910.19

Verordnung
über die Verwendung der Bezeichnungen
«Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und daraus hergestellte Lebensmittel

(Berg- und Alp-Verordnung, BAlV)

vom 25. Mai 2011 (Stand am 1. September 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c und 177 Absatz 1
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für in der Schweiz produzierte landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus herge­stellte Lebensmittel.

Art. 2 Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp»

1 Die Bezeichnungen «Berg» und «Alp» dürfen für die Kennzeichnung der Erzeug­nisse, in Geschäftspapieren und für die Werbung nur verwendet werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

2 Absatz 1 gilt auch für Übersetzungen der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» sowie für davon abgeleitete Bezeichnungen.

Art. 3 Verwendung der Bezeichnung «Alpen»

1 Die Bezeichnung «Alpen» darf auch dann verwendet werden, wenn die Anforde­rungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, sofern sich die Bezeichnung offensicht­lich auf die Alpen als geografisches Gebiet bezieht.

2 Sie darf für Milch und Milchprodukte und für Fleisch und Fleischprodukte jedoch nur verwendet werden, wenn die Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» oder «Alp» erfüllt sind.2

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5491).

2. Abschnitt: Anforderungen an die Erzeugnisse und Kennzeichnung3

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).

Art. 4 Herkunft der landwirtschaftlichen Erzeugnisse

1 Die Bezeichnung «Berg» darf nur verwendet werden, wenn das landwirtschaftliche Erzeugnis aus dem Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaft­lichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19984 oder aus dem Berggebiet nach Artikel 1 Absatz 3 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998 stammt.

2 Die Bezeichnung «Alp» darf nur verwendet werden, wenn das landwirtschaftliche Erzeugnis aus dem Sömmerungsgebiet stammt.

Art. 5 Fütterung

1 Die Bezeichnung «Berg» darf für tierische Erzeugnisse nur verwendet werden, wenn mindestens 70 Prozent der Futterration für Wiederkäuer, bezogen auf die Trockensubstanz, aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet stammen.

2 Die Bezeichnung «Alp» darf für tierische Erzeugnisse nur verwendet werden, wenn die Anforderungen an die Fütterung nach Artikel 31 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20135 erfüllt sind.6

5 SR 910.13

6 Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 12 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).

Art. 6 Haltung von Schlachttieren

1 Die Bezeichnung «Berg» darf für Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzuberei­tungen nur verwendet werden, wenn:

a.
die Schlachttiere mindestens zwei Drittel ihres Lebens im Sömmerungs­ge­biet oder im Berggebiet verbracht haben; und
b.
die Schlachtung innerhalb von höchstens zwei Monaten nach Verlassen des Sömmerungsgebiets oder des Berggebiets erfolgt ist.

2 Die Bezeichnung «Alp» darf für Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzuberei­tungen nur verwendet werden, wenn die Tiere im Kalenderjahr ihrer Schlachtung während der ortsüblichen Dauer gesömmert wurden.

Art. 7 Verarbeitete Lebensmittel7

1 Die Bezeichnung «Berg» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 erfüllen.

2 Die Bezeichnung «Alp» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen.

3 Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet stammen, dürfen verwendet werden, wenn der Betrieb gegen­über der Zertifizierungsstelle nachweisen kann, dass keine entsprechenden Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berg­gebiet verfügbar sind.

4 Der Anteil der Zutaten nach Absatz 3 darf nicht mehr als 10 Gewichtsprozent aller Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs betragen. Zucker wird nicht eingerechnet.

5 In einem Erzeugnis mit der Bezeichnung «Berg» oder «Alp» darf eine Zutat land­wirtschaftlichen Ursprungs aus dem Sömmerungsgebiet beziehungsweise aus dem Berggebiet nicht zusammen mit derselben, jedoch nicht aus diesem Gebiet stam­menden Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten sein.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).

Art. 8 Ort der Herstellung

1 Die Bezeichnung «Berg» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn die Herstellung im Sömmerungsgebiet oder in einer ganz oder teilweise im Berggebiet oder im Sömmerungsgebiet gelegenen Gemeinde erfolgt.

2 Die Bezeichnung «Alp» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn die Herstellung im Sömmerungsgebiet erfolgt.

3 Die Bezeichnung «Berg» beziehungsweise «Alp» darf auch verwendet werden, wenn folgende Verarbeitungsschritte ausserhalb des Gebiets nach Absatz 1 bezie­hungsweise Absatz 2 erfolgen:

a.
bei Milch: die Verarbeitung der Rohmilch zu genussfertiger Milch;
b.
bei Rahm: die Verarbeitung des Rohrahms zu genussfertigem Rahm;
c.
bei Käse: die Reifung;
d.
bei Tieren: die Schlachtung und Zerlegung;
e.8
bei Honig: das Herausschleudern und die Verarbeitung zu genussfertigem Honig.

