1 Wer tierische Nebenprodukte ausführt, muss in der Lage sein, diese auch im Inland in einer für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der entsprechenden Kategorie zugelassenen Anlage zu entsorgen, falls das Bestimmungsland die Einfuhr beschränken oder verbieten sollte. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Entsorgung.
2 Der Nachweis, dass die tierischen Nebenprodukte im Fall einer Einfuhrbeschränkung im Inland entsorgt werden können, ist mit einer schriftlichen Übernahmegarantie zu erbringen. Eine Übernahmegarantie kann nur ausgestellt werden, sofern und solange die Anlage über freie Kapazität verfügt. Diese ergibt sich aus der Differenz zwischen der in der Bewilligung für die Anlage festgelegten Verarbeitungskapazität und der pro Jahr entsorgten Gesamtmenge.94
3 Handelt es sich bei den ausgeführten tierischen Nebenprodukten um Häute und Felle, Speisereste, Produkte nach Artikel 7 Buchstabe d oder um bei Umgebungstemperatur lagerfähige Folgeprodukte oder beträgt die Gesamtmenge weniger als 1000 kg pro Jahr, so ist keine Übernahmegarantie erforderlich.95
4 Die Menge der ausgeführten tierischen Nebenprodukte muss dem BLV monatlich gemeldet werden.
5 Im Übrigen richtet sich die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 201596 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen und Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 201597 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.98