935.62

Bundesgesetz
über die Patentanwältinnen und Patentanwälte

(Patentanwaltsgesetz, PAG)

vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2013)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 95 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 20072,

beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt:

a.
die Voraussetzungen für die Verwendung der Berufsbezeichnungen «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in bre­vetti» und «patent attorney»;
b.
das Berufsgeheimnis für Patentanwältinnen und Patentanwälte;
c.
den Schutz der Berufsbezeichnungen «europäische Patentanwältin» oder «europäischer Patentanwalt», «conseil en brevets européens», «consulente in brevetti europei» und «european patent attorney».

2 Es ist anwendbar auf Personen, die in der Schweiz unter Verwendung einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c die Beratung oder Vertretung in Patentsachen wahrnehmen.

3 Die Vertretung von Parteien in Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) durch natürliche und juristische Personen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben, richtet sich nach Artikel 8 des Patentschutzvertrags vom 22. Dezember 19783 zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein.

2. Abschnitt: Titelschutz

Art. 2 Patentanwältin oder Patentanwalt

Wer sich «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, muss:

a.
einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschul­abschluss (Art. 4 und 5) erworben haben;
b.
die eidgenössische Patentanwaltsprüfung oder eine anerkannte ausländische Patentanwaltsprüfung (Art. 6 und 7) bestanden haben;
c.
eine praktische Tätigkeit (Art. 9) absolviert haben;
d.
in der Schweiz zumindest über ein Zustellungsdomizil verfügen; und
e.
im Patentanwaltsregister (Art. 11 ff.) eingetragen sein.
Art. 3 Europäische Patentanwältin oder europäischer Patentanwalt

Wer sich «europäische Patentanwältin» oder «europäischer Patentanwalt», «conseil en brevets européens», «consulente in brevetti europei» oder «european patent attorney» nennt, muss in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sein.

Art. 4 Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse

1 Die natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizenziatsabschlüsse einer akkreditierten schweizerischen Hochschule gelten als anerkannte inländische Hochschulabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes.

2 Der Bundesrat regelt die Akkreditierung der schweizerischen Hochschulen.

Art. 5 Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse

1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:

a.
in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b.
im Einzelfall nachgewiesen wird.

2 Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.

3 Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.

Art. 6 Eidgenössische Patentanwaltsprüfung

1 Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung dient dem Nachweis der Fachkenntnisse, die für die berufliche Qualifikation erforderlich sind.

2 Der Bundesrat regelt:

a.
die Zulassungsbedingungen zur Prüfung;
b.
die Prüfungsinhalte;
c.
das Prüfungsverfahren.

3 Er bezeichnet:

a.
die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle;
b.
die für die Aufsicht über die Prüfung zuständige Stelle.
Art. 7 Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen

1 Eine ausländische Patentanwaltsprüfung wird anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit mit der eidgenössischen Patentanwaltsprüfung:

a.
in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist; oder
b.
im Einzelfall nachgewiesen wird.

2 Der Bundesrat bezeichnet die für die Anerkennung zuständige Stelle.

3 Anerkennt die zuständige Stelle eine ausländische Patentanwaltsprüfung nicht, so entscheidet sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe b erfüllt werden kann.

Art. 8 Übertragung von Aufgaben an Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts

1 Der Bundesrat kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts damit betrauen:

a.
die eidgenössische Patentanwaltsprüfung durchzuführen;
b.
über die Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen zu entscheiden;
c.
die erforderlichen Verfügungen über das Bestehen der eidgenössischen beziehungsweise die Anerkennung einer ausländischen Patentanwaltsprüfung zu erlassen.

2 Die Organisationen und Personen nach Absatz 1 können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben. Ihre Gebührenordnungen unterliegen der Genehmigung durch den Bundesrat.

3 Gegen Verfügungen von Organisationen und Personen nach Absatz 1 kann beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation4 Beschwerde geführt werden.

4 Ausdruck gemäss Ziff. I 31 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655).

Art. 9 Praktische Tätigkeit

1 Die praktische Tätigkeit nach Artikel 2 Buchstabe c muss unter der Aufsicht einer eingetragenen Patentanwältin oder eines eingetragenen Patentanwalts (Art. 11 ff.) oder einer Person mit gleichwertiger fachlicher Qualifikation absolviert werden.