4 und 59

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5491).

9 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).

Art. 8a10 Verwendung der Bezeichnung «Berg» oder «Alp» für einzelne Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs

1 Für einzelne Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, welche die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, darf in der Kennzeichnung eines aus mehreren Zutaten zusammengesetzten Lebensmittels die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» verwendet werden, auch wenn das Lebensmittel selbst die Anforderungen nach den Artikeln 7 und 8 nicht erfüllt.

2 Die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» darf sich ausschliesslich auf die betreffenden Zutaten beziehen. Die gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 festgelegten offiziellen Zeichen für Berg- und Alpprodukte dürfen nicht verwendet werden.

3 Die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» darf nicht verwendet werden, wenn die Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nach Absatz 1 im selben Lebensmittel zusammen mit einer vergleichbaren Zutat, welche die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, enthalten ist.

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).

Art. 9 Kennzeichnung11

1 Im Verzeichnis der Zutaten ist anzugeben, welche Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet stammen.

2 Der Name oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle, die für den Betrieb zuständig ist, der die Vorverpackung oder die Etikettierung vornimmt, muss ange­geben werden.

3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung12 kann offizielle Zeichen nach Artikel 14 Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes vom
29. April 1998 für die Kenn­zeichnung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entspre­chen, festlegen. Die Verwendung dieser Zeichen ist freiwillig.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).

12 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

3. Abschnitt: Zertifizierung und Kontrolle13

13 Ursprünglich: vor Art. 9. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).

Art. 10 Zertifizierung

1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel, die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» enthalten, müssen auf allen Stufen der Produktion, des Zwischenhandels und der Herstellung bis einschliesslich der Etikettierung und der Vorverpackung zertifiziert werden.

1bis Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, für die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» gemäss Artikel 8a verwendet wird, müssen auf allen Stufen der Produktion und des Zwischenhandels zertifiziert werden. Zudem müssen die entsprechenden Lebensmittel zertifiziert werden.14

2 Von der Zertifizierungspflicht ausgenommen sind:

a.
Erzeugnisse auf der Stufe der Primärproduktion, die weder vorverpackt noch etikettiert sind;
b.
betriebseigene landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus auf dem Betrieb oder Sömmerungsbetrieb hergestellte Lebensmittel, die direkt an die Kon­sumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6089). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5491).

Art. 1115 Anforderungen und Auflagen an die Zertifizierungsstellen

1 Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zugelassen sein. Für die Zulassung müssen die Zertifizierungsstellen:

a.
für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199616 in der Schweiz akkreditiert, durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt oder nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein;
b.
über eine Organisationsstruktur und ein Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Betrieben zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind;
c.
angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen;
d.
über schriftliche Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben verfügen und diese anwenden:
1.
Aufstellung einer risikobasierten Strategie für die Kontrolle der Be­triebe,
2.
Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von diesen beauftragten Dritten und mit den mit Vollzugsaufgaben beauftragten Behörden,
3.
Anwendung und Weiterverfolgung der Massnahmen nach Artikel 14a Absatz 4 im Falle von Unregelmässigkeiten,
4.17
Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202018.

2 Sie müssen zudem die Pflichten nach den Artikeln 12 und 12a erfüllen.

3 Das BLW kann die Zulassung einer Zertifizierungsstelle suspendieren oder entziehen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Anforderungen und die Auflagen nicht erfüllt. Es informiert die der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) umgehend über den Entscheid.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).

16 SR 946.512

17 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 127 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

18 SR 235.1

Art. 1219 Kontrolle

1 Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung muss in den einzelnen Betrieben wie folgt kontrolliert werden:

a.
in Betrieben, die Lebensmittel nach dieser Verordnung herstellen, etikettieren, vorverpacken oder mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach dieser Verordnung handeln, mit Ausnahme von Sömmerungsbetrieben: mindestens einmal alle zwei Jahre;
b.
in Betrieben, die Lebensmittel mit einzelnen Zutaten nach Artikel 8a herstellen: mindestens einmal alle zwei Jahre;
c.
in Betrieben, die landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a produzieren, mit Ausnahme von Sömmerungsbetrieben: mindestens einmal alle vier Jahre;
d.
in Sömmerungsbetrieben, die landwirtschaftliche Erzeugnisse nach dieser Verordnung produzieren oder daraus Lebensmittel nach dieser Verordnung herstellen: mindestens einmal alle acht Jahre; Sömmerungsbetriebe können sich organisatorisch zusammenschliessen.

2 Die Kontrollen werden durch die vom Betrieb beauftragte Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragten Inspektionsstelle durchgeführt. Für Betriebe, die Erzeugnisse nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a herstellen, ist die Zertifizierungsstelle zuständig, die die erste Stufe nach der Primärproduktion kontrolliert.

