Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für in der Schweiz produzierte landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel.
910.19
vom 25. Mai 2011 (Stand am 1. September 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c und 177 Absatz 1
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,
verordnet:
Diese Verordnung gilt für die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für in der Schweiz produzierte landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel.
1 Die Bezeichnungen «Berg» und «Alp» dürfen für die Kennzeichnung der Erzeugnisse, in Geschäftspapieren und für die Werbung nur verwendet werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.
2 Absatz 1 gilt auch für Übersetzungen der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» sowie für davon abgeleitete Bezeichnungen.
1 Die Bezeichnung «Alpen» darf auch dann verwendet werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, sofern sich die Bezeichnung offensichtlich auf die Alpen als geografisches Gebiet bezieht.
2 Sie darf für Milch und Milchprodukte und für Fleisch und Fleischprodukte jedoch nur verwendet werden, wenn die Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» oder «Alp» erfüllt sind.2
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5491).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).
1 Die Bezeichnung «Berg» darf nur verwendet werden, wenn das landwirtschaftliche Erzeugnis aus dem Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19984 oder aus dem Berggebiet nach Artikel 1 Absatz 3 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998 stammt.
2 Die Bezeichnung «Alp» darf nur verwendet werden, wenn das landwirtschaftliche Erzeugnis aus dem Sömmerungsgebiet stammt.
1 Die Bezeichnung «Berg» darf für tierische Erzeugnisse nur verwendet werden, wenn mindestens 70 Prozent der Futterration für Wiederkäuer, bezogen auf die Trockensubstanz, aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet stammen.
2 Die Bezeichnung «Alp» darf für tierische Erzeugnisse nur verwendet werden, wenn die Anforderungen an die Fütterung nach Artikel 31 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20135 erfüllt sind.6
6 Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 12 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
1 Die Bezeichnung «Berg» darf für Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen nur verwendet werden, wenn:
2 Die Bezeichnung «Alp» darf für Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen nur verwendet werden, wenn die Tiere im Kalenderjahr ihrer Schlachtung während der ortsüblichen Dauer gesömmert wurden.
1 Die Bezeichnung «Berg» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 erfüllen.
2 Die Bezeichnung «Alp» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen.
3 Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet stammen, dürfen verwendet werden, wenn der Betrieb gegenüber der Zertifizierungsstelle nachweisen kann, dass keine entsprechenden Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet verfügbar sind.
4 Der Anteil der Zutaten nach Absatz 3 darf nicht mehr als 10 Gewichtsprozent aller Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs betragen. Zucker wird nicht eingerechnet.
5 In einem Erzeugnis mit der Bezeichnung «Berg» oder «Alp» darf eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs aus dem Sömmerungsgebiet beziehungsweise aus dem Berggebiet nicht zusammen mit derselben, jedoch nicht aus diesem Gebiet stammenden Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten sein.
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).
1 Die Bezeichnung «Berg» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn die Herstellung im Sömmerungsgebiet oder in einer ganz oder teilweise im Berggebiet oder im Sömmerungsgebiet gelegenen Gemeinde erfolgt.
2 Die Bezeichnung «Alp» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn die Herstellung im Sömmerungsgebiet erfolgt.
3 Die Bezeichnung «Berg» beziehungsweise «Alp» darf auch verwendet werden, wenn folgende Verarbeitungsschritte ausserhalb des Gebiets nach Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 erfolgen:
4 und 5…9
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5491).
9 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).
1 Für einzelne Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, welche die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, darf in der Kennzeichnung eines aus mehreren Zutaten zusammengesetzten Lebensmittels die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» verwendet werden, auch wenn das Lebensmittel selbst die Anforderungen nach den Artikeln 7 und 8 nicht erfüllt.
2 Die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» darf sich ausschliesslich auf die betreffenden Zutaten beziehen. Die gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 festgelegten offiziellen Zeichen für Berg- und Alpprodukte dürfen nicht verwendet werden.
3 Die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» darf nicht verwendet werden, wenn die Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nach Absatz 1 im selben Lebensmittel zusammen mit einer vergleichbaren Zutat, welche die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, enthalten ist.
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).
1 Im Verzeichnis der Zutaten ist anzugeben, welche Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet stammen.
2 Der Name oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle, die für den Betrieb zuständig ist, der die Vorverpackung oder die Etikettierung vornimmt, muss angegeben werden.
3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung12 kann offizielle Zeichen nach Artikel 14 Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes vom
29. April 1998 für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, festlegen. Die Verwendung dieser Zeichen ist freiwillig.
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).