2 Die Dauer der praktischen Tätigkeit beträgt 3 Jahre auf Vollzeitbasis für Personen mit einem Master-, Diplom-, Lizenziats- oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss und 4 Jahre auf Vollzeitbasis für Personen mit einem Bachelor- oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss. Mindestens ein Jahr der praktischen Tätigkeit muss einen Bezug zur Schweiz aufweisen.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:

a.
die Ziele und Inhalte der praktischen Tätigkeit;
b.
die Anforderungen an eine nicht im Patentanwaltsregister eingetragene Aufsichtsperson;
c.
die räumlichen und inhaltlichen Anforderungen an den Bezug der praktischen Tätigkeit zur Schweiz.

3. Abschnitt: Berufsgeheimnis

Art. 10

1 Patentanwältinnen und Patentanwälte sind zeitlich unbegrenzt zur Verschwiegenheit über alle Geheimnisse verpflichtet, die ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.

2 Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.

4. Abschnitt: Patentanwaltsregister

Art. 12 Registereintrag

1 Das IGE trägt Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen, auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister ein. Es stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.

2 Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt.

3 Der Bundesrat kann das IGE ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.

4 Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden.

Art. 13 Aufsicht

1 Gibt das Geschäftsgebaren einer Patentanwältin oder eines Patentanwalts zu Klagen Anlass, so kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), nachdem es die Person angehört hat:

a.
sie verwarnen;
b.
das IGE ermächtigen, sie zeitweilig oder für immer als Patentanwältin oder Patentanwalt auszuschliessen.

2 Für die Beurteilung des Geschäftsgebarens im Sinne von Absatz 1 fällt die gesamte Geschäftstätigkeit der Patenanwältin oder des Patentanwalts im In- und Ausland in Betracht.

3 Das EJPD kann die Veröffentlichung der Verwarnung oder des Ausschlusses sowie die Löschung des Eintrags im Patentanwaltsregister anordnen.

Art. 14 Registerinhalt

1 Das IGE trägt Patentanwältinnen und Patentanwälte mit folgenden Angaben in das Patentanwaltsregister ein:

a.
Datum der Eintragung;
b.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Heimatort oder Staatsangehörigkeit;
c.
Zustellungsdomizil oder Geschäftsadresse in der Schweiz; und
d.
gegebenenfalls Name des Arbeitgebers.

2 Die Patentanwältinnen und Patentanwälte müssen dem IGE Änderungen der sie betreffenden Angaben zwecks Eintragung im Patentanwaltsregister unverzüglich mitteilen.

Art. 15 Öffentlichkeit des Registers

1 Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen und über dessen Inhalt Aus­künfte einholen.

2 Das IGE kann den Registerinhalt im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen.

5. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 16 Titelanmassung

1 Mit Busse wird bestraft, wer sich in seinen Geschäftspapieren, Anzeigen aller Art oder anderen für den geschäftlichen Verkehr in der Schweiz bestimmten Unterlagen:

a.
«Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennt, ohne im Patentanwaltsregister eingetragen zu sein;
b.
«europäische Patentanwältin» oder «europäischer Patentanwalt», «conseil en brevets européens», «consulente in brevetti europei» oder «european patent attorney» nennt oder einen damit verwechselbaren Titel verwendet, ohne in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen zu sein.

2 Vorbehalten bleibt die Verwendung einer Berufsbezeichnung nach Artikel 9 des liechtensteinischen Gesetzes vom 9. Dezember 19925 über die Patentanwälte für die Vertretung von Parteien in Verfahren vor dem IGE durch natürliche und juristische Personen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben.

5 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 1993 Nr. 43

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Übergangsbestimmung

1 In das Patentanwaltsregister wird auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz:

a.
seit mehr als 6 Jahren ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschulabschluss nach Artikel 5 Absatz 1 und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt; oder
b.
seit mehr als 3 Jahren ausgeübt hat, in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügt.

2 Der Antrag ist innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.

3 Die antragstellende Person muss durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt.

4 Das IGE stellt über den Eintrag eine Bescheinigung aus.

Art. 20 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkraftretens: 1. Juli 20116

6 BRB vom 11. Mai 2011

Anhang

(Art. 18)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

7

7 Die Änderungen können unter AS 2011 2259 konsultiert werden.