(1) Gesuche um Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen werden in schriftlicher Form direkt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei unterbreitet.
(2) Gesuche um Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen werden unverzüglich unterbreitet, selbst in Fällen, in denen eine unverzügliche Rückübernahme aufgrund rechtlicher oder praktischer Hindernisse nicht möglich ist. Das Gesuch soll nicht später als ein Jahr nach der unbefugten Einreise eines Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei oder spätestens ein Jahr nach dem Datum, seit welchem die Voraussetzungen für seinen weiteren Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht mehr erfüllt waren, unterbreitet werden.
(3) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Protokoll festgelegten Frist. Wird das Gesuch abgelehnt, ist der Entscheid schriftlich zu begründen.
(4) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt Drittstaatsangehörige, deren Rückübernahme sie zugestimmt hat, unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Protokoll festgelegten Frist. Die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen kann aufgrund rechtlicher oder praktischer Hindernisse so lange ausgesetzt werden wie diese Hindernisse bestehen.
(5) Sind rückzuübernehmende Drittstaatsangehörige nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments, stellt ihnen die ersuchende Vertragspartei ein Laissez-passer aus.
(6) Die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes oder ihres Alters eine spezielle Betreuung, Behandlung oder Pflege benötigen, wird unter Beizug einer Begleitung durchgeführt. Eine schriftliche Bestätigung der Übergabe wird in zwei Exemplaren ausgefertigt.
(7) Erfordert die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen, so wird diese mittels Eskorte durchgeführt. Eine schriftliche Bestätigung der Übergabe wird in zwei Exemplaren ausgefertigt.