1 Betriebe, die tierische Nebenprodukte mit den Verarbeitungsmethoden nach Anhang 5 oder Artikel 21 Absatz 2 verarbeiten;
2 Betriebe, die tierische Nebenprodukte verbrennen, ausser wenn sie über eine umweltschutzrechtliche Bewilligung verfügen;
3 Betriebe, die aus tierischen Nebenprodukten Brenn- oder Treibstoffe gewinnen oder solche Brennstoffe verwenden;
4 Betriebe, die Heimtierfutter herstellen;
5 Biogas- und Kompostierungsanlagen;
6 Betriebe, die organische Dünger und Bodenverbesserungsmittel herstellen;
7 Tierkrematorien und Tierfriedhöfe;
8 Betriebe, die tierische Nebenprodukte lagern; für die Lagerung von Folgeprodukten ist eine Bewilligung nur erforderlich, wenn sie:
- a.
- durch Verbrennung entsorgt werden;
- b.
- als Futtermittel verwendet werden und der Betrieb nicht nach den Artikeln 46–54 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011102 registriert oder zugelassen ist;
- c.
- zur Herstellung von organischen Düngern und Bodenverbesserungsmitteln bestimmt sind;
9 Betriebe, die gesammelte tierische Nebenprodukte weiterverarbeiten, insbesondere Betriebe, die Nebenprodukte sortieren, zerlegen, erhitzen, kühlen, einfrieren, salzen oder die Häute und Felle oder spezifiziertes Risikomaterial entfernen;
10 Lebensmittel-, Verarbeitungs- und Futtermittelbetriebe nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001103, in denen:
- a.
- tierische Nebenprodukte zur Herstellung von Futtermitteln gewonnen, verarbeitet und verwendet werden;
- b.
- tierische Nebenprodukte für die Ausfuhr von verarbeitetem tierischen Protein nach Drittstaaten gewonnen, verarbeitet und vor der Ausfuhr gelagert werden.