0.142.117.439

 AS 2011 2203

Originaltext

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet

Abgeschlossen am 17. September 2009
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 5. April 2011
In Kraft getreten am 1. Juni 2011

(Stand am 1. Juni 2011)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Tschechische Republik,

(nachstehend «Vertragsparteien» genannt),

in der Absicht, ihre Zusammenarbeit auszubauen und zu fördern,

im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Migration,

in Übereinstimmung mit internationalen Rechten und Verpflichtungen,

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,

haben Folgendes vereinbart:

Kapitel I Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien


Art. 1

(1)  Jede Vertragspartei übernimmt in ihr Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2)  Die Staatsangehörigkeit wird mit Dokumenten und anderen Elementen, die im Durchführungsprotokoll zu diesem Abkommen (nachstehend «Protokoll» genannt) aufgeführt sind, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.

(3)  Die nachgewiesene Staatsangehörigkeit wird von den Vertragsparteien gegenseitig ohne weitere Abklärungen anerkannt. Wird die Staatsangehörigkeit der einen Vertragspartei glaubhaft gemacht, bleibt diese Vermutung gültig, solange sie nicht von der ersuchten Vertragspartei widerlegt wird.

Art. 2

(1)  Das Gesuch um Rückübernahme von Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei wird in schriftlicher Form direkt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei unterbreitet.

(2)  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Protokoll festgelegten Frist. Wird das Gesuch abgelehnt, ist dieser Entscheid schriftlich zu begründen.

(3)  Die ersuchte Vertragspartei übernimmt eigene Staatsangehörige, deren Rückübernahme zugestimmt wurde, unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Protokoll festgelegten Frist. Die Rückübernahme von Staatsangehörigen kann aufgrund rechtlicher oder praktischer Hindernisse so lange ausgesetzt werden wie diese bestehen.

(4)  Die Rückübernahme von Staatsangehörigen, die aufgrund ihres Gesundheits­zustands oder ihres Alters auf eine spezielle Betreuung, Behandlung oder Pflege angewiesen sind, wird unter Beizug einer Begleitung durchgeführt. Eine schriftliche Bestätigung der Übergabe wird in zwei Exemplaren ausgefertigt.

(5)  Erfordert die Rückübernahme von Staatsangehörigen Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen, so wird diese mittels Eskorte durchgeführt. Eine schriftliche Bestätigung der Übergabe wird in zwei Exemplaren ausgefertigt.

Art. 3

Die ersuchende Vertragspartei nimmt die nach Artikel 1 übernommene Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn eine Nachprüfung innerhalb von 30 Tagen nach deren Rückübernahme ergibt, dass diese Person zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.

Kapitel II Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen


Art. 4

(1)  Jede Vertragspartei übernimmt in ihr Hoheitsgebiet auf Ersuchen der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten Drittstaatsangehörige und Staatenlose (nachstehend «Drittstaatsangehörige» genannt), die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass:

a)
der Drittstaatsangehörige innerhalb von fünf Tagen nach der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist, nachdem er/sie sich vorher im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten hatte; oder dass
b)
der Drittstaatsangehörige eine gültige Bewilligung für die Einreise in das Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet (nachstehend «Bewil­ligung» genannt) der ersuchten Vertragspartei besitzt, die von dieser Vertragspartei aus den Gründen, die dem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet zugrunde lagen, erteilt worden ist.

(2)  Ein Flughafentransitvisum oder ein Transitvisum gilt nicht als Bewilligung nach Kapitel II dieses Abkommens.

(3)  Dokumente und andere Elemente, mit denen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für die Rückübernahme gemäss Absatz 1 erfüllt sind, werden im Protokoll aufgeführt.

(4)  Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Rückübernahme nach Absatz 1 erfüllt sind, wird von den Vertragsparteien gegenseitig und ohne weitere Abklärungen anerkannt. Wird die für die Rückübernahme zu erfüllenden Voraussetzungen glaubhaft gemacht, so bleibt diese Vermutung gültig, solange sie nicht von der ersuchten Vertragspartei widerlegt wird.

