates in Kraft.

Art. 13.5 Rücktritt

1.  Jede Vertragspartei kann mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.

2.  Tritt Peru zurück, so erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt wirksam wird.

3.  Tritt ein EFTA-Staat vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurück, so tritt dieser EFTA-Staat gleichzeitig und in Übereinstimmung mit Absatz 1 von diesem Abkommen zurück.

Art. 13.6 Verhältnis zu den Zusatzabkommen

1.  Dieses Abkommen tritt zwischen Peru und einem EFTA-Staat erst in Kraft oder wird erst dann provisorisch angewendet, wenn das landwirtschaftliche Zusatzabkommen zwischen Peru und diesem EFTA-Staat nach Artikel 1.1 (Errichtung einer Freihandelszone) gleichzeitig in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird. Es bleibt so lange in Kraft, wie das Zusatzabkommen zwischen diesen Vertragsparteien in Kraft bleibt.

2.  Tritt Peru oder ein einzelner EFTA-Staat von dem landwirtschaftlichen Zusatzabkommen zwischen Peru und diesem EFTA-Staat zurück, so besteht Einigkeit, dass damit auch der Rücktritt von diesem Abkommen einhergeht. Beide Rücktritte werden zum Zeitpunkt wirksam, an dem der erste Rücktritt nach Artikel 13.5 (Rücktritt) Wirkung erlangt.

Art. 13.7 Verbindliche Texte

1.  Vorbehältlich der Ausnahmen nach Absatz 2 sind die englischen und spanischen Texte dieses Abkommens gleichermassen gültig und verbindlich. Im Abweichungsfall geht der englische Text vor.

2.  Die folgenden Texte sind jeweils ausschliesslich in Englisch oder Spanisch gültig und verbindlich:

(a)
in Englisch:
(i)
die Tabelle in Anhang II (Ausgenommene Erzeugnisse),
(ii)
Appendix 1 zu Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), und
(iii)
die Tabellen 1 und 2 in Anhang IV (Fische und andere Meerespro­dukte).
(b)
in Spanisch:
(i)
die Appendizes 2 und 3 zu Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse),
(ii)
die Tabelle 3 in Anhang IV (Fische und andere Meeresprodukte), und
(iii)
die Tabelle in Anhang VIII (Industriegüter).

Art. 13.8 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterschrieben.

Unterzeichnet durch die EFTA Staaten in Reykjavik am 24. Juni 2010 und durch Peru in Lima am 14. Juli 2010, in einer Originalausfertigung in englischer und spanischer Sprache, die bei der Regierung von Norwegen (Depositar) hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Inhaltsverzeichnis

Präambel

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1

Errichtung einer Freihandelszone

Art. 1.2

Zielsetzung

Art. 1.3

Svalbard

Art. 1.4

Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Art. 1.5

Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

Art. 1.6

Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Art. 1.7

Besteuerung

Art. 1.8

Elektronischer Handel

Art. 1.9

Allgemein geltende Begriffsbestimmungen

2. Kapitel: Warenverkehr

Art. 2.1

Geltungsbereich

Art. 2.2

Begriffsbestimmungen

Art. 2.3

Ursprungsregeln und Amtshilfe im Zollbereich

Art. 2.4

Handelserleichterung

Art. 2.5

Einsetzung eines Unterausschusses über Warenverkehr, Ursprungs­regeln und Zollangelegenheiten

Art. 2.6

Abbau von Einfuhrzöllen

Art. 2.7

Ausgangssatz

Art. 2.8

Ausfuhrzölle, -steuern oder andere Ausfuhrgebühren

Art. 2.9

Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Art. 2.10

Verwaltungsgebühren und Formalitäten

Art. 2.11

Inländerbehandlung

Art. 2.12

Staatliche Handelsunternehmen

Art. 2.13

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Art. 2.14

Technische Vorschriften

Art. 2.15

Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

Art. 2.16

Antidumping

Art. 2.17

Allgemeine Schutzmassnahmen

Art. 2.18

Bilaterale Schutzmassnahmen

Art. 2.19

Allgemeine Ausnahmen

Art. 2.20

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

3. Kapitel: Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Art. 3.1

Geltungsbereich

Art. 3.2

Preisausgleichsmassnahmen

Art. 3.3

Zollkonzessionen

Art. 3.4

Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen

Art. 3.5

Preisbandsystem

Art. 3.6

Notifikation

Art. 3.7

Konsultationen

4. Kapitel: Dienstleistungshandel

Art. 4.1

Dienstleistungshandel

Art. 4.2

Anerkennung

5. Kapitel: Investitionen

Art. 5.1

Geltungsbereich

Art. 5.2

Begriffsbestimmungen

Art. 5.3

Inländerbehandlung

Art. 5.4

Vorbehalte

Art. 5.5

Personal in Schlüsselpositionen

Art. 5.6

Recht auf Regulierungstätigkeit

Art. 5.7

Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Art. 5.8

Ausnahme

Art. 5.9

Überprüfung

6. Kapitel: Schutz des geistigen Eigentums

Art. 6.1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 6.2

Grundsätze

Art. 6.3

Begriffsbestimmung des Geistigen Eigentums

Art. 6.4

Internationale Konventionen

Art. 6.5

Massnahmen zur biologischen Vielfalt

Art. 6.6

Marken

Art. 6.7

Geografische Angaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen und geografische Herkunftsangaben