3 Jede Zertifizierungsstelle muss sicherstellen, dass bei den Betrieben, für die sie zuständig ist, die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zusätzlich zu den Kontrollen nach Absatz 1 wie folgt kontrolliert wird:

a.
Kontrolle von jährlich mindestens 15 Prozent der Sömmerungsbetriebe, risikobasiert oder im Rahmen von Stichproben;
b.
Kontrolle von jährlich mindestens 5 Prozent der übrigen Betriebe entlang der ganzen Wertschöpfungskette, risikobasiert.

4 Die Kontrollen sind, soweit möglich, auf öffentlich-rechtli­che und auf privatrechtliche Kontrollen abzustimmen.

5 Die Zertifizierungsstelle meldet den zuständigen kantonalen Behörden und dem BLW die festgestellten Verstösse.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5491).

Art. 12a20 Berichterstattung der Zertifizierungsstellen

Die Zertifizierungsstellen liefern dem BLW jährlich einen Bericht mit folgenden Angaben:

a.
Liste der kontrollierten Betriebe, aufgegliedert nach den Kategorien «Produktion», «Verarbeitung» und «Veredelung»;
b.
Anzahl und Art der festgestellten Unregelmässigkeiten und der Ent­züge von Zertifikaten.

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).

Art. 13 Pflichten der Betriebe

Die Betriebe nach Artikel 12 Absatz 1 müssen:21

a.
die Warenflüsse dokumentieren;
b.
eine Liste der Betriebe führen, die dieser Verordnung unterstehende Erzeug­nisse liefern;
c.
alle Massnahmen treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht nach dieser Ver­ordnung erzeugt wurden, erforderlich sind;
d.
der Zertifizierungsstelle zu Kontrollzwecken Zugang zu sämtlichen Wirt­schaftsräumen und Einsicht in die erforderlichen Belege gewähren sowie alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5491).

4. Abschnitt: Vollzug22

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).

Art. 1423 Zuständigkeiten

1 Sofern Lebensmittel betroffen sind, vollziehen die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle diese Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.

2 Sofern keine Lebensmittel betroffen sind, vollzieht das BLW diese Verordnung gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung.

3 Im Rahmen des Vollzugs hat das BLW namentlich folgende Aufgaben:

a.
Führen einer Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen;
b.
Überwachung der Zertifizierungsstellen;
c.
Erfassung der festgestellten Verstösse und der verhängten Sanktionen.

4 Es kann Sachverständige beiziehen.

5 Die Kantone melden dem BLW und den Zertifizierungsstellen die festgestellten Verstösse.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).

Art. 14a24 Überwachung der Zertifizierungsstellen

1 Die Überwachungstätigkeit des BLW umfasst insbesondere:

a.
die Bewertung der internen Verfahren der Zertifizierungsstellen für die Kontrollen, die Verwaltung und die Prüfung von Kontrolldossiers auf Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;
b.
die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten und bei Einsprüchen und Beschwerden.

2 Das BLW stimmt seine Überwachungstätigkeit auf die Tätigkeit der SAS ab.

3 Es stellt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit sicher, dass die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllt sind.

4 Es kann Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen. Die Weisungen umfassen auch einen Katalog zur Harmonisierung des Vorgehens der Zertifizierungsstellen bei Unregelmässigkeiten.

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen26

26 Ursprünglich: vor Art. 14.

Art. 16 Übergangsbestimmungen

1 Erzeugnisse, die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» enthalten, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 nach Artikel 6 der Berg- und Alp-Verordnung vom 8. Novem­ber 200628 gekennzeichnet werden.

2 Am 1. Januar 2014 vorhandene Bestände, die nach Absatz 1 gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 abgegeben werden.

3 Marken, die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» enthalten und die vor dem 1. Januar 1999 gutgläubig hinterlegt wurden, dürfen für Erzeugnisse, die die Anfor­derungen dieser Verordnung nicht erfüllen, weiter verwendet werden.

4 Marken, die die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» enthalten und die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2006 hinterlegt wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2013 für Erzeugnisse verwendet werden, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.

5 Die Bezeichnung «Alpen» darf für Erzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2013 nach bisherigem Recht verwendet werden.

6 Marken, die die Bezeichnung «Alpen» enthalten und die vor dem 1. Januar 2011 gutgläubig hinterlegt wurden, dürfen für Erzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 2, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, weiter verwendet werden.29

7 Marken, die die Bezeichnung «Alpen» enthalten und die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2011 hinterlegt wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2013 für Erzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 verwendet werden, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.

28 [AS 2006 4833; 2008 5835]

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089).

Art. 16a30 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2017

Zertifizierungs- und Kontrollstellen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2017 im Rahmen dieser Verordnung bereits tätig waren und nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a akkreditiert sind, gelten als zugelassen als Zertifizierungsstelle nach Artikel 11 Absatz 1.

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6089 7645).