Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung legt fest:
- a.
- die Grundsätze, die bei erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren des Bundesrechts beachtet werden müssen;
- b.
- den zeitlichen Rahmen, in dem ein Gesuch in einem erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren nach Bundesrecht zu behandeln ist.
2 Ein wirtschaftsrechtliches Verfahren nach dieser Verordnung liegt vor, wenn eine Behörde einer gesuchstellenden Person im Zusammenhang mit einer auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit:
- a.
- eine Zustimmung erteilt;
- b.
- besondere wirtschaftliche Rechte gewährt;
- c.
- die Befolgung gewisser staatlicher Regelungen freistellt.
3 Bestimmungen in anderen Erlassen des Bundesrechts über die von den Bundesbehörden zu beachtenden Fristen gehen dieser Verordnung vor.
4 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 dieser Verordnung sind auf die Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum nicht anwendbar.