Art. 5

Die Rückübernahmeverpflichtung für Drittstaatsangehörige nach Artikel 4 Absatz 1 gilt nicht gegenüber Drittstaatsangehörigen:

a)
die zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eine von dieser Vertragspartei ausgestellte, gültige Bewilligung besassen oder denen die ersuchende Vertragspartei nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet eine Bewilligung erteilt hat, sofern ihnen nicht die ersuchte Vertragspartei eine Bewilligung mit einer längeren Gültigkeitsdauer aus­gestellt hat;
b)
die einem Staat angehören, der mit der ersuchenden Vertragspartei gemeinsame Staatsgrenzen hat;
c)
die von der ersuchenden Vertragspartei in Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genf, 28. Juli 19511) in der Fassung des Protokolls über den Flüchtlingsstatus (New York, 31. Jan. 19672) als Flüchtlinge anerkannt oder einem anderweitigen internationalen Schutz unterstellt wurden;
d)
die um Asyl ersuchen oder ersucht haben, so dass eine der beiden Vertragsparteien oder ein anderer Staat für die Prüfung ihres Asylantrags zuständig und gemäss den von beiden Vertragsparteien umgesetzten und angewandten Vorschriften der Europäischen Union zur Übernahme oder Rücknahme dieser Person in ihr Hoheitsgebiet verpflichtet ist;
e)
die von der ersuchten Vertragspartei in ihren Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat ausgeschafft wurden, sofern sie nicht in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich im Anschluss an die Ausschaffung erneut im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten hatten.
Art. 6

(1)  Gesuche um Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen werden in schriftlicher Form direkt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei unterbreitet.

(2)  Gesuche um Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen werden unverzüglich unterbreitet, selbst in Fällen, in denen eine unverzügliche Rückübernahme aufgrund rechtlicher oder praktischer Hindernisse nicht möglich ist. Das Gesuch soll nicht später als ein Jahr nach der unbefugten Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei oder spätestens ein Jahr nach dem Datum, seit welchem die Voraussetzungen für seinen weiteren Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht mehr erfüllt waren, unterbreitet werden.

(3)  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Protokoll festgelegten Frist. Wird das Gesuch abgelehnt, ist der Entscheid schriftlich zu begründen.

(4)  Die ersuchte Vertragspartei übernimmt Drittstaatsangehörige, deren Rückübernahme sie zugestimmt hat, unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Protokoll festgelegten Frist. Die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen kann aufgrund rechtlicher oder praktischer Hindernisse so lange ausgesetzt werden wie diese Hindernisse bestehen.

(5)  Sind rückzuübernehmende Drittstaatsangehörige nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments, stellt ihnen die ersuchende Vertragspartei ein Laissez-passer aus.

(6)  Die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes oder ihres Alters eine spezielle Betreuung, Behandlung oder Pflege benötigen, wird unter Beizug einer Begleitung durchgeführt. Eine schriftliche Bestätigung der Übergabe wird in zwei Exemplaren ausgefertigt.

(7)  Erfordert die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen, so wird diese mittels Eskorte durchgeführt. Eine schriftliche Bestätigung der Übergabe wird in zwei Exemplaren ausgefertigt.

Art. 7

Die ersuchende Vertragspartei nimmt den nach Artikel 4 übernommenen Drittstaatsangehörigen unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn eine Nachprüfung innerhalb von 30 Tagen nach deren Rückübernahme ergibt, dass zum Zeitpunkt der Rückübernahme die vom Abkommen festgelegten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen nicht erfüllt waren.

Kapitel III Durchbeförderung


Art. 8

(1)  Jede Vertragspartei lässt auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet zu, wenn die ersuchende Vertragspartei gewährleistet, dass die betreffenden Personen im Zielstaat oder in weiteren Transitstaaten zugelassen werden. Sofern die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg. Ein Flughafentransitvisum oder ein Transitvisum ist nicht erforderlich.

(2)  Werden Drittstaatsangehörige auf dem Luftweg durchbefördert:

a)
stellen die Beamten der ersuchten Vertragspartei während des Aufenthalts im Transitbereich des Flughafens ihre Überwachung sicher und sorgen dafür, dass sie an Bord des Flugzeugs gehen;
b)
können diese von den Beamten der ersuchenden Vertragspartei begleitet werden;
c)
haben die Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei keinerlei Befugnisse; sie tragen keine Schusswaffen auf sich und sind mit einer Kopie der von der ersuchten Vertrags­partei ausgestellten Transitermächtigung ausgestattet;
d)
dürfen diese den Transitbereich im Flughafen der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.

(3)  Werden Drittstaatsangehörige auf dem Landweg durchbefördert, werden sie an der Landesgrenze von den Beamten der ersuchten Vertragspartei übernommen und von diesen bis zur Grenze des Zielstaats oder eines anderen Transitstaats begleitet. Die Drittstaatsangehörigen werden nicht von Beamten der ersuchenden Vertrags­partei begleitet.