Art. 6.8

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Art. 6.9

Patente

Art. 6.10

Designs

Art. 6.11

Schutz vertraulicher Informationen und Massnahmen bezüglich regulierter Erzeugnisse

Art. 6.12

Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an Geistigem Eigentum

Art. 6.13

Durchsetzung der Rechte an Geistigem Eigentum

Art. 6.14

Recht auf Auskunft in Zivil- und Verwaltungsverfahren

Art. 6.15

Aussetzung der Freigabe durch die zuständigen Behörden

Art. 6.16

Recht auf Beschau

Art. 6.17

Haftungsanerkennung, Kaution oder gleichwertige Sicherheit

Art. 6.18

Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation

7. Kapitel: Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 7.1

Anwendungs- und Geltungsbereich

Art. 7.2

Ausnahmen zu diesem Kapitel

Art. 7.3

Begriffsbestimmungen

Art. 7.4

Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

Art. 7.5

Informationstechnologie

Art. 7.6

Durchführung von Beschaffungen

Art. 7.7

Ursprungsregeln

Art. 7.8

Kompensationsgeschäfte

Art. 7.9

Bekanntmachung von Informationen zum öffentlichen Beschaffungswesen

Art. 7.10

Bekanntmachung von Beschaffungen

Art. 7.11

Teilnahmebedingungen

Art. 7.12

Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren

Art. 7.13

Mehrfach verwendbare Listen

Art. 7.14

Vergabeunterlagen

Art. 7.15

Technische Spezifikationen

Art. 7.16

Änderungen von Vergabeunterlagen und technischen Spezifikationen

Art. 7.17

Fristen

Art. 7.18

Vergabeverfahren

Art. 7.19

Selektive Vergabe

Art. 7.20

Freihändige Vergabe

Art. 7.21

Elektronische Versteigerungen

Art. 7.22

Verhandlungen

Art. 7.23

Öffnung der Angebote

Art. 7.24

Zuschlagserteilung

Art. 7.25

Transparenz von Beschaffungsinformationen

Art. 7.26

Weitergabe von Informationen

Art. 7.27

Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern

Art. 7.28

Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

Art. 7.29

Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen

Art. 7.30

Zusammenarbeit

Art. 7.31

Weitere Verhandlungen

8. Kapitel: Wettbewerbspolitik

Art. 8.1

Ziele

Art. 8.2

Wettbewerbswidrige Praktiken

Art. 8.3

Zusammenarbeit

Art. 8.4

Konsultationen

Art. 8.5

Staats- und Monopolunternehmen

Art. 8.6

Streitbeilegung

9. Kapitel: Transparenz

Art. 9.1

Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen

Art. 9.2

Notifikationen

10. Kapitel: Zusammenarbeit

Art. 10.1

Geltungsbereich und Zielsetzung

Art. 10.2

Methoden und Mittel

Art. 10.3

Gemischter Ausschuss und Ansprechstellen

11. Kapitel: Verwaltung des Abkommens

Art. 11.1

Gemischter Ausschuss

Art. 11.2

Abkommenskoordinatoren und Kontaktstellen

12. Kapitel: Streitbeilegung

Art. 12.1

Zusammenarbeit

Art. 12.2

Geltungsbereich

Art. 12.3

Wahl des Forums

Art. 12.4

Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

Art. 12.5

Konsultationen

Art. 12.6

Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts

Art. 12.7

Teilnahme Dritter

Art. 12.8

Zusammenstellung des Schiedsgerichts

Art. 12.9

Qualifikation der Schiedsrichter

Art. 12.10

Aufgabe des Schiedsgerichts

Art. 12.11

Musterverfahrensregeln

Art. 12.12

Zusammenlegung von Verfahren

Art. 12.13

Bericht des Schiedsgerichts

Art. 12.14

Antrag auf Klärung des Schiedsspruchs

Art. 12.15

Aussetzung und Beendigung des Verfahrens

Art. 12.16

Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich

Art. 12.17

Nichtumsetzung und Aussetzung von Vorteilen

13. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 13.1

Anhänge, Appendizes und Fussnoten

Art. 13.2

Inkrafttreten

Art. 13.3

Änderungen

Art. 13.4

Beitritt

Art. 13.5

Rücktritt

Art. 13.6

Verhältnis zu den Zusatzabkommen

Art. 13.7

Verbindliche Texte

Art. 13.8

Depositar

Liste der Anhänge71

71 Die Anhänge, Protokolle und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind weder in der AS noch in der SR veröffentlicht (AS 2020 829). Sie können in englischer Originals­prache beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/peru/

