Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerinnen, die Versicherte unter 18 Jahren mit Hörgeräten versorgen, die Geräte anpassen und die Versicherte über die korrekte Anwendung instruieren.
831.201.26
vom 25. Mai 2011 (Stand am 1. Juli 2011)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung vom 17. Januar 19611 über
die Invalidenversicherung,
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerinnen, die Versicherte unter 18 Jahren mit Hörgeräten versorgen, die Geräte anpassen und die Versicherte über die korrekte Anwendung instruieren.
Nur vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zugelassene Pädakustiker und Pädakustikerinnen sind befugt, auf Kosten der Invalidenversicherung tätig zu sein.
Für die Zulassung müssen Pädakustiker und Pädakustikerinnen folgende Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen:
Für die Zulassung müssen Pädakustiker und Pädakustikerinnen über Räumlichkeiten verfügen, die:
1 Für die Zulassung müssen Pädakustiker und Pädakustikerinnen über folgende technische Einrichtungen verfügen:
2 Für audiometrische Messmittel gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20063 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss das Zulassungsgesuch unter Verwendung des vom BSV erstellten Formulars einreichen.
2 Das BSV entscheidet über das Zulassungsgesuch. Es kann für die Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen Sachverständige beiziehen.
1 Erfüllt die zugelassene Person die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder hält sie die vom BSV zur Erfüllung der Voraussetzungen gesetzte Frist nicht ein, so kann das BSV die Zulassung entziehen.
2 Stellt die zugelassene Person ihre Tätigkeit ein, so hat sie dies unverzüglich dem BSV zu melden; das BSV entzieht daraufhin die Zulassung.
Jede wesentliche Änderung im Zusammenhang mit der zugelassenen Person, insbesondere in Bezug auf Standort, Adresse oder Personal, ist dem BSV unverzüglich zu melden.
Das BSV erstellt eine Liste der zugelassenen Pädakustiker und Pädakustikerinnen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.