Art. 9

Die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen kann verweigert werden:

a)
wenn die betroffenen Personen Gefahr laufen, im Zielstaat oder in einem anderen Transitstaat der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder wenn ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind;
b)
wenn die betroffenen Personen Gefahr laufen, im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, in einem anderen Transitstaat oder im Zielstaat strafrechtlich verfolgt oder verurteilt zu werden;
c)
aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen der ersuchten Vertragspartei.
Art. 10

(1)  Das Gesuch um Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen wird in schrift­licher Form und innerhalb der im Protokoll festgesetzten Frist direkt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei unterbreitet.

(2)  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Protokoll festgesetzten Frist. Wird die Durchbeförderung abgelehnt, muss die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über die Ablehnung und deren Gründe ins Bild gesetzt werden.

(3)  Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei gewährleisten, dass die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen innerhalb der vereinbarten Frist so rasch wie möglich durchgeführt wird.

Art. 11

Zur Durchbeförderung zugelassene Drittstaatsangehörige werden der ersuchenden Vertragspartei zurückgeführt:

a)
wenn die Voraussetzungen nach Artikel 8 nicht erfüllt sind;
b)
wenn nachträglich Verweigerungsgründe für die Durchbeförderung nach Artikel 9 festgestellt wurden; oder
c)
wenn der betroffenen Person der Zutritt zum Flugzeug verweigert wurde und sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht auf eine andere Form der Durchbeförderung einigen konnten.

Die ersuchende Vertragspartei nimmt solche Drittstaatsangehörigen unverzüglich in ihr Hoheitsgebiet zurück.

Kapitel IV Personendatenschutz


Art. 12

(1)  Müssen im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens Personendaten (nachstehend «Daten» genannt) übermittelt werden, dürfen diese Daten nur Folgendes betreffen:

a)
die Personalien der rückzuübernehmenden oder durchzubefördernden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Vornamen, Familiennamen, allenfalls früherer Familienname, Aliasnamen oder Pseu­donyme, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit);
b)
den Reisepass, den Identitätsausweis, andere Reisedokumente sowie andere amtliche Dokumente und Pässe (Nummer, Ablaufdatum, Ausstel­lungs­datum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
c)
weitere Informationen, die zur Identifizierung der rückzuübernehmenden oder durchzubefördernden Person, zur Überprüfung des Umstandes, dass die Voraussetzungen für Rückübernahme oder Durchbeförderung erfüllt sind, sowie zur Gewährleistung von Rückübernahme oder Durchbeförderung der betroffenen Person erforderlich sind; mit eingeschlossen sind Informationen über den Gesundheitszustand, sofern solche Angaben im Interesse der betroffenen Person oder der öffentlichen Gesundheit liegen;
d)
Zwischenaufenthalte und Reisewege;
e)
Einreise- oder Aufenthaltsbewilligungen.

(2)  Bei der Datenübermittlung sind die folgenden Bestimmungen, unter der Beibehaltung der innerstaatlichen für die jeweilige Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften, anzuwenden:

a)
Die empfangende Vertragspartei darf die Daten ausschliesslich für die von der übermittelnden Vertragspartei festgelegten Zwecke und Bedingungen bearbeiten.
b)
Auf Ersuchen teilt die empfangende Vertragspartei der übermittelnden Vertragspartei mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.
c)
Daten dürfen ausschliesslich an die zuständigen Behörden der Vertragsparteien übermittelt werden. Sie dürfen nur mit der schriftlichen Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei an andere Behörden weitergegeben werden.
d)
Die übermittelnde Vertragspartei muss sich vergewissern, dass die über­mittelten Daten richtig, für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und diesem angemessen sind. Stellt es sich heraus, dass die übermittelten Daten unrichtig waren oder dass deren Übermittlung widerrechtlich erfolgte, muss die empfangende Vertragspartei unverzüglich benachrichtigt werden; sie muss die unrichtigen Daten berichtigen und diejenigen, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, vernichten.
e)
Bei der Datenübermittlung gibt die übermittelnde Vertragspartei bekannt, innerhalb welcher Frist gemäss ihren Rechtsvorschriften die Daten gelöscht werden müssen. Unabhängig von solchen Fristen müssen die Daten sofort vernichtet werden, wenn der Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erfüllt ist. Falls dieses Abkommen ausser Kraft tritt, müssen alle erhaltenen Daten vernichtet werden, spätestens aber im Zeitpunkt, in dem das Abkommen ausser Kraft tritt.
f)
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über die übermittelten, erhaltenen und vernichteten Daten Akten anzulegen. Die in solchen Akten enthaltenen Daten dienen ausschliesslich der Prüfung der Frage, ob die Daten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien bearbeitet wurden.
g)
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die erhaltenen Daten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderung und widerrechtliche Bekanntgabe wirksam zu schützen.
h)
Die Person, deren Daten übermittelt werden, ist auf ihr Ersuchen über die übermittelten Personendaten entsprechend den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zu informieren, welche um die Zustellung dieser Daten ersucht worden ist.