Annex I

Referred to in Article 1.8 (Electronic Commerce) regarding Electronic Commerce

Annex II

Referred to in Subparagraph (a) of Article 2.1 (Scope) regarding Excluded Products

Annex III

Referred to in Subparagraph (b) of Article 2.1 (Scope) and Paragraphs 1 to 3 of Articles 2.6 (Dismantling of Import Duties), Paragraph 1 of Article 2.7 (Base Rate), Paragraphs 1 and 3 of Article 3.3 (Tariff Concessions), and Article 3.5 (Price Band System) regarding Processed Agricultural Products

Appendix 1 to Annex III

Products Originating in Peru and Imported into an EFTA State

Appendix 2 to Annex III

Products Originating in an EFTA State and Imported into Peru

Appendix 3 to Annex III

Price Band System of Peru

Annex IV

Referred to in Subparagraph (c) of Article 2.1 (Scope), 2.6 (Dismantling of Import Duties), and Paragraph 1 of Article 2.7 (Base Rate) regarding Fish and Other Marine Products

Annex V

Referred to in Paragraph 1 to Article 2.3 (Rules of Origin and Mutual Assistance in Customs Matters) regarding Rules of Origin and Administrative
Co-operation

Appendix 1 to Annex V

Introductory Notes to the List in Appendix 2

Appendix 2 to Annex V

List of Working or Processing required to be carried out on Non-Originating Materials in order that the Product manufactured can obtain Originating Status

Appendix 3a to Annex V

Specimens of Movement Certificates EUR.1 and Applications for Movement Certificates EUR.1

Appendix 3b to Annex V

Origin Declaration

Annex VI

Referred to in Paragraph 2 of Article 2.3 (Rules of Origin and Mutual Assistance in Customs Matters) regarding Mutual Administrative Assistance in Customs Matters

Annex VII

Referred to in Article 2.4 (Trade Facilitation) regarding Customs Procedures and Trade Facilitation

Annex VIII

Referred to in Paragraphs 1 and 3 of Article 2.6 (Dismantling of Import Duties) and Paragraph 1 of Article 2.7 (Base Rate) regarding Industrial Goods

Annex IX

Referred to in Paragraph 4 of Article 2.9 (Import and Export Restrictions) and Article 2.11 (National Treatment) regarding Used Goods

Annex X

Referred to in Paragraph 4 of Article 4.2 (Recognition) regarding Recognition of Qualifications of Service Suppliers

Annex XI

Referred to in Article 5.3 (National Treatment) and Article 5.4 (Reservations) regarding Reservations

Appendix 1 to Annex XI

Reservations by Peru

Appendix 2 to Annex XI

Reservations by Iceland

Appendix 3 to Annex XI

Reservations by Liechtenstein

Appendix 4 to Annex XI

Reservations by Norway

Appendix 5 to Annex XI

Reservations by Switzerland

Annex XII

Referred to in Paragraph 5 of Article 6.18 regarding Contact Points for Scientific Collaboration

Annex XIII

Referred to in Subparagraphs 1(c) and (e) of Article 7.1 (Scope and Coverage), Subparagraph (f) of Article 7.3 (Definitions), and Paragraph 1 of Article 7.28 (Modifications and Rectifications to Coverage) regarding Covered Entities

Appendix 1 to Annex XIII

Entities at Central Government Level

Appendix 2 to Annex XIII

Entities at Sub-Central Government Level

Appendix 3 to Annex XIII

Entities Operating in the Utilities Sector and Other Covered Entities

Appendix 4 to Annex XIII

Goods

Appendix 5 to Annex XIII

Services

Appendix 6 to Annex XIII

Construction Services

Appendix 7 to Annex XIII

General Notes

Annex XIV

Referred to in Subparagraph 1(e) of Article 7.1 (Scope and Coverage), Paragraph 1 to Article 7.9 (Publication of Procurement Information), Paragraphs 1, 3 and 4 of Article 7.10 (Publication of Notices), Paragraph 1 of Article 7.13 (Multi-Use List), Article 7.17 (Time Limits), and Subparagraph 1 (b) of
Article 7.19 (Selective Tendering) regarding General Notes

Appendix 1 to Annex XIV

Public Works Concessions

Appendix 2 to Annex XIV

Means of Publication

Appendix 3 to Annex XIV

Time Limits

Appendix 4 to Annex XIV

Value of Thresholds

Joint Committee Decisions

No 1-13

Rules of Procedure

No 2-13

Amendments to Appendix 2 to Annex V