1 Das Diacetylmorphin muss im Rahmen der Therapie grundsätzlich innerhalb einer Institution nach Artikel 16 unter Sichtkontrolle eines Mitglieds des Behandlungsteams verabreicht und eingenommen werden.
2 Die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person kann das Diacetylmorphin auch zu Hause unter Sichtkontrolle verabreichen.5
3 Einer Patientin oder einem Patienten, die oder der aufgrund der Covid-19-Epidemie als besonders gefährdet gilt, können bis zu vier Tagesdosen in der Institution mitgegeben oder von der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person bei der Patientin oder dem Patienten zu Hause abgegeben werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a.
- Die Patientin oder der Patient war für mindestens 6 Monate ununterbrochen in einer diacetylmorphingestützten Behandlung.
- b.
- Die Patientin oder der Patient ist gesundheitlich und sozial genügend stabilisiert.
- c.
- Die beiden letzten Urinproben wiesen ausser dem Diacetylmorphin keine Betäubungsmittel auf.
- d.
- Die Missbrauchsgefahr wird als sehr gering eingeschätzt.6
4 Bei Patientinnen und Patienten mit erhöhten Risikofaktoren wie Komorbidität kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Mitgabe oder Abgabe von Tagesdosen nach Absatz 3 auf bis zu sieben Tagesdosen erhöhen und die Frist nach Absatz 3 Buchstabe a herabsetzen.7
5 Bei einer Mit- oder Abgabe nach den Absätzen 3 und 4 nimmt die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person mindestens zweimal pro Woche mit der Patientin oder dem Patienten Kontakt auf, um zu überprüfen, ob diese oder dieser die Tagesdosen verschreibungskonform einnimmt. Im Zweifelsfall verzichtet sie oder er auf die Möglichkeiten nach den Absätzen 2–4.8
6 Die Institutionen für diacetylmorphingestützte Behandlungen erstatten dem BAG vierteljährlich Bericht über die Mit- und Abgabe nach den Absätzen 3 und 4, erstmals per 15. Januar 2021.9