Kapitel V Kosten


Art. 13

(1)  Die Kosten für die Rückübernahme einer Person nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 gehen bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die betreffende Person von der ersuchten Vertragspartei rückübernommen wird, zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei.

(2)  Die Kosten für die Rücknahme einer Person nach den Artikeln 3 und 7 gehen zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei.

(3)  Die Kosten für die Durchbeförderung einer Person nach Artikel 8 sowie dieje­nigen für die Rückführung einer Person nach Artikel 11 gehen zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei.

Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen


Art. 14

(1)  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Umsetzung dieses Abkommens eng zusammen. Auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien konsultieren sich die zuständigen Behörden anlässlich von Expertentreffen.

(2)  Allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens werden zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizei­departement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium des Innern der Tschechischen Republik auf dem Wege gegenseitiger Konsultationen beigelegt. Sollten die direkten Verhandlungen zu keinem Einvernehmen führen, werden die Meinungsverschiedenheiten auf diplomatischem Weg bereinigt.

Art. 15

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Ministerium des Innern der Tschechischen Republik schliessen das Protokoll ab, in welchem sie insbesondere Bestimmungen treffen über:

a)
Dokumente und andere Elemente gemäss Artikel 1 Absatz 2 und 4 Absatz 3;
b)
den Inhalt der in den Artikeln 1, 4 und 8 genannten Gesuche;
c)
die bei der Umsetzung der Artikel 2, 6 und 10 geltenden Fristen;
d)
die zuständigen Behörden;
e)
die für Rückübernahme- und Transitoperationen zu benutzenden Flughäfen;
f)
Präzisierungen zu den Kosten nach Artikel 13 sowie über die Modalitäten und Regeln der Entschädigung.
Art. 16

(1)  Dieses Abkommen lässt die Verpflichtungen der Vertragsparteien unberührt, die sich aus anderen bilateralen oder multilateralen internationalen Abkommen, an welche die Vertragsparteien gebunden sind, ergeben; insbesondere:

a)
das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genf, 28. Juli 19513) in der Fassung des Protokolls über den Flüchtlingsstatus (New York, 31. Jan. 19674);
b)
internationale Auslieferungs- und Durchbeförderungsabkommen;
c)
die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Rom, 4. Nov. 19505).

(2)  Auf Asylsuchende ist das Kapitel II dieses Abkommens nicht anwendbar, wenn eine der beiden Vertragsparteien die Vorschriften der Europäischen Union betreffend den für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständigen Staat nicht umsetzt und anwendet.

Art. 17

(1)  Dieses Abkommen muss ratifiziert werden. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach erfolgtem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2)  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es kann von jeder der beiden Vertragsparteien jederzeit auf diplomatischem Weg durch schrift­liche Mitteilung an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung des Kündigungsschreibens an die andere Vertragspartei rechtswirksam.

Art. 18

(1)  Die Regierung jeder Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit, ganz oder teilweise suspendieren; ausgenommen sind die Artikel 1‒3. Die Regierungen der Vertragsparteien benachrichtigen einander unverzüglich auf diplomatischem Weg, wenn eine solche Massnahme ergriffen oder aufgehoben wird.

