1. Sobald dieses Protokoll in Kraft ist, kann es entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geändert werden.
2. Jede Änderung zu diesem Protokoll, die von einer Vertragspartei vorgeschlagen wird, ist der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zur Prüfung vorzulegen.
3. Die Vertragsparteien werden jede Anstrengung unternehmen, um einen Konsens zu erreichen. Wenn es trotz dieser Bemühungen zu keinem Konsens bezüglich der vorgeschlagenen Änderung kommt, bedarf die Änderung zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. Der Änderungsvorschlag, der entweder durch Konsens oder durch Abstimmung mit einer Zweidrittelsmehrheit zustande gekommen ist, wird dem Generalsekretär mitgeteilt, der ihn allen Vertragsparteien und den Unterzeichnerstaaten zwecks Genehmigung übermittelt.
4. Binnen neun Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Änderungsvorschlags durch den Generalsekretär kann jede Vertragspartei diesem bekannt geben, dass sie gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erhebt.
5. Ist kein Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben worden, so gilt er mit Ablauf der in Absatz 4 vorgesehenen Frist von neun Monaten als angenommen. Wird Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben, so gilt er als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.
6. Tritt ein Staat diesem Protokoll zwischen der Übermittlung eines Änderungsvorschlags und dem Ablauf der in Absatz 4 vorgesehenen Frist von neun Monaten bei, so informiert das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa den neuen Vertragsstaat unverzüglich über den Änderungsvorschlag. Dieser Vertragsstaat kann den Generalsekretär vor Ablauf der Frist von neun Monaten über seine allfällige Einsprache in Kenntnis setzen.
7. Der Generalsekretär notifiziert sobald als möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch nach den Absätzen 4 und 6 erhoben worden ist und ob die Änderung gemäss Absatz 5 als angenommen gilt.
8. Jede angenommene Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sie den Vertragsparteien vom Generalsekretär notifiziert worden ist.