Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Anforderungen an Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen;
- b.
- die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
- c.
- die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
941.210.3
vom 22. April 2011 (Stand am 1. Oktober 2024)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061 (Messmittelverordnung),2
verordnet:
2 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
Diese Verordnung regelt:
Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die für Emissionsmessungen und ‑kontrollen nach Artikel 13 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19853 (LRV) verwendet werden bei:
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 22. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 486).
In dieser Verordnung bedeuten:
6 Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 823).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 823).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 823).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 823).
Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS)10 und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
10 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
1 Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
2 Das METAS kann die Fristen für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
11 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 823). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Abgasmessmittel für Holz- und Kohlefeuerungen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Abgasmessmittel für Holz- und Kohlefeuerungen bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das METAS und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
1 Abgasmessmittel für Holz- und Kohlefeuerungen müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
2 Das METAS kann die Fristen für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
1 Die Ersteichung von Abgasmessmitteln für Öl- und Gasfeuerungen, deren Bauart nach bisherigem Recht zugelassen wurde, erfolgt durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle gemäss den Anforderungen und den Eichfehlergrenzen nach bisherigem Recht.
2 Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen, die nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht wurden, können unbefristet gemäss den Anforderungen und Eichfehlergrenzen nach bisherigem Recht nachgeeicht werden.
Die vor Inkrafttreten dieser Änderung zugelassenen Abgasmessmittel für Holzfeuerungen gelten auch als zugelassen für die Gasmessung von Kohlefeuerungen.
12 Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 823).
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
13 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EJPD vom 13. Febr. 2019 (AS 2019 823) und vom22. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 486).
(Art. 4)
14 SN EN 50379-1:2012, Anforderungen an tragbare elektrische Geräte zur Messung von Verbrennungsparametern von Heizungsanlagen. Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren. Die Norm kann kostenlos eingesehen werden beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern oder kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
15 SN EN 50379-2:2012, Anforderungen an tragbare elektrische Geräte zur Messung von Verbrennungsparametern von Heizungsanlagen. Teil 2: Anforderungen an das Betriebsverhalten von Geräten für den Einsatz bei gesetzlich geregelten Messungen und Beurteilungen. Die Norm kann kostenlos eingesehen werden beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern oder kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
Komponente (Analyt) | Messbereich (min. … max.) |
---|---|
Kohlenmonoxid (CO) | von 0 bis 2000 ppm |
Stickstoffmonoxid (NO) | von 0 bis 600 ppm |
Sauerstoff (O2) | von 0 bis 21 % |
gegebenenfalls Stickstoffdioxid (NO2) | von 0 bis 200 ppm |
gegebenenfalls Kohlendioxid (CO2) | von 0 bis 20 % |
16 SN EN 267:2020, Gebläsebrenner für flüssige Brennstoffe. Die Norm kann kostenlos eingesehen werden beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern oder kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
Komponente (Analyt) | maximal zulässige Abweichung |
---|---|
Kohlenmonoxid (CO) | ±0,10 ∙ Anzeige oder ±12 ppm; |
Stickstoffmonoxid (NO) | ±0,10 ∙ Anzeige oder ±10 ppm; |
Sauerstoff (O2) | ±0,4 % |
Stickstoffdioxid (NO2) | ±7 ppm |
Kohlendioxid (CO2) | ±0,07 ∙ Anzeige oder ±0,35 %; |
(Art. 6)
Komponente (Analyt) | maximal zulässige Abweichung |
---|---|
Kohlenmonoxid (CO) | ±0,07 ∙ Anzeige oder ±8 ppm; |
Stickstoffmonoxid (NO) | ±0,07 ∙ Anzeige oder ±6 ppm; |
Kohlendioxid (CO2) | ±0,05 ∙ Anzeige oder ±0,30 %; |
17 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EJPD vom 13. Febr. 2019 (AS 2019 823) und vom 22. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 486).
(Art. 7)
18 SN EN 50379-1:2012, Anforderungen an tragbare elektrische Geräte zur Messung von Verbrennungsparametern von Heizungsanlagen. Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren. Die Norm kann kostenlos eingesehen werden beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern oder kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
19 SN EN 50379-2:2012, Anforderungen an tragbare elektrische Geräte zur Messung von Verbrennungsparametern von Heizungsanlagen. Teil 2: Anforderungen an das Betriebsverhalten von Geräten für den Einsatz bei gesetzlich geregelten Messungen und Beurteilungen. Die Norm kann kostenlos eingesehen werden beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern oder kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
20 VDI 4206 Blatt 2:2015, Mindestanforderungen und Prüfpläne für Messgeräte zur Überwachung der Emissionen an Kleinfeuerungsanlagen: Messgeräte zur Ermittlung von partikelförmigen Emissionen. Die Norm kann beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern kostenlos eingesehen oder beim Verein Deutscher Ingenieure (VDI), Postfach 10 11 39, 40002 Düsseldorf, www.vdi.de, gegen Bezahlung bezogen werden.
Komponente (Analyt) | Messbereich (min. … max.) |
---|---|
Kohlenmonoxid (CO) | von 0 bis 20 000 ppm |
Sauerstoff (O2) | von 0 bis 21 % |
Feststoff | von 10 bis 200 mg/m3 |
Komponente (Analyt) | maximal zulässige Abweichung |
---|---|
Kohlenmonoxid (CO) | ±0,10 ∙ Anzeige oder ±100 ppm; es gilt der grössere Wert. |
Sauerstoff (O2) | ±0,3 % |
Feststoff |
|
21 SN EN 50379-1:2012, Anforderungen an tragbare elektrische Geräte zur Messung von Verbrennungsparametern von Heizungsanlagen. Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren. Die Norm kann kostenlos eingesehen werden beim Eidgenössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern oder kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
22 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EJPD vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 (AS 2019 823).
(Art. 9)
Komponente (Analyt) | maximal zulässige Abweichung |
---|---|
Kohlenmonoxid (CO) | ±0,07 ∙ Anzeige oder ±70 ppm; es gilt der grössere Wert. |
Feststoff | ±0,35 ∙ Referenzwert oder ±7 mg/m3; es gilt der grössere Wert. |