(2)  Die Suspendierung der Anwendung dieses Abkommens tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der betreffenden Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

Geschehen zu Prag am 17. September 2009 in je zwei Urschriften in deutscher, tschechischer und englischer Sprache. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens ist der englische Wortlaut massgebend.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Tschechische Republik:

Jean-François Kammer

Martin Pecina

Protokoll zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium des Innern der Tschechischen Republik zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet


Zum Zweck der Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet (nachstehend «Abkom­men» genannt) haben das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Ministerium des Innern der Tschechischen Republik (nachstehend «Vertragsparteien» genannt) in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Abkommens,

Folgendes vereinbart:

Rückübernahme von Staatsangehörigen nach Kapitel I des Abkommens


Art. 1

(1)  Für die Zwecke der Umsetzung von Kapitel I des Abkommens wird die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei mit einem der folgenden gültigen Dokumente nachgewiesen:

Für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

a)
Reisedokument (Reisepass, Diplomatenpass, Dienstpass, Laissez-passer);
b)
Identitätskarte der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Für Staatsangehörige der Tschechischen Republik:

a)
Reisedokument (Reisepass, Diplomatenpass, Dienstpass, Laissez-passer);
b)
Identitätskarte der Tschechischen Republik.

(2)  Kann die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei mit den in Absatz 1 aufgezählten Dokumenten nicht nachgewiesen werden, wird sie für die Zwecke der Umsetzung von Kapitel I des Abkommens glaubhaft gemacht auf der Grundlage:

a)
eines der in Absatz 1 aufgeführten Dokumente, dessen Gültigkeit abgelaufen ist;
b)
einer Kopie eines der in Absatz 1 aufgeführten Dokumente;
c)
für Staatsangehörige der Tschechischen Republik: abgelaufene Identitäts­karte der Tschechoslowakischen Republik oder der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik oder der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, welche die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik angibt und deren Gültigkeit abgelaufen ist;
d)
einer Bescheinigung oder Bestätigung der Staatsangehörigkeit der Staaten der Vertragsparteien;
e)
einer Geburtsurkunde;
f)
eines Militärdienstbüchleins;
g)
eines Führerscheins;
h)
eines Seemannsbuches;
i)
für Staatsangehörige der Tschechischen Republik: einer Bescheinigung über die rechtliche Fähigkeit zur Eheschließung, sofern darin die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik angegeben ist;
j)
einer protokollierten Aussage, die die rückzuübernehmende Person bei einer Behörde des Staates der ersuchenden Vertragspartei gemacht hat;
k)
weitere von der ersuchten Vertragspartei von Fall zu Fall anerkannte Dokumente.
Art. 2

(1)  Gesuche um Rückübernahme von Staatsangehörigen nach Kapitel I des Abkommens werden mit einem Formular eingereicht, das der Formularvorlage in Anhang 1 dieses Protokolls entspricht.

(2)  Dem Gesuch sollen Kopien von Dokumenten beigelegt werden, mit denen die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen oder auf deren Grundlage sie glaubhaft gemacht wird.

(3)  Ein Rückübernahmegesuch für Staatsangehörige nach Kapitel I des Abkommens wird hauptsächlich über Fax eingereicht.

(4)  Die Frist nach Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens beträgt fünf Arbeitstage ab Zustellung des Gesuchs.

(5)  Die Frist nach Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens beträgt 30 Tage ab Erteilung einer positiven Antwort an die ersuchende Vertragspartei.

(6)  Gemäss Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens werden Staatsangehörige zu dem im Rückübernahmegesuch genannten Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) oder zu dem von der ersuchenden Vertragspartei mindestens zwei Arbeitstage im Voraus bekannt gegebenen Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) rückübernommen.

(7)  Eine schriftliche Bestätigung der Übergabe von Staatsangehörigen nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 des Abkommens wird auf einem Formular ausgestellt, das der Formularvorlage in Anhang 3 dieses Protokolls entspricht.

Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen nach Kapitel II des Abkommens


Art. 3

(1)  Für die Zwecke der Umsetzung von Kapitel II des Abkommens wird der Umstand, dass die Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (nachstehend «Drittstaatsangehörige» genannt) erfüllt sind, wie folgt nachgewiesen:

a)
ein Einreise- oder Ausreisestempel im Reisedokument angebracht durch eine staatliche Behörde der ersuchten Vertragspartei;
b)
amtlicher Eintrag im Reisedokument angebracht durch eine staatliche Behörde der ersuchten Vertragspartei;
c)
Flugtickets, Fahrscheine, auf den eigenen Namen ausgestellte Quittungen und Rechnungen, die den Aufenthalt der rückzuübernehmenden Drittstaatsangehörigen im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei klar beweisen.