12 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
13 Ursprünglich: vor Art. 9. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).
1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel, die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» enthalten, müssen auf allen Stufen der Produktion, des Zwischenhandels und der Herstellung bis einschliesslich der Etikettierung und der Vorverpackung zertifiziert werden.
1bis Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, für die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» gemäss Artikel 8a verwendet wird, müssen auf allen Stufen der Produktion und des Zwischenhandels zertifiziert werden. Zudem müssen die entsprechenden Lebensmittel zertifiziert werden.14
2 Von der Zertifizierungspflicht ausgenommen sind:
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6089). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5491).
1 Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen:
2 Sie müssen zudem die Pflichten nach den Artikeln 12 und 12a erfüllen.
3 Das BLW kann die Zulassung einer Zertifizierungsstelle suspendieren oder entziehen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Anforderungen und die Auflagen nicht erfüllt. Es informiert die der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) umgehend über den Entscheid.
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).
17 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 127 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
1 Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung muss in den einzelnen Betrieben wie folgt kontrolliert werden:
2 Die Kontrollen werden durch die vom Betrieb beauftragte Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragten Inspektionsstelle durchgeführt. Für Betriebe, die Erzeugnisse nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a herstellen, ist die Zertifizierungsstelle zuständig, die die erste Stufe nach der Primärproduktion kontrolliert.
3 Jede Zertifizierungsstelle muss sicherstellen, dass bei den Betrieben, für die sie zuständig ist, die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zusätzlich zu den Kontrollen nach Absatz 1 wie folgt kontrolliert wird:
4 Die Kontrollen sind, soweit möglich, auf öffentlich-rechtliche und auf privatrechtliche Kontrollen abzustimmen.
5 Die Zertifizierungsstelle meldet den zuständigen kantonalen Behörden und dem BLW die festgestellten Verstösse.
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5491).
Die Zertifizierungsstellen liefern dem BLW jährlich einen Bericht mit folgenden Angaben:
20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).
Die Betriebe nach Artikel 12 Absatz 1 müssen:21
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5491).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).
1 Sofern Lebensmittel betroffen sind, vollziehen die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle diese Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.
2 Sofern keine Lebensmittel betroffen sind, vollzieht das BLW diese Verordnung gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung.
3 Im Rahmen des Vollzugs hat das BLW namentlich folgende Aufgaben:
4 Es kann Sachverständige beiziehen.
5 Die Kantone melden dem BLW und den Zertifizierungsstellen die festgestellten Verstösse.
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).
1 Die Überwachungstätigkeit des BLW umfasst insbesondere:
2 Das BLW stimmt seine Überwachungstätigkeit auf die Tätigkeit der SAS ab.
3 Es stellt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit sicher, dass die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllt sind.
4 Es kann Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen. Die Weisungen umfassen auch einen Katalog zur Harmonisierung des Vorgehens der Zertifizierungsstellen bei Unregelmässigkeiten.
24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).
Das BLW führt jährlich eine Inspektion der nach Artikel 11 in der Schweiz zugelassenen Zertifizierungsstellen durch, soweit dies nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist.
25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).
26 Ursprünglich: vor Art. 14.
Die Berg- und Alp-Verordnung vom 8. November 200627 wird aufgehoben.
1 Erzeugnisse, die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» enthalten, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 nach Artikel 6 der Berg- und Alp-Verordnung vom 8. November 200628 gekennzeichnet werden.
2 Am 1. Januar 2014 vorhandene Bestände, die nach Absatz 1 gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 abgegeben werden.
3 Marken, die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» enthalten und die vor dem 1. Januar 1999 gutgläubig hinterlegt wurden, dürfen für Erzeugnisse, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, weiter verwendet werden.
4 Marken, die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» enthalten und die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2006 hinterlegt wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2013 für Erzeugnisse verwendet werden, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.
5 Die Bezeichnung «Alpen» darf für Erzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2013 nach bisherigem Recht verwendet werden.
6 Marken, die die Bezeichnung «Alpen» enthalten und die vor dem 1. Januar 2011 gutgläubig hinterlegt wurden, dürfen für Erzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 2, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, weiter verwendet werden.29
7 Marken, die die Bezeichnung «Alpen» enthalten und die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2011 hinterlegt wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2013 für Erzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 verwendet werden, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).
Zertifizierungs- und Kontrollstellen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2017 im Rahmen dieser Verordnung bereits tätig waren und nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a akkreditiert sind, gelten als zugelassen als Zertifizierungsstelle nach Artikel 11 Absatz 1.
30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089 7645).
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.