(2)  Kann der Umstand, dass die Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen erfüllt sind, nicht auf die im Absatz 1 genannte Art und Weise nachgewiesen werden, so wird er für die Zwecke der Umsetzung von Kapitel II des Abkommens wie folgt glaubhaft gemacht:

a)
internationale Fahrscheine;
b)
im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Quittungen oder Rechnungen;
c)
Zutrittsausweise für Gebäude und andere Einrichtungen im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Vertragspartei;
d)
Terminkarten für Arztbesuche im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Vertragspartei;
e)
protokollierte Aussage der rückzuübernehmenden Drittstaatsangehörigen;
f)
protokollierte Zeugenaussage;
g)
weiteres erhebliches oder materielles Beweismaterial, das zeitlich mit dem Aufenthalt der rückzuübernehmenden Drittstaatsangehörigen im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder mit deren nicht bewilligten Einreise oder Aufenthalt im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei übereinstimmt.
Art. 4

(1)  Gesuche um Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen nach Kapitel II des Abkommens werden mit einem Formular unterbreitet, das der Formularvorlage in Anhang 2 dieses Protokolls entspricht.

(2)  Dem Gesuch werden Kopien derjenigen Dokumente beigelegt, auf deren Grundlage nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für die Rückübernahme der betreffenden Drittstaatsangehörigen erfüllt sind.

(3)  Gesuche um Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen nach Kapitel II des Abkommens werden hauptsächlich über Fax eingereicht.

(4)  Die Frist nach Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens beträgt sieben Arbeitstage ab Zustellung des Gesuchs.

(5)  Die Frist nach Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens beträgt 40 Tage ab Erteilung der zustimmenden Antwort an die ersuchende Vertragspartei.

(6)  Drittstaatsangehörige werden nach Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens zu dem im Rückübernahmegesuch genannten Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) oder zu dem von der ersuchenden Vertragspartei mindestens fünf Arbeitstage im Voraus bekannt gegebenen Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) rückübernommen.

(7)  Eine schriftliche Bestätigung der Übergabe von Drittstaatsangehörigen gemäss Artikel 6 Absätze 6 und 7 des Abkommens wird auf einem Formular ausgestellt, das der Formularvorlage in Anhang 3 dieses Protokolls entspricht.

Durchbeförderung

Art. 5

(1)  Gesuche um Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen nach Kapitel III des Abkommens werden mit einem Formular eingereicht, das der Formularvorlage in Anhang 4 dieses Protokolls entspricht.

(2)  Das Gesuch um Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen nach Kapitel III des Abkommens wird hauptsächlich über Fax eingereicht.

(3)  Die Frist nach Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens beträgt 48 Stunden vor dem vorgesehenen Beginn der Durchbeförderung, falls sie auf dem Luftweg erfolgt, und drei Arbeitstage vor der vorgesehenen Durchbeförderung, falls sie auf dem Landweg erfolgt.

(4)  Die Frist nach Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens beträgt 24 Stunden vor dem vorgesehenen Beginn der Durchbeförderung, falls sie auf dem Luftweg erfolgt, und einen Arbeitstag vor der vorgesehenen Durchbeförderung, falls sie auf dem Landweg erfolgt.

Zuständige Behörden

Art. 6

(1)  Die folgenden Behörden sind für die Behandlung der Gesuche nach den Artikeln 1, 4 und 8 des Abkommens zuständig:

auf schweizerischer Seite:

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Bundesamt für Migration6

Bern

auf tschechischer Seite:

Die Polizei der Tschechischen Republik,

Direktion des Dienstes der Ausländerpolizei

Prag

(2)  Die Vertragsparteien tauschen bei der Unterzeichnung dieses Protokolls die Adressen, Telefon- und Faxnummern der im Absatz 1 genannten zuständigen Behörden aus. Die zuständigen Behörden benachrichtigen einander unverzüglich über alle Änderungen betreffend Namen, Adressen, Telefonnummern und Faxnummern.

6 Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451).

Flughäfen

Art. 7

Sofern die nach Artikel 6 Absatz 1 zuständigen Behörden nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen haben, werden für Rückübernahme- und Durchbeförderungsoperationen die folgenden Flughäfen benutzt:

auf schweizerischer Seite:

Flughafen Genf-Cointrin,

Flughafen Zürich-Kloten.

auf tschechischer Seite:

Flughafen Prag-Ruzyně;

Entschädigung für entstandene Kosten

Art. 8

(1)  Die ersuchende Vertragspartei entschädigt die ersuchte Vertragspartei für Kosten nach Artikel 13 Absätze 2 und 3 des Abkommens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang mit einer Banküberweisung auf das Konto der ersuchten Vertragspartei. Solche Kosten betreffen:

a)
den Transport;
b)
die Verpflegung;
c)
die Unterkunft;
d)
dringende medizinische Versorgung;
e)
die allenfalls erforderliche Dienstleistung eines Dolmetschers;
f)
die von der ersuchten Vertragspartei zur Verfügung gestellte Begleitung;
g)
weitere, von den zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 im Voraus vereinbarte notwendige Auslagen.

(2)  Die nach Absatz 1 auszuzahlende Entschädigungssumme wird nach den Rechtsvorschriften des Staates der ersuchten Vertragspartei sowie auch gestützt auf Dokumente, welche die tatsächlichen Kosten ausweisen, festgelegt.

Schlussbestimmungen

Art. 9

Bei der Umsetzung des Abkommens und des vorliegenden Protokolls kommuni­zieren die nach Artikel 6 Absatz 1 zuständigen Behörden in englischer Sprache. Gesuche um Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen werden auf einem zweisprachigen Formular in tschechischer und englischer Sprache gestellt.

Art. 10

Die Vertragsparteien tauschen innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten des Abkommens Mustervorlagen für die Dokumente, mit denen die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. der Tschechischen Republik nach­gewiesen wird. Ergeben sich in den bestehenden Mustervorlagen Änderungen oder werden neue Mustervorlagen ausgefertigt, benachrichtigen die Vertragsparteien einander unverzüglich darüber und stellen der anderen Vertragspartei diese geänderten oder neuen Mustervorlagen zur Verfügung.

Art. 11

(1)  Das Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

(2)  Dieses Protokoll wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede der beiden Vertragsparteien kann es jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. Das Protokoll tritt 90 Tage nach der Zustellung der Kündigungsurkunde an die andere Vertragspartei ausser Kraft. Das Protokoll tritt immer gleichzeitig mit dem Abkommen ausser Kraft.

(3)  Dieses Protokoll wird während der Zeitspanne und in dem Umfang, in der die Anwendung des Abkommens in Übereinstimmung mit dessen Artikel 18 suspendiert ist, nicht angewendet.

Geschehen zu Prag am 17. September 2009 in je zwei Urschriften in deutscher, tschechischer und englischer Sprache. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Abkommens ist die englische Sprache massgebend.

Für das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für das
Ministerium des Innern
der Tschechischen Republik:

Jean-François Kammer

Martin Pecina

Anhang 1

Gesuch um Rückübernahme von Staatsangehörigen nach Kapitel I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet





Zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei:

Ref. Nr.: 

Datum: 

Anzahl Blätter: 

Beilagen: 

Zuständige Behörden der ersuchten Vertragspartei:

a)
Vorname(n), Familienname, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit(en), Verwandtschaftsverhältnis und letzter Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Vertragspartei;
Erwachsene

1.

2.

3.

Begleitende Minderjährige

1.

2.

3.

b)
Art, Nummer, Ausstellungsort und Ablaufdatum des Dokuments, mit welchem die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird;

1.

2.

3.

c)
Einreisedatum, Einreiseort und Beförderungsmittel in das Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Vertragspartei;

1.

2.

3.

d)
Angaben, die die Tatsache bestätigen, dass die rückzuübernehmenden Staatsangehörigen die für die Einreise im Hoheitsgebiet des Staates oder den Aufenthalt im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen;

1.

2.

3.

e)
Hinweis auf die Notwendigkeit einer speziellen Betreuung, Behandlung oder Pflege von den Staatsangehörigen aufgrund dessen Gesundheitszustands oder Alters in Übereinstimmung mit Artikel 12 des Abkommens;

1.

2.

3.

f)
Hinweis auf einen eventuellen Bedarf von Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen in Fällen;

1.

2.

3.

g)
Vorschlag für Ort, Zeit und Art der Rückübernahme.

Erledigt von:

Vorname(n), Familienname, Telefonnummer, Faxnummer

Zuständiger Beamter/zuständige Beamtin:

Vorname(n), Familienname, Telefonnummer, Faxnummer

Entscheid der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei:

Gutgeheissen:

Abgelehnt:

Gründe für die Ablehnung des Gesuchs:

Zuständiger Beamter/zuständige Beamtin:

Vorname(n), Familienname, Telefonnummer, Faxnummer

Anhang 2

Gesuch um Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen nach Kapitel II des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet



Zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei:

Ref. Nr.: 

Datum: 

Anzahl Blätter: 

Beilagen: 

Zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei:

a)
Vorname(n), Familienname, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit(en), Verwandtschaftsverhältnis;
Erwachsene

1.

2.

3.

Begleitende Minderjährige

1.

2.

3.

b)
Art, Nummer, Ausstellungsort und Ablaufdatum des Dokuments, sofern die Drittstaatsangehörigen ein solches auf sich tragen;

1.

2.

3.

c)
Einreisedatum, Einreiseort und Beförderungsmittel in das Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Vertragspartei;

1.

2.

3.

d)
Gründe für das Rückübernahmegesuch nach Kapitel II des Abkommens;

1.

2.

3.

e)
Hinweis auf die Notwendigkeit einer speziellen Betreuung, Behandlung oder Pflege von dem Drittstaatsangehörigen aufgrund dessen Gesundheits­zustands oder Alters in Übereinstimmung mit Artikel 12 des Abkommens;

1.

2.

3.

f)
Hinweis auf einen eventuellen Bedarf von Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen;

1.

2.

3.

g)
Sprache/n, welche der Drittstaatsangehörige spricht;
h)
Vorschlag für Ort, Zeit und Art der Rückübernahme.

Erledigt von:

Vorname(n), Familienname, Telefonnummer, Faxnummer

Zuständiger Beamter/zuständige Beamtin:

Vorname(n), Familienname, Telefonnummer, Faxnummer

Entscheid der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei:

Gutgeheissen:

Abgelehnt:

Gründe für die Ablehnung des Gesuchs:

Zuständiger Beamter/zuständige Beamtin:

Vorname(n), Familienname, Telefonnummer, Faxnummer

Anhang 3

Bestätigung der Übergabe von Personen nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet




Zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei:

Ref. Nr.: 

Zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei:

a)
Vorname(n), Familienname, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit(en), Verwandtschaftsverhältnis;
Erwachsene

1.

2.

3.

Begleitende Minderjährige

1.

2.

3.

b)
Persönliche Effekten und Summe der Währungen, welche die rückübernommene Person auf sich trägt;

1.

2.

3.

(Datum)

(Ort)

Für die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei

Vorname(n): 

Familienname: 

Dienstliche Stellung: 

Unterschrift: 

Für die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei

Vorname(n): 

Familienname: 

Dienstliche Stellung: 

Unterschrift: 

Anhang 4

Gesuch um Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen nach Kapitel III des Abkommens zwischen der Tschechischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Staatsgebiet



Zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei:

Ref. Nr.: 

Datum: 

Anzahl Blätter: 

Beilagen: 

Zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei:

a)
Vorname(n), Familienname, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit(en);

1.

2.

3.

b)
Art und Nummer des Reisedokuments;

1.

2.

3.

c)
Hinweis auf die Notwendigkeit einer speziellen Betreuung, Behandlung oder Pflege von dem Drittstaatsangehörigen aufgrund dessen Gesundheits­zustands oder Alters in Übereinstimmung mit Artikel 12 des Abkommens;

1.

2.

3.

d)
Hinweis auf einen eventuellen Bedarf von Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen;

1.

2.

3.

e)
Sprache/n, welche der Drittstaatsangehörige spricht;
f)
Erklärung, dass keine Gründe für die Verweigerung der Durchbeförderung bekannt sind und dass Anordnungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass die aus einem Drittstaat stammende Person den Zielstaat erreicht;
g)
Flug-Details (Datum, Flugnummer, Ankunfts- und Abflugzeit) oder im Falle einer Durchbeförderung auf dem Landweg Vorschlag betreffend Ort, Zeit und Art der Durchbeförderung der betreffenden Person zum Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Vertragspartei und Vorschlag betreffend Ort, Zeit und Modalitäten der Durchbeförderung der betreffenden Person in den Zielstaat oder allenfalls in den nächsten Transitstaat;
h)
Daten über Personen, welche die Drittstaatsangehörigen begleiten (Vor­name(n), Familienname, dienstliche Stellung, Reisedokument).

Erledigt von:

Vorname(n), Familienname, Telefonnummer, Faxnummer

Zuständiger Beamter/zuständige Beamtin:

Vorname(n), Familienname, Telefonnummer, Faxnummer

Entscheid der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei:

Gutgeheissen:

Abgelehnt:

Gründe für die Ablehnung des Gesuchs:

Zuständiger Beamter/zuständige Beamtin:

Vorname(n), Familienname, Telefonnummer, Faxnummer